Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: 31 HEs 10/10

Legitimierende Anknüpfungstatsachen beim Vertrieb von Betäubungsmitteln nach dem Weltrechtsprinzip; Ergreifung in Deutschland nach Auslieferung; Einführen von Betäubungsmitteln; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus [Fluchtgefahr]

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.09.2010
Aktenzeichen
31 HEs 10/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 26547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0915.31HES10.10.0A

Fundstelle

  • NStZ-RR 2011, 54

Amtlicher Leitsatz

1. Die für eine deutsche Verfolgung von Auslandstaten im Rahmen des Weltrechtsprinzips nach § 6 Nr. 5 StGB geforderten legitimierenden Anknüpfungstatsachen sind jedenfalls dann gegeben, wenn der Beschuldigte im Inland ergriffen worden ist. Dass der Ergreifung eine Auslieferung vorausging, steht dem nicht entgegen.

2. Weitere Anknüpfungstatsachen ergeben sich daraus, dass im Ausland vertriebenes Rauschgift anschließend in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde, dass bei den Auslandstaten eingesetzte Rauschgiftkuriere in Deutschland angeworben wurden, dass sie ihren Kurierlohn in Deutschland erhielten, und schließlich daraus, dass Erlöse aus den ausländischen Rauschgiftgeschäften auch in Deutschland gewaschen wurden.

Redaktioneller Leitsatz

Ein äußerst komplexes Ermittlungsverfahren, das zügig geführt wurde und in dem die Notwendigkeit verdeckter Ermittlungen, die Übersetzung und Auswertung einer großen Anzahl anüberwachten Telefongesprächen sowie die Beiziehung von Ermittlungsergebnissen aus den Niederlanden, den USA und Großbritannien einen großen und zeitintensiven Ermittlungsaufwand bedingten, rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus.

Tenor:

Die Untersuchungshaft dauert fort.

Die weitere Haftprüfung wird für die Zeit bis zum 14. Dezember 2010 dem Landgericht Hannover übertragen.

Gründe

1

I. 1. Der Angeschuldigte wurde in dieser Sache am 27. Juli 2010 in H. festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 2. November 2009 - 276 Gs 26/10 -. Durch diesen Haftbefehl wird dem Angeschuldigten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen vorgeworfen. Konkret wird ihm zur Last gelegt, in der Zeit von Dezember 2006 bis Juni 2007 durch verschiedene Rauschgiftkuriere jeweils zwischen 900 g und 6,3 kg Kokain pro Tat, insgesamt rund 42 kg Kokain, nach A./N. eingeführt zu haben, um das Kokain von dort gewinnbringend weiter zu veräußern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl Bezug genommen.

2

Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützt. Der Angeschuldigte wurde auf dem Luftweg von Spanien an Deutschland ausgeliefert, nachdem er aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Hannover vom 2. Februar 2010, welcher die im vorgenannten Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover aufgeführten Taten umfasste, am 14. Juli 2010 in M. festgenommen worden war.

3

2. Bereits zuvor hatte sich der Angeschuldigte vom 27. März 2009 bis zum 17. August 2009 in Deutschland in Untersuchungshaft befunden, und zwar aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 12. Februar 2008 - 176 Gs 6/08-, mit dem ihm unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen vorgeworfen worden war. Konkret wurde ihm dort zur Last gelegt, in der Zeit vom 31. Mai 2006 bis zum 4. April 2007 durch die Rauschgiftkuriere K. A. A. und A. V. Kokainmengen zwischen 2 kg und 7,635 kg pro Tat, insgesamt mindestens 23,635 kg Kokain, aus L./T.über T./L. und B./B. nach A./N. eingeführt zu haben, um das Kokain von dort gewinnbringend weiter zu veräußern. Der Angeschuldigte war am 24. Juni 2007 aufgrund eines von den niederländischen Behörden gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen Kokainhandels in seiner Wohnung in A. festgenommen worden und wurde von den Niederlanden zur Verfolgung wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 12. Februar 2008 - 176 Gs 6/08 - aufgeführten Taten am 27. März 2009 an Deutschland ausgeliefert. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft am 30. April 2009 Anklage wegen der sieben vorgenannten Taten. Am 6. Juli 2009 eröffnete das Landgericht Hannover das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung begann am 17. August 2009. An diesem Tag hob das Landgericht Hannover den Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 12. Februar 2008 - 176 Gs 6/08 - mangels Fortbestehens des dringenden Tatverdachts auf und erließ zugleich einen Haftbefehl zur Sicherung der Rücklieferung des Angeklagten an die Niederlande, welche am 20. August 2009 erfolgte. Ein in den Niederlanden gegen den Angeklagten geführtes Strafverfahren, das sich insbesondere auf die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in A. xxxxxxxxx, xxxx xx xxxx xxx, am 24. Juni 2007 aufgefundenen, zum Teil noch in "Bodypacks" verpackten ca. 2 kg Kokain bezog, ist bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Angeklagte wurde in der Folgezeit von den Niederlanden nach Spanien abgeschoben.

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3. In vorliegender Sache hat die Staatsanwaltschaft wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 2. November 2009 - 276 Gs 26/10 - aufgeführten Taten am 5. August 2010 Anklage erhoben, welche am 11. August 2010 beim Landgericht Hannover eingegangen ist und der Verteidigerin des Angeschuldigten am 17. August 2010 mit einer Erklärungsfrist von zwei Wochen zugestellt wurde.

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4. Mit Beschluss vom 27. August 2010 hat das Landgericht Hannover Haftfortdauer angeordnet und die Akten dem Senat zur Haftprüfung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft halten die Fortdauer der Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus für erforderlich. Der Angeschuldigte hat durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 14. September 2010 geltend gemacht, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft unzulässig sei.

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II. Die besondere Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO nach sechs Monaten Untersuchungshaft ergibt, dass diese fortdauern muss.

7

1. Die besondere Haftprüfung ist bereits jetzt veranlasst, weil die dem derzeit vollzogenen Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 2. November 2009 zugrunde liegenden Taten bereits bei Erlass des inzwischen aufgehobenen Haftbefehls vom 12. Februar 2008 bekannt waren. Die aufgrund beider Haftbefehle jeweils vollzogene Untersuchungshaft ist daher als eine solche "wegen derselben Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO zu behandeln (vgl. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 121 Rn. 11. f. m.w.N.).

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2. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StPO liegen vor.

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a) Der Angeschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl vom 2. November 2009 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht beruht auf dem in der Anklageschrift vom 5. August 2010 zutreffend zusammengefassten wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen. Hierauf wird Bezug genommen.

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b) Die Staatsanwaltschaft nimmt zu Recht auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts gemäß § 6 Nr. 5 StGB an. Die angeklagten Taten stellen ohne Zweifel einen sowohl nach deutschem als auch nach niederländischem Recht unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln dar.

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Auch die zum Teil über den Wortlaut des § 6 Nr. 5 StGB hinaus für eine Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten geforderten legitimierenden Anknüpfungstatsachen (vgl. BGHSt 27, 30; 34, 334; 45, 64; BGH NStZ 1999, 236; zustimmend für § 6 Nrn. 2 bis 8 LK-Werle/Jeßberger, StGB 12. Aufl. § 6 Rn. 35) sind im vorliegenden Fall gegeben. Es kann daher dahinstehen, ob es wirklich solcher Anknüpfungstatsachen bedarf (zweifelnd BGHSt 46, 292; offengelassen in BVerfG NJW 2001, 1848; BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; ablehnend Sch/Sch-Eser, StGB 28. Aufl. Vor §§ 3-9 Rn. 20; MüKo-Ambos, StGB§ 6 Rn. 15).

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Als legitimierende Anknüpfungstatsache genügt es regelmäßig, wenn der Beschuldigte - wie hier - im Inland ergriffen worden ist; dass der Ergreifung eine Auslieferung vorausgegangen ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 1 HEs 37/98 - juris; offengelassen in BGHSt 34, 334).

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Weiterhin ist anerkannt, dass eine legitimierende Inlandsberührung vorliegt, wenn im Ausland vertriebenes Rauschgift anschließend in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde (BGHSt 34, 334; LK-Werle/Jeßberger aaO. Rn. 29). Auch dafür gibt es im vorliegenden Fall tragfähige Anhaltspunkte. Denn der Angeschuldigte hat nach dem Ergebnis der Ermittlungen in einem Telefongespräch vom 13. Dezember 2006, welches der Tat zu Ziffer 2 der Anklage zuzuordnen ist (Bl. 24 unten Bd. VI HSH), gegenüber einem männlichen Gesprächspartner, der einen nigerianischen Anschluss nutzte, geäußert, dass "die Sachen", womit ausweislich des Gesprächszusammenhangs Kokain gemeint war, aus Holland in unterschiedliche Richtungen gingen, nämlich nach Dänemark, Deutschland und die Schweiz. Zwar lassen sich den angeklagten Taten keine konkreten Einfuhren nach Deutschland zuordnen. Dies ist jedoch für eine Anwendung von § 6 Nr. 5 StGB auch nicht erforderlich. Denn im Falle konkret bestimmbarer Einfuhren wären bereits die Voraussetzungen der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB für eine primäre Verfolgungs- und Ahndungskompetenz der deutschen Strafverfolgungsorgane gegeben (vgl. OLG Karlsruhe StV 1998, 602 [OLG Karlsruhe 26.02.1998 - 1 Ws 51/98]).

14

Ein Inlandsbezug besteht hier auch deshalb, weil die Auslandstaten mit Inlandstaten eng verknüpft sind (vgl. BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2). Der bei Tat 12 der Anklage eingesetzte, am 4. Mai 2007 in P./U. festgenommene Rauschgiftkurier G. A. S. hat nämlich gegenüber den US Behörden angegeben, dass er vor Tat 12 bereits ab Sommer 2006 zweimal Kokain im Mengenbereich mehrerer Kilogramm für eine Person mit dem Decknamen "S.", bei der es sich nach dem Ermittlungsergebnis um den Angeschuldigten handelte, aus den USA nach Deutschland transportiert habe. Zudem benutzte S. bei Tat 12 einen deutschen Mobilfunkanschluss.

15

Aus der Tätigkeit des S. ergibt sich zugleich eine weitere Berührung deutscher Inlandsinteressen. Denn S. hatte seinen Wohnsitz in B. und ist dort vom Angeschuldigten über den an den Taten 15, 18 und 19 der Anklage beteiligten britischen Kokainabnehmer E. A. G. angeworben worden. Dies hat G. in seiner Vernehmung durch die britischen Behörden am 27. Oktober 2007 ausgesagt (vgl. Bl. 70 Bd. VI HSH). Die Anwerbung von Rauschgiftkurieren für Auslandstaten im Inland rechtfertigt ebenfalls das Eingreifen der deutschen Strafgewalt (vgl. OLG Karlsruhe StV 1998, 602 [OLG Karlsruhe 26.02.1998 - 1 Ws 51/98]; Satzger in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB § 6 Rn. 8). Auch die bei Tat 10 als Rauschgiftkurier eingesetzte Person mit dem Decknamen "E." hat in überwachten Telefonaten davon gesprochen, dass sie nach Deutschland "heimreisen" werde (Bl. 45 Bd. VI HSH).

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Ein Inlandsbezug ergibt sich auch daraus, dass der bei Tat 6 eingesetzte Rauschgiftkurier C. P. O. den Kurierlohn in Höhe von 2000€ auf dem Flughafen D. erhalten sollte, wie er in seiner Vernehmung vom 18. Januar 2007 gegenüber den niederländischen Behörden angegeben hat (vgl. Bl. 35 Bd. VI HSH).

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Schließlich sind deutsche Inlandsinteressen massiv dadurch betroffen, dass Erlöse aus den Rauschgiftgeschäften des Angeschuldigten in Deutschland gewaschen wurden bzw. werden sollten. So wurde am 22. Dezember 2006 der Geldkurier G. M. am Flughafen H. im Besitz von 100.000€ in bar angetroffen, die er zuvor in A. von dem Angeschuldigten übernommen hatte und die nach dem Ermittlungsergebnis aus Rauschgiftgeschäften stammen. Außerdem hat der bei Tat 25 eingesetzte Rauschgiftkurier O. A. E. in einem überwachten Telefonat mit dem Angeschuldigten vom 20. Juni 2007 geäußert, dass er jetzt im Bahnhof in H. sei und auf die Leute warte, die das Geld abholen kommen sollen, wobei sich aus dem Zusammenhang mit zuvor geführten Telefongesprächen ergibt, dass es sich bei dem Geld um Erlöse aus Rauschgiftgeschäften in kleinen Scheinen handelte (vgl. Bl. 82, 83 Bd. VI HSH). Der Rauschgiftkurier E. war am 20. Juni 2007 in Deutschland mit 20.000 € angetroffen worden, für die er nach seinen Angaben Elektrogeräte kaufen sollte. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten in A. am 24. Juni 2007 befand E. sich ebenfalls in der Wohnung. Zugleich wurden dort rund 2 kg Kokain, zum Teil noch in "Bodypacks" verpackt, Streckmittel und 98.285 € aufgefunden (vgl. Bl. 35 ff. Bd. II HSH).

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Hiernach kann kein Zweifel daran bestehen, dass die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten berechtigte deutsche Interessen berühren und daher auch der deutschen Strafgewalt unterliegen.

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c) Soweit von der Verteidigung vorgetragen wird, dass die jetzt angeklagten Taten auch in den Niederlanden verfolgt werden, widerspricht dies der Mitteilung des IRC A. vom 17. Juli 2008. Einen Nachweis für ihren Vortrag liefert die Verteidigung nicht. Abgesehen davon würde eine Verfolgung derselben Taten durch die Niederlande sowohl nach Art. 54 des Schengener Durchführungsüber-einkommens (SDÜ) als auch nach Art. 1 des Übereinkommens zwischen den Mitgliedsstaaten der EG über das Verbot der doppelten Strafverfolgung (EG-ne bis in idem-Übk) als auch nach Art. 50 der EU-Grundrechtscharta nur dann einer Verfolgbarkeit in Deutschland entgegenstehen, soweit in den Niederlanden bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen wäre (vgl. BGHSt 45, 123; Fischer, StGB 57. Aufl. § 51 Rn. 16 f. m.w.N.). Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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d) Es besteht der Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

21

Dem Angeschuldigten werden 25 Verbrechen zu Last gelegt; er muss also für den Fall seiner Verurteilung mit einer sehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe rechnen, die einen ganz erheblichen Fluchtanreiz darstellt. Zudem lassen die Anzahl sowie die Art und Begehungsweise der Taten, derer der Angeschuldigte dringend verdächtig ist, insbesondere die Verbindungen zur organisierten internationalen Rauschgiftkriminalität auf eine hohe kriminelle Energie des Angeschuldigten und damit auch eine erhebliche Fluchtbereitschaft schließen. Die Taten beinhalten zugleich die Anwendung konspirativer Techniken, die auch dazu genutzt werden können, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen. Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte über gute Verbindungen ins Ausland verfügt. Er hat dagegen in Deutschland keine sozialen Bindungen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass er sich freiwillig der Durchführung des weiteren Verfahrens stellen würde.

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e) Der Zweck der Untersuchungshaft kann vor diesem Hintergrund auch nicht mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden. Unter Berücksichtigung der Anzahl und Schwere der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten und der Dauer der bisher erlittenen Untersuchungshaft ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bislang nicht in Frage gestellt.

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3. Auch die besonderen Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus gemäß § 121 Abs. 1 StPO sind gegeben. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist nicht verletzt. Ein Urteil hat aufgrund der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfangs der Ermittlungen sowie aus sonstigem wichtigem Grund vor Ablauf der Sechsmonatsfrist noch nicht ergehen können.

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a) Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

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Der verfassungsrechtliche Freiheitsanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG des noch nicht verurteilten Beschuldigten ist den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 ff. [BVerfG 03.05.1966 - 1 BvR 58/66]; 36, 264; 53, 152, 158 ff.; BVerfG StV 2007, 369 [BVerfG 29.03.2007 - 2 BvR 489/07]; 2006, 248 und 703; weitere Nachw. bei Pieroth/Hartmann, StV 2008, 277). Dem trägt die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO dadurch Rechnung, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Erlass eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus somit nur in begrenztem Umfange zulässt, ist dementsprechend eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264, 271 [BVerfG 12.12.1973 - 2 BvR 558/73]; 53, 152, 158 ff.). Den verfassungsrechtlichen Ansprüchen an die Zügigkeit der Bearbeitung in Haftsachen wird nur dann entsprochen, wenn die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (BVerfGE 20, 45, 50 [BVerfG 03.05.1966 - 1 BvR 58/66]; NJW 2003, 2895; OLG Brandenburg StV 2000, 37; OLG Köln StV 1999, 40 [BVerfG 07.08.1998 - 2 BvR 962/98]; OLG Düsseldorf NJW 1996, 2587; OLG Frankfurt StV 1995, 423; OLG Hamm StV 2000, 90, 91).

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b) Gemessen an diesen Anforderungen liegt hier ein zur Aufhebung der Untersuchungshaft führender Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot nicht vor. Das äußerst komplexe Ermittlungsverfahren wurde zügig geführt. Die Notwendigkeit verdeckter Ermittlungen, die Übersetzung und Auswertung einer großen Anzahl an überwachten Telefongesprächen sowie die Beiziehung von Ermittlungsergebnissen aus den Niederlanden, den USA und Großbritannien bedingten einen großen und zeitintensiven Ermittlungsaufwand. Die jetzt angeklagten Taten konnten nicht schon zum Gegenstand der früheren Anklage vom 30. April 2009 gemacht werden, weil die damalige niederländische Auslieferungsbewilligung auf die sieben Taten aus dem Haftbefehl vom 12. Februar 2008 beschränkten war und damit der Spezialitätsgrundsatz der Verfolgung anderer Taten entgegen stand. Einer Erweiterung der Auslieferungsbewilligung auf die jetzt angeklagten Taten stand die begründete Erwartung entgegen, dass die niederländischen Behörden diese Taten mitverfolgen würden. Erst als sich diese Erwartung nicht bestätigte, hat die Staatsanwaltschaft Hannover mit der gebotenen Beschleunigung die Ermittlungen auch insoweit abgeschlossen und die Fahndung nach dem inzwischen nach Spanien abgeschobenen Angeschuldigten eingeleitet. Auch die jeweiligen gerichtlichen Verfahren weisen keine Verzögerungen auf, die zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen müssten.

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4. Die Übertragung der Haftkontrolle beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.