§ 1 Nds. BHV1-VO - Treiben und Halten von Rindern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Nds. BHV1-VO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. BHV1-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) Rinder aus nicht BHV1-freien Beständen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) dürfen weder auf öffentlichen Wegen getrieben noch auf Weiden gehalten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für Rinder eines Bestandes,
- a)
in dem alle Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden sollen,
- b)
für den eine Ausnahme nach § 2a Abs. 1 Satz 3 der BHV1-Verordnung zugelassen ist und
- c)
in dem alle Rinder aus BHV1-freien Beständen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung in den Bestand verbracht wurden,
und
- 2.
für Rinder eines Bestandes, der zu mindestens 30 Prozent aus Kühen besteht und
- a)
aus dem alle Reagenten entfernt sind,
- b)
für den sich die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Durchführung der Maßnahmen nach Anlage 1 der BHV1-Verordnung verpflichtet hat,
- c)
für den frühestens 30 Tage nach dem Entfernen des letzten Reagenten festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a und c der Anlage 1 der BHV1-Verordnung vorliegen, und
- d)
für den die frühestens 30 Tage nach dem Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte erste Untersuchung nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. b der Anlage 1 der BHV1-Verordnung ergeben hat, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.