Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.05.2003, Az.: 10 W 32/02
Einziehung und Erteilung eines Hoffolgezeugnisses; Formlose Hoferbenbestimmung; Gemeinsame Bewirtschaftung des potenziellen Hoferben mit dem Ehegatten; Unschädlichkeit einer nicht vollständigen Nutzung der Hofgebäude
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 08.05.2003
- Aktenzeichen
- 10 W 32/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 28585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2003:0508.10W32.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osnabrück - 21.11.2002 - AZ: 68 Lw 6/02
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO
- § 6 Abs. 5 HöfeO
Fundstellen
- AUR 2003, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 2004, 228-229 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 2003, 1306-1308 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2003, 334-336
- ZEV 2004, 122 (amtl. Leitsatz)
- ZFE 2003, 351-352 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Erbfolge für den im Grundbuch von B... Band ... Blatt ... eingetragenen Hof nach dem am ... in M... verstorbenen Landwirt A... N...
Prozessführer
H... N... , ... , ... M...
Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
H... W... , ... , ... M...
Rechtsanwälte ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO liegt auch dann vor, wenn der potenzielle Hoferbe den Hof nicht allein, sondern zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet und sich der Erblasser in der Zeit vor seinem Ableben vollständig aus der Bewirtschaftung des Hofes herausgehalten hat.
- 2.
Für eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO ist die nicht vollständige Nutzung der Hofgebäude ausnahmsweise dann unschädlich, wenn das zu kleine Wohnhaus noch bis zuletzt von dem Erblasser und weiteren Angehörigen genutzt worden ist und dem Hoferben und seiner Familie deshalb nicht ausreichend Platz geboten hat.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Osnabrück vom 21. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Beschwerdewert: 37.017,53 EUR
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Einziehung und Erteilung eines Hoffolgezeugnisses.
Der Erblasser A... N... war Alleineigentümer des eingangs erwähnten Hofes. Er verstarb am 05. Februar 1999 kinderlos und ohne eine letztwillige Verfügung getroffen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt lebten und leben noch heute folgende Verwandte des Erblassers: Seine 1915 geborene Schwester L... N... , die Antragsgegnerin, G... S... und M... G... als Kinder der 1903 geborenen und verstorbenen Schwester M... F... des Erblassers sowie der Antragsteller als Sohn des geborenen und ebenfalls verstorbenen Bruders X... N... des Erblassers.
Mit schriftlichem Vertrag vom 23. September 1982 verpachtete der Erblasser insgesamt 9,6102 ha Acker- und Grünland seines 11.4003 ha großen Hofes unter Ausschluss der Hof- und Freifläche sowie von Waldflächen befristet bis zum 30. September 1991 an den Ehemann der Antragsgegnerin, der einen eigenen Hof bewirtschaftete und nach wie vor bewirtschaftet. Nach Ablauf der Pachtzeit nutzte der Ehemann der Antragsgegnerin zusammen mit ihr die Ländereien bis zum Tod des Erblassers weiter. Das Landwirtschaftsgericht Osnabrück stellte am 24. Januar 2000 u.a. der Antragsgegnerin einen Erbschein (Hoffolgezeugnis) mit dem Inhalt aus, dass sie Hoferbin geworden sei und beschloss am 05. Februar 2002, einen Widerspruch gegen die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers im Grundbuch eintragen zu lassen, was am 11. Februar 2002 geschehen ist.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass er gesetzlicher Hoferbe nach im Kreis M... geltendem Jüngstenrecht geworden sei, denn die Schwester L... des Erblassers sei nicht wirtschaftsfähig. Die Voraussetzungen der zu Gunsten der Antragsgegnerin einzig in Betracht zu ziehenden formlosen Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO lägen nicht vor, weil der Pachtvertrag lediglich mit dem Ehemann der Antragsgegnerin geschlossen worden sei und darüber hinaus nicht die Bewirtschaftung des Hofes, sondern nur Teile der landwirtschaftlichen Flächen zum Gegenstand gehabt habe. Er hat daher beantragt,
den alten Hoferbschein einzuziehen, festzustellen, dass er Eigentümer des Hofes geworden sei und ein neues Hoffolgezeugnis auszustellen, das ihn als Eigentümer ausweise.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
diese Anträge zurückzuweisen.
Sie hat behauptet, nach Ablauf des schriftlichen Pachtvertrages habe sie zusammen mit ihrem Ehemann nicht nur die Ländereien, sondern den gesamten Hof bewirtschaftet, obwohl sie nicht auf der für ihre Familie viel zu kleinen Hofstelle gewohnt habe. Ihr Onkel habe keinerlei Einfluss mehr auf die Wirtschaftsführung gehabt und keine Kontrollrechte ausgeübt.
Mit dem angefochtenen, am 28. November 2002 zugestellten Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landwirtschaftsgericht Osnabrück die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 03. Dezember 2002 sofortige Beschwerde eingelegt.
Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag vor dem Landwirtschaftsgericht. Die Antragsgegnerin könne nicht Hoferbin geworden sein, weil sie zu keinem Zeitpunkt den Hof inklusive der Hofstelle allein bewirtschaftet habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Erblasser zu keinem Zeitpunkt zu seiner Rechtsnachfolge geäußert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Inhalte der Schriftsätze vom 03. Dezember 2002, 09. Dezember 2002, 14. März 2003 und 30. April 2003 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin ergänzt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Erblasser habe zumindest nach Ablauf des schriftlichen Pachtvertrages keinerlei Flächen des Hofes mehr selbst bewirtschaftet. Sämtliche erforderliche Arbeiten, auch an der Hofstelle, hätten sie und ihr Ehemann ausgeführt. Ihren eigenen Hof bewirtschafteten sie in allen Belangen ebenfalls gemeinsam. Mit Ausnahme eines Kreiselmähers, den der Antragsteller bekommen habe, hätten beide das gesamte tote Inventar erhalten. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Erblasser durch ihre Mitarbeit auf dem Hof zu erkennen gegeben habe, dass sie den Hof übernehmen solle (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO). Ergänzend wird auf den Inhalt der Beschwerdeerwiderung vom 24. Januar 2003 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 8.5.2003 (Bl. 231 ff.).
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nach den §§ 9 LwVG ,19 FGG als einfache Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landwirtschaftsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin Hoferbin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 HöfeO geworden ist. Danach ist auch in der vierten Hoferbenordnung derjenige als Hoferbe berufen, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls auf Dauer übertragen worden ist, es sei denn der Erblasser hat sich dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten. Die Voraussetzungen der formlosen Hoferbenbestimmung sind entgegen der Ansicht des Antragstellers in der Person der Antragsgegnerin erfüllt, so dass der Antragsteller nicht nach im Kreis M... geltendem Jüngstenrecht gesetzlicher Hoferbe geworden ist.
1.
Um die Hoferbfolge streiten sich ausschließlich die Beteiligten dieses Verfahrens; beide sind unzweifelhaft wirtschaftsfähig. Die Schwester des Erblassers, L... N... , ist 87 Jahre alt, gehbehindert und daher nicht in der Lage, einen Hof zu bewirtschaften und auch die beiden Schwestern der Antragsgegnerin G... S... sowie M... G... kommen als Hoferbinnen nicht in Betracht.
2.
Der Senat hat sich davon überzeugt, dass der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls der Antragsgegnerin auf Dauer übertragen hatte. Auf die Vernehmung der weiteren von der Antragsgegnerin benannten Zeugin L... N... kam es deshalb nicht mehr an.
a)
Die Übertragung der Hofbewirtschaftung umfasst die Übertragung der tatsächlichen Gewalt und der Befugnis, den Betrieb in seiner Gesamtheit zu verwalten, ihn seiner bestimmungsgemäßen Nutzung zuzuführen und funktionsgerecht zu erhalten, also die Übertragung der umfassenden tatsächlichen Besitz- und Berechtigungsgewalt. Damit gemeint sind alle mit der Betriebsführung im weiteren Sinne zusammenhängenden Funktionen tatsächlicher und rechtlicher Art, so die Aufstellung des Wirtschaftsplans, die Organisation und Durchführung der anfallenden Arbeiten, die Einstellung von Hilfskräften, den Waren- und Geldverkehr, den Abschluss von Verträgen, die die Bewirtschaftung betreffen, einschließlich etwaiger Betriebsgemeinschaftsverträge und dergleichen mehr (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Auflage, § 6 RdNr. 10; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Auflage, § 6 RdNr. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt es weniger auf die rechtliche Ausgestaltung der Übertragung als vielmehr auf die mit dem Willen des Erblassers vorgenommene tatsächliche Bewirtschaftung des Hofes durch den nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 HöfeO privilegierten Verwandten an.
b)
Die Anhörung der Beteiligten und die Vernehmung des Ehemannes und des Sohnes der Antragsgegnerin haben ergeben, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 05. Februar 1999 die Antragsgegnerin den Hof im Sinn der genannten Vorschrift bewirtschaftet hat.
Die Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass sich der Erblasser seit Beginn des Pachtverhältnisses mit einer Ausnahme vollständig aus der Bewirtschaftung des Hofes und den unternehmerischen Entscheidungen herausgehalten habe; er habe keinerlei Anweisungen mehr erteilt. Insbesondere der Ehemann der Antragsgegnerin hat bekundet, "Onkel A... " habe nicht etwa die im schriftlichen Vertrag nicht erwähnten Flurstücke vollständig für sich benötigt. Lediglich auf den um die Hofgebäude gelegenen Grünflächen habe er noch zwei Rinder gehalten, die er aber etwa drei Jahre vor seinem Tod verkauft habe. Auch um die Waldflächen habe ausschließlich er sich zusammen mit seiner Frau gekümmert, soweit etwas zu tun gewesen sei. Die in der Scheune untergestellten Maschinen und Geräte hätten ihnen und teilweise auch dem Antragsteller zur Verfügung gestanden. Zusätzlich habe er auch eigene Möhrenroder, Häcksler und Heugeräte dort untergestellt. Mit Ablauf des schriftlich fixierten Pachtverhältnisses zum 30. September 1991 habe sich nichts geändert, alles sei auf unbestimmte Zeit weitergelaufen wie bisher. Er führe ein gute bäuerliche Ehe und erledige nahezu alle anfallenden Arbeiten auf dem Hof, wenn auch in unterschiedlicher Intensität, gemeinsam mit seiner Frau.
aa)
Dieses geschilderte Verhalten des Erblassers und seiner Nichte stellt eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO dar. Dabei ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin den Hof nicht allein, sondern zusammen mit ihrem Ehemann bewirtschaftet hat. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens diskutiert worden ist, ob ein gemeinsames Wirtschaften von Erblasser und potenziellem Hoferben für eine formlose Hoferbenbestimmung ausreichend sei. Ein entsprechender Referentenentwurf ist ausdrücklich nicht Gesetz geworden (vgl. Barnstedt/Becker/Bendel, Das nordwestdeutsche Höferecht, Seite 115). Daraus mag geschlossen werden, dass ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO dann nicht vorliegt, wenn sich der Erblasser trotz Übertragung der Bewirtschaftung nicht nur unwesentliche Entscheidungen vorbehält (so z.B. Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 6 Rn 10; anders aber: Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Auflage, § 6 HöfeO RdNr. 14). So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Erblasser hatte sich in der Zeit vor seinem Ableben vollständig aus der Bewirtschaftung seines Hofes herausgehalten.
Es ist ohne weiteres einleuchtend, dass ein Abkömmling oder ein im Sinn von § 6 HöfeO privilegierter Verwandter auch dann nicht formlos zum Hoferben bestimmt worden sein kann, wenn der Erblasser nicht ihm allein, sondern nur zusammen mit einer nach der genannten Vorschrift ebenfalls als Hoferbe in Betracht kommenden Person die Bewirtschaftung übertragen hatte. Denn bei einer solchen Konstellation kann gerade nicht eindeutig festgestellt werden, wer den Hof erben soll. Aber auch eine derartige Situation besteht hier nicht, weil A... N... die Bewirtschaftung vollständig an zwei Personen aus der Hand gegeben hat, von denen von vorneherein nur eine als Erbin in Betracht kommt.
Der nicht veröffentlichte Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vom 25. Januar 1985 (Aktenzeichen WLw 4/84) steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil die zu entscheidenden Sachverhalte unterschiedlich sind. Während die Antragstellerin im dortigen Verfahren ihre Hoferbenstellung allein aus einem Pachtvertrag zwischen dem Erblasser und ihrem Ehemann abgeleitet hatte, ist der Pachtvertrag hier lange beendet gewesen und die Antragstellerin hat deshalb nicht nur den Vertragspartner des Erblassers unterstützt, sondern sie ist gleichberechtigte Mitwirtschafterin gewesen. Ob dem OLG Braunschweig zu folgen ist, was sehr zweifelhaft erscheint (verneinend Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, a.a.O.; ähnlich OLG Celle Agrarrecht 1984, 222), braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
bb)
Schließlich ist es für die wirksame Hoferbenbestimmung ausnahmsweise unschädlich, dass die Antragsgegnerin die Hofgebäude nicht vollständig genutzt hat.
Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von der landwirtschaftlichen Nutzung lediglich das Wohnhaus ausgenommen gewesen. Dies hatte aber seinen Grund ausschließlich in dem Umstand, dass es für die Familie der Antragsgegnerin zu klein und von dem Erblasser sowie seiner Schwester L... N... bewohnt gewesen ist. Grundsätzlich trifft es zu, dass der potenzielle Erbe Haus und Hof insgesamt genutzt haben muss, um als Erbe zu gelten (BGH RdL 1980, 108, 110; OLG Köln AgrarR 1984, 133, 134; Bendel, AgrarR 1976, 121, 123). Hier besteht aber gerade die Besonderheit, dass eine Nutzung des Hauses wegen des beschränkten Raumangebots gar nicht möglich gewesen ist. In einem solchen Fall wäre, wenn man die Rechtsauffassung des Antragstellers teilte, eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO von vornherein ausgeschlossen. Das kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein.
Dem Antragsteller hilft auch der Hinweis nicht weiter, es sei rechtlich möglich gewesen, den gesamten Hof (mit einem üblichen Vertragsformular) mit dem Vorbehalt zu verpachten, die Wohnräume weiter nutzen zu dürfen. Weil dies nicht geschehen sei, handele es sich lediglich um die Verpachtung von Stückländereien, die für § 6 HöfeO nicht ausreichend sei. Der Antragsteller verkennt, dass es für die formlose Hoferbenbestimmung nicht auf das formale Vertragsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Hoferben ankommt, sondern auf die tatsächliche einvernehmliche Ausgestaltung der Bewirtschaftung. Diese unterscheidet sich aber in keiner Weise von einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrag über den gesamten Hof mit dem die Wohnräume betreffenden Vorbehalt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG.
Von der Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 LwVG zuzulassen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, weil die in diesem Einzelfall zu entscheidende Rechtsfrage keiner grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof bedarf.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 37.017,53 EUR
Die Bemessung des Beschwerdewertes richtet sich nach dem vierfachen Einheitswerts des Hofes gemäß §§ 19 Abs. 3 und 4, 107 Abs. 2 KostO.