(1) Zum vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und zu seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter kann bestellt werden, wer
1.
die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt und
2.
weder entgeltlich noch ehrenamtlich bei einer Organisation tätig ist oder in den letzten zwei Jahren war, deren Interessen durch das Ergebnis eines Schiedsverfahrens berührt werden.
(2) 1Von den drei Vertreterinnen oder Vertretern der Kranken- und Pflegekassen wird je eine Person durch die Landesverbände der Krankenkassen in Niedersachsen, die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen und den Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. bestellt. 2Die beiden Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhäuser werden durch die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft e. V. bestellt. 3Die Vertreterin oder der Vertreter der ambulanten Pflegedienste wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen bestellt. 4Die Vertreterin oder der Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen bestellt. 5Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes wird gemeinsam durch das für Soziales zuständige Ministerium und das Kultusministerium bestellt.
(3) Von den vier Vertreterinnen oder Vertretern der Interessen der Pflegeschulen in Niedersachsen
werden
1.
zwei Personen durch die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft e. V.,
2.
eine Person durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und
3.
eine Person gemeinsam durch den VDP - Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. - und die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
bestellt.
(4) 1Für jedes Mitglied nach den Absätzen 2 und 3 werden zwei Personen zu stellvertretenden Mitgliedern bestellt. 2Die Absätze 2 und 3 gelten für die Bestellung zu stellvertretenden Mitgliedern entsprechend.
(5) 1Wird eine Frau zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll für die Stellvertretung ein Mann bestellt werden; wird ein Mann zum vorsitzenden Mitglied bestellt ist, so soll für die Stellvertretung eine Frau bestellt werden. 2Unter den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 1 sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein. 3Unter den zwei stellvertretenden Mitgliedern nach Absatz 4 sollen eine Frau und ein Mann sein.
(6) 1Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. 2Das Losverfahren nach § 36 Abs. 2 Satz 4 PflBG wird von der Geschäftsstelle durchgeführt. 3Ausgelost werden kann nur eine Person, die eine beteiligte Organisation der Geschäftsstelle vorgeschlagen hat. 4Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Zusammensetzung der Schiedsstelle sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder über ihre Bestellung.