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§ 4 ZustVO-NGefAG

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NGefAG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NGefAG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

Die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und selbstständigen Gemeinden sind zuständig für

  1. 1.

    die Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059); die Zuständigkeitsregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt,

  2. 2.

    die Genehmigung zur Anlegung, Erweiterung und Schließung einzelner Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie die Anordnung in diesem Zusammenhang erforderlicher Maßnahmen,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Durchführung der Schulpflicht nach dem Niedersächsischen Schulgesetz in der Fassung vom 27. September 1993 (Nds. GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (Nds. GVBl. S. 304).