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§ 4 ZustVO-NPOG

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NPOG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NPOG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

Die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und selbstständigen Gemeinden sind zuständig für

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    die Genehmigung zur Anlegung, Erweiterung und Schließung einzelner Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie die Anordnung in diesem Zusammenhang erforderlicher Maßnahmen,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    die Durchführung des Waffengesetzes (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), soweit durch Bundesrecht, in Nummer 3.7 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482) sowie in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6a dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wobei die Landkreise, die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet, die kreisfreien Städte sowie diejenigen großen selbständigen Städte, die untere Naturschutzbehörde sind, über die Erteilung von Schießerlaubnissen nach § 10 Abs. 5 WaffG entscheiden, wenn und soweit der Antrag einhergeht mit einem Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), oder einem Antrag auf Befreiung nach § 62 BNatSchG von den Verboten des § 42 BNatSchG.