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  • ab 22.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 7 SchVO-PflBG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)
Amtliche Abkürzung
SchVO-PflBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten von der Schiedsstelle

  1. 1.

    jeweils eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro,

  2. 2.

    für jede Entscheidung der Schiedsstelle eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 000 Euro und

  3. 3.

    für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Erstattung der Barauslagen nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.

2Haben sowohl das vorsitzende Mitglied als auch seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter am Schiedsverfahren mitgewirkt, so ist die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nr. 2 entsprechend dem Zeitaufwand aufzuteilen. 3Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer nach § 6 Abs. 5 Satz 1. 4Ansprüche sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.