§ 44 NKWO - Wahlurnen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, stellt die Wahlurnen bereit.
(2) 1Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. 2Ihre innere Höhe soll mindestens 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 3Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 cm ist.
(3) In Sonderwahlbezirken (§ 5) können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. 3Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.
(5) Die Wahlurne ist so aufzustellen, dass sie und das Einlegen der Stimmzettel vom Wahlvorstand ständig überblickt werden kann.