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  • ab 22.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 5 SchVO-PflBG - Einleitung des Schiedsverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)
Amtliche Abkürzung
SchVO-PflBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet. 2Im Antrag sind anzugeben

  1. 1.

    die Parteien,

  2. 2.

    die Gegenstände, über die bisher eine Einigung nicht erzielt werden konnte, und der Sachstand sowie

  3. 3.

    Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in die Verhandlungen eingebracht worden sind.

(2) 1Die Frist nach § 30 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 PflBG beginnt mit Vorliegen des vollständigen Antrags. 2Die antragstellende Partei erhält, wenn der Antrag vollständig ist, eine Eingangsbestätigung unter Angabe des Datums, an dem der Antrag vollständig vorlag. 3Die Geschäftsstelle leitet die Antragsschrift den anderen Parteien unter Mitteilung der vom vorsitzenden Mitglied für die Erwiderung bestimmten Frist zu.