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  • ab 01.11.2014 (aktuelle Fassung)

§ 1 Nds. BHV1-VO - Treiben und Halten von Rindern

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Nds. BHV1-VO)
Amtliche Abkürzung
Nds. BHV1-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) Rinder aus nicht BHV1-freien Beständen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) dürfen weder auf öffentlichen Wegen getrieben noch auf Weiden gehalten werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für Rinder eines Bestandes,

    1. a)

      in dem alle Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden sollen,

    2. b)

      für den eine Ausnahme nach § 2a Abs. 1 Satz 3 der BHV1-Verordnung zugelassen ist und

    3. c)

      in dem alle Rinder aus BHV1-freien Beständen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung in den Bestand verbracht wurden,

    und

  2. 2.

    für Rinder eines Bestandes, der zu mindestens 30 Prozent aus Kühen besteht und

    1. a)

      aus dem alle Reagenten entfernt sind,

    2. b)

      für den sich die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Durchführung der Maßnahmen nach Anlage 1 der BHV1-Verordnung verpflichtet hat,

    3. c)

      für den frühestens 30 Tage nach dem Entfernen des letzten Reagenten festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a und c der Anlage 1 der BHV1-Verordnung vorliegen, und

    4. d)

      für den die frühestens 30 Tage nach dem Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte erste Untersuchung nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. b der Anlage 1 der BHV1-Verordnung ergeben hat, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.