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  • ab 03.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 51 NKWO - Schluss der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

1Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. 2Von da ab dürfen nur noch die Wahlberechtigten wählen, die sich im Wahlraum befinden. 3Der Zutritt zum Wahlraum kann so lange gesperrt werden, bis die anwesenden Wahlberechtigten gewählt haben; § 33 Abs. 1 Satz 1 NKWG ist zu beachten. 4Haben diese gewählt, so erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.