Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.09.2010, Az.: 32 Ss 207/09

Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.09.2010
Aktenzeichen
32 Ss 207/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 23977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0908.32SS207.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 16.07.2009 - AZ: 20 Ns 5524 Js 27548/02

Fundstellen

  • NStZ-RR 2011, 264
  • StRR 2011, 406
  • StraFo 2011, 419-420

Amtlicher Leitsatz

1. Ist eine Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Berufungsurteil, mit dem die Verurteilung in 1. Instanz aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen wurde, unterblieben, so kann im Verfahren über die allein gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft diese Entscheidung nicht nachgeholt werden.

2. Die im freisprechenden Urteil vom Berufungsgericht versehentlich unterlassene Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, sondern nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG analog nachzuholen.

Tenor:

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht an das Landgericht Hannover verwiesen.

Gründe

1

I. Am 31.01.2007 verurteilte das Amtsgericht Hannover den Angeklagten wegen Geldwäsche zu einer Geldstrafe. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hob die 20. kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover das Urteil des Amtsgerichts Hannover auf und sprach den Angeklagten mit Urteil vom 16.07.2009 frei. Eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für in§ 2 StrEG genannte Strafverfolgungsmaßnahmen enthielt das Urteil des Landgerichts Hannover nicht. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft verwarf der Senat mit Urteil vom 13.04.2010.

2

Mit an das Oberlandesgericht Celle gerichtetem Schriftsatz seiner Verteidigerin Dr. K. vom 13.07.2010 beantragt der Angeklagte, die Entschädigungspflicht der Staatskasse festzustellen.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hält den Senat nicht für eine Entscheidung in der Sache berufen, sondern meint, die Entscheidung sei vom Landgericht Hannover nachzuholen.

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II. Der Senat ist zu einer Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht nicht berufen. Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht fällt in die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover.

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a) Die vom Angeklagten begehrte Entscheidung über eine Entschädigungspflicht ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG von dem Gericht in dem Urteil zu treffen, das das Verfahren abschließt. Daher wäre bereits in dem freisprechenden Urteil des Landgerichts eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung dem Grunde nach zu treffen gewesen. Das Schweigen des Urteil in diesem Punkt stellt keine Versagung der Entschädigung dar (OLG Stuttgart NStZ 2001, 496, [OLG Stuttgart 24.04.2001 - 2 Ws 61/01] Rn. 7, zitiert nach juris).

6

Der Senat war im Revisionsverfahren zur Entscheidung über eine etwaige Entschädigungspflicht nicht befugt. Denn die Revision der Staatsanwaltschaft richtete sich nur gegen den Freispruch durch das Landgericht, nicht jedoch gegen das Fehlen einer Entscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG, so dass es an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung insoweit gerade fehlte (vgl. OLG Stuttgart aaO.). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 11.03.2008 (StraFo 2008, 266, zitiert nach juris). Dort wurde, anders als hier, die Entscheidung, aus der sich die Entschädigungspflicht von Strafvollstreckungsmaßnahmen ergab, erst in der Revisionsinstanz getroffen. Zudem ergaben sich, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, hier die für die Entscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG erforderlichen Tatsachen nicht aus dem angefochtenen Urteil, was für die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft die einzige Entscheidungsgrundlage war.

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Der Senat ist auch nicht als Beschwerdeinstanz nach § 8 Abs. 3 StrEG für die Entscheidung über die Entschädigungspflicht zuständig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG hat zunächst das Landgericht eine nachträgliche Entscheidung im Beschlusswege herbeizuführen, bevor eine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1999, 2830, [OLG Düsseldorf 15.03.1999 - 1 Ws 120/99] Rn. 15; OLG Nürnberg NJW 2006, 1826, [OLG Nürnberg 15.11.2005 - 1 Ws 1152/05] Rn. 14, jeweils zitiert nach juris).

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b) Zur Zulässigkeit einer nachträglichen Entscheidung im Beschlusswege über die Frage der Entschädigungspflicht merkt der Senat an:

9

Die Formulierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG, wonach eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen kann, wenn die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich war, steht hier der nachträglichen Entscheidung nicht entgegen. Zwar wäre diese Entscheidung bereits in dem freisprechenden Urteil möglich gewesen, nach zutreffender Auffassung ist der Wortlaut von§ 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG indessen zu eng gefasst, sodass eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht auch dann nachträglich erfolgen kann, wenn sie im Urteil aus anderen Gründen unterblieben ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 8 StrEG, Rn. 7 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

10

Demgegenüber vertreten das Kammergericht (StraFo 2009, 437, [BGH 24.06.2009 - 2 ARs 231/09; 2 AR 133/09] zitiert nach juris) und das OLG München (AnwBl 1998, 50, zitiert nach juris) die einschränkende Auslegung, dass eine nachträgliche Entscheidung durch das erkennende Gericht tatsächlich nur dann getroffen werden könne, wenn eine Entscheidung zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich war. Für diese Auffassung spricht zwar der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG, es besteht indes kein Anlass, die Fälle, in denen eine Entscheidung vom erkennenden Gericht schlicht vergessen wurde, anders als die Fälle zu behandeln, in denen eine Entscheidung durch das erkennende Gericht erst später möglich wurde.

11

Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift hindert entgegen der Ansicht des Kammergerichts (aaO.) die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG in den Fällen nicht, in denen das erkennende Gericht übersehen hat, eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen zu treffen. Am Ausnahmecharakter der Vorschrift ändert sich nichts, wenn man eine nachträgliche Entscheidung durch das erkennende Gericht auch in diesen Fällen zulässt.

12

Entgegen dem Kammergericht (aaO.) sind die Fälle der unterlassenen Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG auch nicht mit dem Fehlen einer ausdrücklichen Kostenentscheidung und der Unmöglichkeit einer nachträglichen Entscheidung in den letztgenannten Fällen vergleichbar. Denn die §§ 464 ff. StPO enthalten gerade keine dem § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG entsprechende Regelung, wonach eine Kostenentscheidung nachgeholt werden könnte. Ein Schweigen des Urteils zu den Kosten gilt deshalb als negative Kostenentscheidung. Demgegenüber wird beim Schweigen des Urteils zur Frage der Entschädigungspflicht gerade keine konkludente Entscheidung getroffen. Da aber beim Schweigen des Tenors eine Entscheidung zur Entschädigungspflicht gerade nicht besteht, ist - anders als bei der Kostenentscheidung - keine Notwendigkeit der Abänderbarkeit nur im Rechtsmittelwege gegeben. Die Möglichkeit der nachträglichen Beschlussfassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG führt zu einer angemessenen Lösung.