§ 28 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Dienen Grundstücke des Zweckvermögens überwiegend oder ausschließlich Interessen der Allgemeinheit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), so kann die Gemeinde von dem Realverband verlangen, dass er ihr die Grundstücke gegen angemessene Entschädigung überträgt. Dabei sind die bisherige Zweckbestimmung der Grundstücke und die durch sie verursachten Lasten zu berücksichtigen.
(2) § 63 Abs. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes bleibt unberührt.