§ 8 SchVO-PflBG - Verfahrensgebühr, Kostenaufstellung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-PflBG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Eine Verfahrensgebühr wird nicht erhoben.
(2) 1Die Geschäftsstelle legt den Kostenträgern nach § 36 Abs. 5 Satz 2 PflBG jährlich bis zum 31. März für das Vorjahr eine Aufstellung über die entstandenen Kosten der Schiedsstelle, einschließlich der Kosten für den Betrieb der Geschäftsstelle, die von den Kostenträgern geleisteten Zahlungen sowie den auf jeden Kostenträger entfallenden Anteil vor. 2Die Kostenträger treffen im Benehmen mit der Geschäftsstelle Regelungen zur Zahlungsweise.