SchVO-PflBG,NI - Schiedsstellenverordnung-Pflegeberufe

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)
Amtliche Abkürzung
SchVO-PflBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Vom 8. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 84 - VORIS 21064 -)

Geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 236)

Aufgrund des § 36 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle1
Geschäftsstelle2
Amtszeit3
Abberufung und Amtsniederlegung4
Einleitung des Schiedsverfahrens5
Schiedsverfahren6
Entschädigung7
Verfahrensgebühr, Kostenaufstellung8
Inkrafttreten9

§ 1 SchVO-PflBG - Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)
Amtliche Abkürzung
SchVO-PflBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Zum vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und zu seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter kann bestellt werden, wer

  1. 1.

    die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt und

  2. 2.

    weder entgeltlich noch ehrenamtlich bei einer Organisation tätig ist oder in den letzten zwei Jahren war, deren Interessen durch das Ergebnis eines Schiedsverfahrens berührt werden.

(2) 1Von den drei Vertreterinnen oder Vertretern der Kranken- und Pflegekassen wird je eine Person durch die Landesverbände der Krankenkassen in Niedersachsen, die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen und den Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. bestellt. 2Die beiden Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhäuser werden durch die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft e. V. bestellt. 3Die Vertreterin oder der Vertreter der ambulanten Pflegedienste wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen bestellt. 4Die Vertreterin oder der Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen bestellt. 5Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes wird gemeinsam durch das für Soziales zuständige Ministerium und das Kultusministerium bestellt.

(3) Von den vier Vertreterinnen oder Vertretern der Interessen der Pflegeschulen in Niedersachsen werden

  1. 1.

    zwei Personen durch die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft e. V.,

  2. 2.

    eine Person durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und

  3. 3.

    eine Person gemeinsam durch den VDP - Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. - und die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen

bestellt.

(4) 1Für jedes Mitglied nach den Absätzen 2 und 3 werden zwei Personen zu stellvertretenden Mitgliedern bestellt. 2Die Absätze 2 und 3 gelten für die Bestellung zu stellvertretenden Mitgliedern entsprechend.

(5) 1Wird eine Frau zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll für die Stellvertretung ein Mann bestellt werden; wird ein Mann zum vorsitzenden Mitglied bestellt ist, so soll für die Stellvertretung eine Frau bestellt werden. 2Unter den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 1 sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein. 3Unter den zwei stellvertretenden Mitgliedern nach Absatz 4 sollen eine Frau und ein Mann sein.

(6) 1Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. 2Das Losverfahren nach § 36 Abs. 2 Satz 4 PflBG wird von der Geschäftsstelle durchgeführt. 3Ausgelost werden kann nur eine Person, die eine beteiligte Organisation der Geschäftsstelle vorgeschlagen hat. 4Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Zusammensetzung der Schiedsstelle sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder über ihre Bestellung.

§ 2 SchVO-PflBG - Geschäftsstelle

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Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)
Amtliche Abkürzung
SchVO-PflBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Die Schiedsstelle erhält eine Geschäftsstelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. 2Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der Schiedsstelle, soweit nicht das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle zuständig ist.

§ 3 SchVO-PflBG - Amtszeit

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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)
Amtliche Abkürzung
SchVO-PflBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle beginnt jeweils am 1. Mai und dauert vier Jahre. 2Die erste Amtszeit beginnt am 1. Mai 2019.

§ 4 SchVO-PflBG - Abberufung und Amtsniederlegung

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Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)
Amtliche Abkürzung
SchVO-PflBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter können von den beteiligten Organisationen gemeinsam durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen werden. 2Die Abberufung wird erst wirksam, wenn eine neue Person bestellt worden ist.

(2) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach § 1 Abs. 2 bis 4 können von der bestellenden Organisation oder von den bestellenden Organisationen gemeinsam durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen werden. 2Die Abberufung wird erst wirksam, wenn eine neue Person bestellt worden ist.

(3) 1Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Organisation oder den Organisationen, durch die es bestellt wurde, niederlegen. 2Die Organisationen unterrichten die Geschäftsstelle unverzüglich über die Niederlegung. 3Wird für das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Niederlegung oder dem Versterben eine neue Person bestellt, so sind § 36 Abs. 2 Satz 4 PflBG und § 1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus, so wird das nachfolgende Mitglied oder stellvertretende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt. 2§ 1 Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.