Abschnitt 24 VGO - 24. Mitteilung an ausländische konsularische Vertretungen
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Ausländische Gefangene, die sich zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe selbst stellen oder nach Festnahme zugeführt werden, sind bei der Annahme darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung ihrer konsularischen Vertretung verlangen können. Verlangen sie dies, so hat die Unterrichtung (Vordruck 3: Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung an Konsulat) unverzüglich zu erfolgen.
(2) Sind Gefangene Angehörige eines Staates, bei dem die Unterrichtung auch ohne oder gegen den Willen der Gefangenen zu erfolgen hat (Nr. 135 Abs. 2 RiVASt), sind sie auch hierüber zu belehren und die Unterrichtung (Vordruck 3: Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung an Konsulat) ist in jedem Fall unverzüglich vorzunehmen.