§ 2 SchVO-PflBG - Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-PflBG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1Die Schiedsstelle erhält eine Geschäftsstelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. 2Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der Schiedsstelle, soweit nicht das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle zuständig ist.