§ 5 Nds. BHV1-VO - Entfernen von Reagenten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Nds. BHV1-VO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. BHV1-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) 1Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung sind vor dem 1. Mai 2015 aus dem Rinderbestand zu entfernen. 2Werden ab dem 1. Mai 2015 Reagenten in einem Rinderbestand festgestellt, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter sie unverzüglich zu entfernen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag im Einvernehmen mit der Tierseuchenkasse Niedersachsen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
- 1.
Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
- 2.
aufgrund der Zahl der Reagenten in einem Rinderbestand deren Entfernung eine unbillige Härte für die Tierhalterin oder den Tierhalter bedeutet und
- 3.
die Tierhalterin oder der Tierhalter ein tierärztliches Sanierungskonzept vorlegt, durch das der Rinderbestand in weniger als drei Jahren BHV1-frei werden kann, und sie oder er sich zur Durchführung des Sanierungskonzeptes verpflichtet.
2Eine Zulassung nach Satz 1 ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. 3Sie ist zu widerrufen, wenn das Sanierungskonzept nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde, gegen Vorschriften der BHV1-Verordnung verstoßen wurde oder Gründe der Seuchenbekämpfung entgegenstehen. 4Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.