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§ 48 NKWO - Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Bedient sich eine wählende Person nach § 30 Abs. 3 Satz 1 NKWG der Hilfe einer anderen Person, so hat sie dies der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher vor der Stimmabgabe mitzuteilen. 2Auf Wunsch der wählenden Person kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.

(2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. 2Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(3) 1Abweichend von § 47 Abs. 4 Satz 2 darf die Hilfsperson gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. 3Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Hilfsperson vor der Hilfeleistung entsprechend zu belehren.

(4) Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die von der wählenden Person bestimmte Hilfsperson nach dem Lebensalter oder sonstigen persönlichen Umständen zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie oder er dies der wählenden Person mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.