§ 50 NKWO - Stimmabgabe mit Wahlschein bei der Direktwahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher den Wahlschein. 2Diese oder dieser prüft den Wahlschein. 3Bestehen Zweifel an dessen Gültigkeit oder dem rechtmäßigen Besitz, so klärt der Wahlvorstand im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sachlage und beschließt, ob die Person einen Stimmzettel erhält. 4Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch wenn ein Stimmzettel nicht ausgehändigt wird.
(2) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe von Briefwahlunterlagen vermerkt, so kann die wählende Person nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der Wahl teilnehmen.