Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.04.2006, Az.: 10 K 264/00
Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben als Gegenstand der Gewerbesteuer; Anfallen einer Gewerbesteuer bei Zahlung einer Entschädigung im Rahmen einer Betriebsaufgabe; Unmittelbare Sachbezogenheit zu einem lebenden Betrieb als Voraussetzung für das Einordnen der Entschädigungszahlung unter die Gewerbesteuer; Begriff des Handelsvertreters; Zurechnung einer Ausgleichszahlung zum laufenden Gewerbeertrag
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 27.04.2006
- Aktenzeichen
- 10 K 264/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 26316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2006:0427.10K264.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 84 HGB
- § 89b HGB
- § 7 GewStG
- § 16 EStG
Fundstellen
- EFG 2006, 1774-1776 (Volltext mit amtl. LS)
- ZKF 2007, 47-48
- Jurion-Abstract 2006, 228617 (Zusammenfassung)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gegenstand der Gewerbesteuer ist nur der durch den laufenden Betrieb anfallende Gewinn. Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben werden beim Gewerbeertrag daher nicht erfasst.
- 2.
Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine Entschädigung gezahlt, unterliegt diese der Gewerbesteuer, wenn eine unmittelbare Sachbezogenheit zu einem lebenden Betrieb besteht.
- 3.
Die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB ist dem laufenden Gewerbeertrag zuzurechnen, weil die Zahlung ihre Grundlage nicht in der Betriebsaufgabe, sondern in der Auflösung des Vertragsverhältnisses hat.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine an die Klägerin geleistete Zahlung in Höhe von 3,5 Mio. DM dem Gewerbeertrag gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zuzuordnen ist.
Unternehmensgegenstand der im Januar 1993 durch die Gesellschafter K und D gegründeten Klägerin war die Werbung von Abonnenten. Am Tag ihrer Gründung schloss die Klägerin mit der Einzelfirma des K einen "Handelsvertretervertrag", wonach sie namens und im Auftrag der Einzelfirma Mitglieder für den Verein T e.V." werben sollte. Für jede erfolgreiche Werbung hatte sie nach den Vertragsbestimmungen einen Anspruch auf Provisionen in Höhe von 44 v.H. der Erstprovision, 15 v.H. der Folgeprovision und 30 v.H. der Aufnahmegebühr.
Mit Gesellschafterbeschluss vom __ Dezember 1996 wurde die Gesellschaft zum 31. Dezember 1996 beendet. Der Mitgesellschafter und Auftraggeber K leistete an die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe von 3,5 Mio. DM. Im Gesellschafterbeschluss trafen D und K hierzu folgende Vereinbarung:
"Herr K verpflichtet sich, die in den zurückliegenden Jahren intern angewachsenen Forderungen der Gesellschaft gegen die von Herrn K betriebene Einzelunternehmung, ..., auf Folgewerbevergütungen aus fortgesetzter erfolgreicher Werbung um Mitglieder für den Verein T e.V. M mit einer einmaligen Entschädigung
in Höhe von 3.500.000 DM
(in Worten: dreimillionenfünfhunderttausend Deutsche Mark)
abzulösen.
Zwischen den Parteien besteht Übereinkunft darüber, daß mit dieser Abfindungszahlung alle gegenseitigen Ansprüche aus den in den zurückliegenden Jahren betriebenen Geschäften abgegolten sind".
Die Klägerin, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte, behandelte diese Zahlung als außerordentlichen gewerbesteuerfreien Ertrag.
Das beklagte Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Abfindungssumme sei als laufender Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen, da die Entstehung der Forderungen in der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin begründet gewesen sei, Leistender der Auftraggeber sei und es sich bei der Entschädigungszahlung somit nur um die Tilgung einer Zahlungsverpflichtung seitens der auftraggebenden Firma gehandelt habe. Die Klägerin sei nach den mit der Einzelfirma getroffenen Vereinbarungen einer Handelsvertreterin im Sinne des § 84 Handelsgesetzbuch (HBG) und die Zahlung der Ablösung einem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB vergleichbar und daher gewerbesteuerlich entsprechend, d.h. den Gewerbeertrag erhöhend, zu erfassen. Eine bei Betriebsaufgabe gezahlte Ausgleichsleistung nach § 89b HGB sei nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als quasi letzter Geschäftsvorfall des Handelsvertreters im aktiven Gewerbebetrieb dem laufenden Ertrag zuzuordnen, weil der Grund für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nicht die Aufgabe des Gewerbebetriebes, sondern die Beendigung des Handelsvertretervertrages sei.
Das Finanzamt erhöhte den laufenden Gewinn unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung und setzte den Gewerbesteuermessbetrag dementsprechend fest.
Mit der Klage begehrt die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ohne Einbeziehung der Abfindungszahlung in den Gewerbeertrag.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Entschädigungszahlung sei als Folge der Gesellschaftsauflösung vereinbart worden. Sie ist der Ansicht, mit der Zahlung sei kein Ausgleichsanspruch im Sinne des § 89b HGB abgefunden worden, sondern diese sei vielmehr einem gewerbesteuerfreien Veräußerungsgewinn vergleichbar. Entgegen einem Handelsvertreter, dem bei Vertragsauflösung nur der Anspruch nach § 89b HGB verbleibe, habe sie verschiedene Alternativen anlässlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses gehabt und sich für die Alternative der Abfindungszahlung anstelle z.B. der Veräußerung der Folgevergütungen an eine Drittperson entschieden. Verschiedene Wahlalternativen bei Vertragsbeendigung dürften keine unterschiedlichen steuerlichen Folgen nach sich ziehen.
Sie meint auch, der mit der Einzelfirma geschlossene Vertrag sei kein Handelsvertretervertrag im Sinne des HGB, weil zu keinem Zeitpunkt ein von ihr zu pflegender Kundenstamm existiert habe, welcher dem Auftraggeber bei Beendigung des Vertragsverhältnisses habe zur Nutzung überlassen werden können. Auch habe sie, weil sie nach dem 31. Dezember 1996 keine aktive Tätigkeit mehr entfaltet habe, überhaupt keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich gehabt. Ansprüche auf Folgeprovisionen ohne Entfaltung einer aktiven Tätigkeit seien nach einem gegenüber dem Gesellschafter K im Jahr 1984 ergangen zivilrechtlichen Urteil sittenwidrig. Dies spreche gegen die Annahme eines Ausgleichsanspruchs.
Die Zahlung habe keine bereits konkret bestehenden Ansprüche abgegolten. Die im Gesellschafterbeschluss mit "angewachsenen Forderungen" bezeichnete Position betreffe einen sich an den in späteren Jahren verbleibenden Mitgliedern orientierenden und damit unsicheren Forderungsbestand. Der Anspruch auf die Folgeprovision wäre konkret erst bei fortlaufender Zahlung der Mitgliedsbeiträge in den Folgejahren, also nach Beendigung ihrer Tätigkeit entstanden. Diese Situation sei nicht mit der klassischen Abfindungszahlung für Handelsvertreter vergleichbar, weil der Handelsvertreter seine Abfindung dafür erhalte, dass er nach Aufhebung des Vertrages nicht mehr durch eigene Aktivität die Ergiebigkeit seines bisherigen Betätigungsgebietes in konkrete Entgelte ummünzen könne. Sie behauptet, die Zahlung sei im Ergebnis die Ablösung einer lediglich spekulativen Anwartschaft, deren Wert von den Beteiligten aufgrund einer Hochrechnung über 15 Jahre ermittelt worden sei und meint, die Abfindungszahlung stelle als Zusammenballung vorverlegter Entgeltansprüche eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG dar, die jedoch nicht Gegenstand des laufenden Geschäftsbetriebes gewesen sei.
Auch sei zu berücksichtigen, dass ohne Vereinbarung der Abfindungszahlung, weder die in den nachfolgenden Jahren gezahlten Folgevergütungen als nachträgliche Betriebseinnahmen noch der bei einem Verkauf des Anspruchs auf Folgeprovisionen als Forderungsverkauf an Dritte erzielte Gewinn der Gewerbesteuer unterworfen worden wären. Die Tatsache, dass der Auftraggeber sich durch die Einmalzahlung von weiteren Ansprüchen freigekauft habe, könne steuerlich nicht anders behandelt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und meint, dass insbesondere der Umstand, dass die mit der Zahlung abgelösten Provisionsansprüche ihre Grundlage in Verträgen gehabt hätten, die zu Zeiten des aktiven Gewerbebetriebs abgeschlossen worden seien, für die Annnahme laufenden Gewinns spreche. Grundlage des Anspruchs nach § 89b HGB sei der Verlust von Provisionsansprüchen, die ihre Grundlage entweder in Abschlüssen, die in der Vergangenheit zustande gekommen seien oder in künftigen Abschlüssen mit bereits geworbenen Kunden hätten. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die an sie geleistete Zahlung in Höhe von 3,5 Mio. DM ist zutreffend in die Ermittlung des Gewerbeertrags einbezogen worden.
Gemäß § 7 GewStG (in der bis 1998 geltenden Fassung) ist der Gewerbeertrag der u.a. nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb. Aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer folgt jedoch, dass Gegenstand der Gewerbesteuer nur der durch den laufenden Betrieb anfallende Gewinn ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315 , BStBl 3 1964, 124), so dass Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben beim Gewerbeertrag nicht erfasst werden (ständige Rspr. seit BFH-Urteilen vom 25. Mai 1962 I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438 und vom 23. November 1967 IV 83/63, BFHE 90, 435, BStBl II 1968, 123). Zum Veräußerungs-/Aufgabepreis zählt alles, was der Veräußerer in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erhält (Schmidt/Wacker, Kommentar zum EStG, 24. Aufl., § 16, Rz. 291), sodass die im Zeitraum der Betriebsaufgabe erzielten Einnahmen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht hierunter fallen.
1.
Wird eine Entschädigung im Rahmen einer Betriebsaufgabe gezahlt, bleibt sie beim Gewerbeertrag außer Ansatz, wenn sie einkommensteuerrechtlich dem im Sinne von § 16 EStG begünstigten Gewinn zuzurechnen ist, weil es sich dann nicht um laufenden Ertrag eines lebenden Betriebes, sondern um eine mit dessen Beendigung zusammenhängende Leistung handelt. Die Entschädigung unterliegt aber der Gewerbesteuer, wenn eine unmittelbare Sachbezogenheit zu einem lebenden Betrieb besteht, wobei als Gewerbeertrag neben den Einkünften, die aufgrund einer werbenden Tätigkeit erzielt werden auch Entschädigungen für Eingriffe in das Betriebsvermögen allgemein in Betracht kommen können (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1975 I R 29/74, BFHE 117, 483, BStBl II 1976, 224 mit umfangreichen Beispielen).
a)
Die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB ist nach der - auch vom Senat vertretenen - herrschenden Meinung nicht dem gewerbesteuerlich begünstigten Aufgabegewinn, sondern dem laufenden Gewerbeertrag zuzurechnen, weil die Zahlung ihre Grundlage nicht in der Betriebsaufgabe, sondern in der Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer hat (Lenski/Steinberg, GewStG, § 7, Rz. 355 ff m.w.N.; Schmidt-Wacker, EStG, § 16, Rz. 325; Münchener Kommentar [MünchKomm-HGB]/v. Hoyningen-Huene, § 89b, Rz. 233). Die Ausgleichszahlung ist lediglich eine Zusatzleistung für früher erbrachte Leistungen und deren noch fortwirkende Vorteile für den Geschäftsherrn (Lenski/Steinberg, GewStG, § 7, Rz. 362 ff m.w.N zur Rspr. des BFH).
Die Klägerin ist im Vertragsverhältnis zur Einzelfirma Handelsvertreterin gewesen und die im Streit befindliche Abfindungszahlung ist als Ausgleichszahlung im Sinne des § 89b HGB zu qualifizieren.
aa)
Der Vortrag der Klägerin, der Vertrag mit der Einzelfirma vom Januar 1993 sei lediglich "unglücklich" formuliert gewesen und es habe kein Handelsvertretervertrag geschlossen werden sollen, ist bereits angesichts der weiteren Bezugnahmen auf die entsprechenden Vorschriften des HGB in Ziffer 1 des Vertrages und der dauernden Bezeichnung der Klägerin als Handelsvertreterin im Vertrag für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal die Klägerin nicht erklärt hat, wieso sie im Vertrag regelmäßig als Handelsvertreterin bezeichnet wird und im Vertrag auch ausdrücklich auf die entsprechenden handelsrechtlichen Vorschriften Bezug genommen wird, wenn diese eigentlich nicht zur Anwendung kommen sollen.
Abgesehen davon hat das Gericht aber auch aufgrund des zwischen der Klägerin und der Einzelfirma vereinbarten Vertragsinhalts keinen Zweifel, dass die Klägerin aufgrund der Art der vereinbarten Tätigkeit als Handelsvertreterin im Sinne des § 84 HGB tätig geworden ist.
bb)
Nach der Legaldefinition des § 84 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Der Begriff der Selbstständigkeit dient im Gesetz der Abgrenzung zum (unselbstständigen) Arbeitnehmer; bei Personengemeinschaften wie der Klägerin ist diese Voraussetzung stets gegeben, weil die Arbeitnehmereigenschaft nur natürlichen Personen zukommen kann (MünchKomm-HGB/v. Hoyningen-Huene, § 84, Rz. 49). Handelsvertreter ist auch derjenige, der als Untervertreter für einen anderen Handelsvertreter tätig wird; ein Handelsvertreterverhältnis besteht dann zwischen dem Untervertreter und dem Hauptvertreter, der im Verhältnis zum Untervertreter auch Unternehmer ist, nicht aber direkt zwischen dem Untervertreter und dem Hauptunternehmer (Baumbach/Hopt, HGB, § 84, Rz. 31; MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 84, Rz. 95).
Weitere Voraussetzung ist die Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers durch die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften, wobei die Art des Geschäfts unerheblich ist; die Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit kann sich auf jede Art von Vertrag beziehen, der im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmens vorkommen kann (MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 84, Rz. 61, 84; Baumbach/Hopt, Kommentar HGB, § 84, Rz. 25). Hieraus folgt, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin für die Beurteilung als Handelsvertreter hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit ausschließlich auf den Abschluss bzw. die Vermittlung von Vertragsverhältnissen ankommt, die unter den Vertragspartnern durchaus auch nur einmaliger Natur sein können.
Nach dem Inhalt des Handelsvertretervertrages vom Januar 1993 war die Tätigkeit der Klägerin darauf ausgerichtet, im Auftrag der Einzelfirma für die Dauer von mindestens drei Jahren zahlende Mitglieder für den Verein T e.V. anzuwerben, um so dem Verein liquide Mittel in Form von Mitgliedsbeiträgen zu verschaffen. Als Gegenleistung erhielt sie eine Provision in Höhe von 44 v.H. der dem Unternehmer zustehenden Erstprovision, sowie 30 v.H. der Aufnahmegebühr und 15 v.H. der Folgeprovisionen. Die Klägerin hat somit entgeltlich unmittelbar die Interessen der Einzelfirma des K und nur mittelbar die des Vereins T e.V. wahrgenommen. Sie ist damit in Form einer echten Untervertretung für die Einzelfirma tätig geworden, die im Verhältnis zur Klägerin Unternehmerin und im Verhältnis zum Hauptauftraggeber, dem Verein T e.V. ihrerseits wiederum als Handelsvertreterin mit der Anwerbung von Mitgliedern betraut war. Die in Ziffer 7 des Handelsvertretervertrages getroffenen Provisionsregelungen, die u.a. bestimmen, dass ein Anspruch auf Folgevergütungen des Handelsvertreters und der Untervertreter nur für den Fall besteht, dass seitens des Vereins T e.V. auch die fälligen Beiträge aus der Folgeprovision bezahlt werden, ist ein weiteres Indiz für die Tätigkeit der Klägerin als Handelsvertreterin. Provisionsregelungen, nach denen der Hauptvertreter ebenfalls Provisionen erhält und umgekehrt kein Provisionsanspruch des Untervertreters besteht, wenn der des Hauptvertreters nicht erfüllt wird, sind kennzeichnend für eine echte Untervertretung (Baumbach/Hopt, HGB, § 84, Rz. 31). Die für Handelvertreter geltenden Vorschriften der §§ 84 ff HGB sind somit auch auf die Klägerin anzuwenden.
b)
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entsteht und wird fällig mit Beendigung des Handelsvertretervertrages. Unter Berücksichtigung des provisionsrechtlichen Grundprinzips, den Vertreter an einer einmal hergestellten Geschäftsverbindung so lange teilhaben zu lassen, wie diese besteht, bezweckt die Vorschrift den Ausgleich der Nachteile, die der Vertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet; insbesondere den damit einhergehenden Verlust von Provisionsvergütungen aus weiter bestehenden Vertragsverhältnissen (MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 89b, Rz. 2, 3). Die zwischen der Klägerin und K vereinbarte Zahlung, die zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus den in den zurückliegenden Jahren betriebenen Geschäften vereinbart worden war, hatte keinen anderen als den vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 89b HGB bezweckten Inhalt. K hat mit der Abfindungszahlung eine Gegenleistung der Einzelfirma für die von der Klägerin erbrachten Mitgliedswerbungen in der Zeit ihrer aktiven Tätigkeit erbracht, die sich bei Fortbestehen der Mitgliedschaft für die Einzelfirma auch nach Beendigung des Vertrages durch den Erhalt der Folgeprovisionen gewinnerhöhend und somit für diese vorteilhaft auswirkten. Die Vereinbarung entspricht im Ergebnis zudem inhaltlich der im Handelsvertretervertrag in Ziffer 7.8. getroffen Vereinbarung, wonach die Einzelfirma den Bestand der Klägerin gegen Zahlung einer Ablösesumme in Höhe einer Jahres-Folgeprovision übernehmen konnte (Ziff. 7.8.1.). Auch durch diese Vereinbarung wird der Klägerin ein Ausgleich dafür gewährt, dass sie an den in späteren Jahren erzielbaren Folgeprovisionen, die ihre Grundlage in den von der Klägerin angebahnten Mitgliedschaften haben, nicht mehr partizipieren kann. Damit ist die Abfindungszahlung des ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu qualifizieren und entsprechend der Rechtsauffassung des Senats dem laufenden Gewinn zuzurechnen.
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob nach den in § 89b HGB getroffenen Regelungen der Klägerin eine Abfindungszahlung in der vereinbarten Höhe zu zahlen gewesen wäre, weil zwischen der Klägerin und der Einzelfirma über die Zahlung der Entschädigung an sich als auch über deren Höhe kein Streit bestand, sondern diese einvernehmlich vereinbart worden ist. Diese Handhabung entspricht der im Zivilrecht herrschenden Vertragsfreiheit.
c)
Selbst wenn die Entschädigungszahlung keine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB, sondern eine bloße Entschädigungszahlung wäre, ist diese trotzdem in die Ermittlung des Gewerbeertrages einzubeziehen, weil sie von der Einzelfirma nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe geleistet, sondern vornehmlich wegen der Auflösung des Vertretervertrages gezahlt worden ist.
Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin ist die Erfassung von Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 a und b EStG beim Gewerbeertrag nicht generell ausgeschlossen, vielmehr bleibt eine im Rahmen der Betriebsaufgabe gezahlte Entschädigung nur dann beim Gewerbebetrag außer Ansatz, wenn sie dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zuzurechnen ist, also keine unmittelbare Sachbezogenheit zu einem lebenden Betrieb besteht (Lenski/Steinberg, GewStG, § 7, Rz. 353; BFH-Urteil vom 17. Dezember 1995 I R 29/74, BStBl II 1976, 225).
Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, ist mit der Aufgabe des Gewerbebetriebes der Anspruch auf die Folgeprovisionen der im Rahmen des aktiven Betriebes geworbenen Mitglieder nicht entfallen. Die mit den Folgeprovisionen erzielten Einnahmen wären ohne die vorherige Ablösung durch den Auftraggeber vielmehr als nachträgliche Einkünfte erzielt worden. Letzteres zeigt, dass kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Betriebsaufgabe bestanden hat. Ursächlich für die Zahlung war vielmehr das Bestreben des Auftraggebers und Gesellschafters K, aufgrund der Differenzen mit D das Vertragsverhältnis endgültig abzuwickeln und in diesem Rahmen alle bestehenden Ansprüche abzufinden. Diese Ansprüche, die sich noch nicht zu aktivierbaren Forderungen konkretisiert hatten, hatten ihren Ursprung und sachlichen Bezug im aktiven Betrieb, weil sie während der aktiven Betriebsphase durch die erfolgreiche Anwerbung der betreffenden Mitglieder erdient worden und nicht erst im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebes entstanden sind. Der Anspruch auf die Abfindung wäre nach Ziffer 7.8. des Handelvertretervertrages auch entstanden, wenn der Vertrag mit der Einzelfirma durch Kündigung beendet worden wäre, die Klägerin aber weiterbestanden hätte; auch dieses zeigt den fehlenden Bezug der Zahlung zur Betriebsaufgabe.
d)
An der Steuerpflicht der Abfindungszahlung änderte auch eine, im Sinne der Klägerin unterstellte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nichts, da diese die Steuerpflicht der aus dem Vertrag geleisteten Zahlungen nicht berührte. Nach § 40 Abgabenordnung (AO) ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand des Gesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, weil die steuerrechtlichen Regelungen wertneutral sind und der Steuerpflichtige sich hinsichtlich der Besteuerung nicht auf sein eigenes verbots- oder sittenwidriges Verhalten berufen können soll (Klein/Brockmeyer, Kommentar AO, § 40, Rz. 1). Auch wenn die Einzelfirma die Abfindungszahlung in Kenntnis einer möglichen Sittenwidrigkeit der Vereinbarung über die Ablösung von Folgeprovisionen gezahlt, d.h. die Zahlung im Ergebnis freiwillig ohne eine bestehende rechtliche Verpflichtung geleistet hätte, wäre diese doch bei der Klägerin als Empfängerin der Zahlung der Besteuerung zu unterwerfen.
e)
Die von der Klägerin aufgezeigten alternativen Entscheidungsvarianten sind hypothetische Sachverhalte, die für die Entscheidung nicht relevant sind, weil nicht ein hypothetischer, sondern der von den Beteiligten verwirklichte Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Die von der Klägerin dargestellten Sachverhaltsvarianten weisen zu der von ihr gewählten Variante, der Ablösung der Folgeprovisionen durch Einmalzahlung, entscheidungserhebliche Unterschiede auf, sodass auch aus diesem Grund eine Vergleichbarkeit und damit verbunden eine gleiche Behandlung nicht in Betracht kommt. Die nach Einstellung des Betriebes geleisteten Folgeprovisionszahlungen wären deshalb nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, weil sie als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen eines lebenden Gewerbebetriebes erzielt worden wären, während die Vereinbarung der Ablösung dem entgegen als letzter Geschäftsvorfall des aktiven Betriebes zu qualifizieren ist, mit der Folge, dass die Einkünfte, im Rahmen des werbenden Betriebes erzielt, dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind. Die Erlös aus der Veräußerung der zukünftigen Forderungen an eine andere Person als den Auftraggeber unterläge nicht der Gewerbesteuerpflicht, weil der hieraus erzielte Gewinn als - nicht gewerbesteuerpflichtiger - Veräußerungsgewinn zu behandeln wäre, während die Klägerin die Abfindung der Ansprüche durch den Auftraggeber nach herrschender Meinung eben keine Veräußerung in dem vorgenannten Sinn ist. Der Umstand, dass einem Steuerpflichtigen zur Behandlung eines Geschäftsvorfalls verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, hat nicht zur Folge, dass alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auch steuerlich gleich behandelt werden müssen, weil durch die unterschiedlichen Entscheidungen auch unterschiedliche steuerrelevante Sachverhalte verwirklicht werden. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung wäre es der Klägerin unbenommen gewesen, durch die Wahl einer der anderen beiden Varianten das von ihr gewünschte steuerliche Ergebnis zu erzielen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Sache über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung hat.