Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.05.2003, Az.: 10 W 31/01

Abfindungsergänzungsanspruch; Anspruchsausschluss; Anspruchsberechnung; anteilige Absetzung; Einheitswert; Erbfall; Existenzerhaltung; Grundstücksveräußerung; Hoferbe; Hofverbindlichkeit; Hofübernehmer; Hofübertragung; Höferecht; Nachabfindungsanspruch; Pflichtteilsberechtigter; schlechte Wirtschaftsführung; Schuldentilgung; unter Lebenden; Verschuldung; Veräußerungserlös; weichender Erbe; Zuwendung; öffentlich-rechtliche Abgaben

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
08.05.2003
Aktenzeichen
10 W 31/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 09.05.2001 - AZ: 5 Lw 23/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der in § 13 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. HöfeO vorgesehene Ausschluss des Nachabfindungsanspruchs der weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten bei Veräußerung von Grundstücken, die vorgenommen wird, um aus dem Veräußerungserlös drückende Hofverbindlichkeiten zu tilgen, scheidet aus, wenn auch durch den vorgenommenen Grundstücksverkauf die Existenz des Hofes auf Dauer nicht erhalten werden kann oder wenn die die Existenz des Hofes gefährdende Verschuldung durch eine schlechte Wirtschaftsführung des Hoferben bzw. Hofübernehmers herbeigeführt worden ist.

2. Bei Berechnung des Nachabfindungsanspruchs sind neben den bei der Veräußerung angefallenen öffentlich-rechtlichen Abgaben und den mit der Veräußerung verbundenen Aufwendungen, deren Absetzung nach § 13 Abs. 5 Satz 4 HöfeO der Billigkeit entspricht, unter anderem auch die auf dem Hof lastenden, beim Erbfall bzw. der Hofübertragung vorhanden gewesenen Verbindlichkeiten anteilig vom Veräußerungserlös abzusetzen.

In gleicher Weise sind nach § 12 Abs. 4 HöfeO Zuwendungen anteilig anzurechnen, die der Miterbe oder Pflichteilsberechtigte vom Erblasser unter Lebenden als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.

3. Der Anteil der abzusetzenden Schulden und Vorempfänge ist auf der Grundlage des Verhältnisses der Einheitswerte des gesamten Hofs und des jeweiligen Einheitswerts des veräußerten Grundstücks zu berechnen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Bersenbrück vom 9. Mai 2001 teilweise geändert.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche geltend.

2

Der Vater der Beteiligten, der Landwirt J... R..., vereinbarte mit dem Antragsgegner durch notariellen Vertrag vom 22.07.1985 (Urkundenrolle 402/85 des Notars ..., ...) die Übertragung des im Grundbuch von ... Band 11 Blatt 349 eingetragenen Hofs zur damaligen Größe von 41,6324 ha an den Antragsgegner im Rahmen vorweggenommener Erbfolge. Dieser Hofübergabevertrag wurde vom Landwirtschaftsgericht Bersenbrück genehmigt; der Antragsgegner ist am 08.09.1987 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden.

3

Bereits vorher war der Hof dem Antragsgegner im Rahmen eines seit dem 01.04.1976 bestehenden Pachtverhältnisses überlassen worden, wobei zunächst noch der Vater im landwirtschaftlichen Betrieb mit tätig war; Inhalt und Umfang der Tätigkeit des Vaters sowie die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Antragsgegner den Hof selbständig bewirtschaftet hat, sind streitig.

4

Am 18. Januar 1987 verstarb der Landwirt J... R...; er ist von seiner Ehefrau K... R... mit einer Erbquote zu 1/2 und von seinen 5 Kindern, darunter den Beteiligten, mit einer Quote von je 1/10 beerbt worden.

5

In den folgenden Jahren verkaufte der Antragsgegner Grundstücksflächen des Hofes, und zwar kam es bis einschließlich 1999 zu folgenden Verkäufen:

6

- Verkauf von 395 qm an den Beteiligten zu 3) zum Kaupreis von 1.795 DM am 15.01.1988

7

- Verkauf von ca. 2,9 ha an die Evangelische Kirchengemeinde Q... zum Kaufpreis von 116.548 DM am 26.01.1993

8

- Verkauf von ca. 7,9 ha an M... H... zum Kaufpreis von 355.000 DM am 01.02.1999

9

- Verkauf von ca. 1,3 ha an M... H... zum Kaufpreis von 45.000 DM am 01.02.1999.

10

Nach diesen Verkäufen hatte der Hof noch eine Größe von ca. 29, 5 ha.

11

In der Folgezeit wurden noch weitere Grundstücke verkauft. Die dem Antragsgegner verbliebene Eigentumsfläche des Hofes liegt nach dem von ihm vorgelegten Grund- und Bodenverzeichnis vom 30.6.2002 bei nunmehr 9,9480 ha.

12

Die Antragsteller haben als Nachabfindung jeweils 1/10 der Erlöse aus den Grundstücksverkäufen in den Jahren 1988 und 1993 und jeweils 1/10 von 3/4 der Erlöse aus den Verkäufen des Jahres 1999 verlangt.

...

13

Der Antragsgegner hat im Wesentlichen vorgetragen:

14

Sämtliche Grundstücksverkäufe seien erforderlich gewesen, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu konsolidieren und den Hof letztlich zu erhalten. Die aus den Verkäufen erzielten Erlöse seien zur Ablösung von Verbindlichkeiten verwendet worden. Aus den laufenden Erträgen der Landwirtschaft hätten die Kredite nicht zurückgeführt werden können. Ohne die Rückführung der Kredite hätte es eine Zwangsversteigerung des Hofs gegeben.

15

Er habe erst nach seiner Heirat im Herbst 1979 die Betriebsführung des Hofs eigenverantwortlich übernommenen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten die valutierenden, auf dem Hof lastenden Verbindlichkeiten sich auf ca. 224.000 DM belaufen. Bei Übertragung des Hofes hätten die (von ihm übernommenen) Verbindlichkeiten bei ca. 500.000 DM gelegen. Soweit in der Folgezeit die Verbindlichkeiten trotz der Grundstücksverkäufe weiter angestiegen seien, sei dies auf erhebliche Investitionen für Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen des landwirtschaftlichen Betriebs zurückzuführen.

16

Der von ihm bewirtschaftete Hof sei nach den Landverkäufen lebensfähig, was der Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein vom ihm eingeholtes Privatgutachten des Sachverständigen Dr. W... ausgeführt hat.

...

17

Die Antragsteller haben demgegenüber vorgetragen:

18

Inzwischen seien so viele Flächen des Hofs verkauft worden, dass dieser trotz der Einnahmen aus den Verkäufen nicht mehr lebensfähig sei.

...

19

Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten zu 1) und 2) einen Betrag von jeweils 179,50 DM nebst Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Anträge der Antragsteller nach Beweiserhebung zurückgewiesen. Es hat einen Nachabfindungsanspruch der Antragsteller zu 1) und 2) wegen des 1988 getätigten Verkaufs von 395 qm an den Antragsteller zu 3) bejaht; einen entsprechenden Anspruch des Antragstellers zu 3) hat das Landwirtschaftsgericht für verjährt gehalten. Hinsichtlich der weiteren Verkäufe in den Folgejahren hat das Landwirtschaftsgericht Nachabfindungsansprüche verneint, weil die Erlöse aus diesen Verkäufen zur Rückführung drückender betrieblicher Schulden erforderlich gewesen seien, welche die Existenz des Hofes in Frage gestellt hätten. ...

20

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

...

II.

21

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und überwiegend auch begründet.

...

22

Wegen des Grundstücksverkaufs im Jahre 1993 stehen den Antragstellern zu 1) und 2) und wegen der im Jahre 1999 vorgenommenen Verkäufe stehen allen drei Antragstellern Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO zu.

23

Die allgemeinen Voraussetzungen für einen Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs. 1 HöfeO liegen vor...(wird näher ausgeführt).

...

24

Nachabfindungsansprüche der Antragsteller sind (auch) nicht nach § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass die Veräußerungen zur Erhaltung des Hofes erforderlich waren.

25

Dieser Ausnahmetatbestand ist nach allseitiger Auffassung eng auszulegen und nur dann gegeben, wenn ein dringender Notfall vorgelegen hat und die Grundstücksveräußerung als das letzte Mittel zur Erhaltung des Hofs angesehen werden musste; bei Veräußerungen zur Begleichung von Schulden ist ein solcher Ausnahmefall anzunehmen, wenn drückende, die Existenz des Hofes in Frage stellende Schulden abgelöst werden mussten und diese weder aus den laufenden Erträgen noch durch zumutbare Kreditaufnahme beglichen werden konnten (vgl. dazu BGHZ 40,169; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 HöfeO, Rdnr. 43; Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., § 13 HöfeO, Rdnr. 38, 44, 45; Faßbender/Hötzel, HöfeO, 3. Auflage, § 13 HöfeO, Rdnr. 30).

26

Auf den Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen kann sich der Hoferbe selbst bei zwingend notwendigen Verkäufen zur Ablösung von Schulden nicht berufen, wenn die Grundstücksveräußerung und der damit eintretende Landverlust die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Hofes in Frage stellt, wenn der Hof wegen der hohen Schuldenlast ohnehin nicht auf Dauer gehalten werden kann oder wenn schließlich die die Existenz des Hofes gefährdende Verschuldung durch schlechte Wirtschaftsführung des Hoferben bzw. Hofübernehmers herbeigeführt worden ist (vgl. BGHZ 40, 169, 171; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O.; Faßbender/Hötzel, a.a.O.)

27

In solchen Fällen, in denen von einer Erfolglosigkeit der Sanierungsbemühungen auszugehen ist oder der Hoferbe bzw. Hofübernehmer die Notsituation selbst verschuldet hat, ist es nicht gerechtfertigt, die übrigen Erben oder die Pflichtteilsberechtigten zu belasten und die im Vergleich zum allgemeinen Erbrecht bereits geminderten Rechte, die diesen Beteiligten im Höferecht ohnehin nur zugestanden werden, noch weiter zu schmälern (vgl. BGH, a.a.O.).

28

Im vorliegenden Falle mögen die Grundstücksveräußerungen, zumindest die ins Gewicht fallenden Verkäufe im Jahre 1993 und im Februar 1999, erforderlich gewesen sein, um eine sonst drohende Zwangsversteigerung des Hofes abzuwenden, wofür letztlich auch die Feststellungen des Sachverständigen H...S...-M... sprechen. Bei 1993 vorhandenen Gesamtverbindlichkeiten von 820.759 DM, einer jährlichen Zinslast von 63.523 DM und im vierten Jahr hintereinander erwirtschafteten Verlusten, in diesem Jahr in Höhe von 121.174 DM , boten sich andere realistische Handlungsalternativen nicht mehr an; eine Schuldentilgung aus laufenden Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes musste unter den genannten Umständen aussichtslos erscheinen.

29

Die gleiche Situation muss für die Verkäufe des Jahres 1999 angenommen werden. Auch diese waren letztlich wirtschaftlich unvermeidbar. Zum 01.07.1998 hatten sich Schulden von 1.023.099 DM angehäuft, die jährliche Zinszahlungen von 57.301 DM erforderten, während der im landwirtschaftlichen Betrieb erzielte Gewinn lediglich 31.775 DM betrug und eine nachhaltige Rückführung der Verbindlichkeiten durch Schuldentilgung nicht ermöglichte, zumal das Betriebsergebnis im Wirtschaftsjahr 1998/1999 wiederum in einen Verlust umschlug. Zum 01.07.1999 lagen dann – nach den Grundstücksverkäufen am 01.02.1999 - die Verbindlichkeiten bei 796.255 DM, bei in diesem Wirtschaftsjahr eingetretenen Verlusten von 10.700 DM.

30

Die dargestellten Zahlen belegen, daß die Grundstücksverkäufe unvermeidlich waren, was letztlich auch die Antragsteller annehmen.

31

Die vorgenommenen Grundstücksverkäufe waren jedoch – ebenso wie die nachfolgenden weiteren Verkäufe – nicht geeignet, zumindest stellten sie keine ausreichenden Maßnahmen dar, um den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsgegners auf Dauer zu sanieren und die wirtschaftliche Existenz des Hofes zu sichern.

32

Der Senat folgt insoweit den Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen H... S...-M..., der hier von einem nicht lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb ausgeht.

33

Hierfür spricht, dass es dem Antragsgegner über die gesamte Zeit ab der Hofübertragung nicht gelungen ist, hinreichend stabile positive Betriebsergebnisse zu erzielen, die eine Schuldentilgung ermöglichten und zudem als angemessene Lebensgrundlage für den Antragsgegner und seine Familie ausreichten. Der Antragsgegner hat von der Übertragung des Hofes an im Jahr 1985 bis Mitte der neunziger Jahre nahezu durchgehend Verluste erwirtschaftet.

34

Marginale Gewinne von 1.179 DM und 11.155 DM, die in Ausnahme zu den sonst negativen Jahresergebnissen in den Jahren 1988 und 1989 erzielt wurden, haben bei einer Gesamtverschuldung von 816.744 DM (1989) keine ausreichende Lebensgrundlage schaffen können. Diese positiven Jahresergebnisse können auch für einen Erfolg der mit den Grundstücksverkäufen erstrebten Konsolidierung von vornherein nicht herangezogen werden, weil sie längere Zeit vor den hier maßgebenden Grundstücksverkäufen von 1993 und 1999 lagen. Allenfalls die positiven Betriebsergebnisse in den Jahren 1996 bis 1998 könnten für einen Sanierungserfolg nach dem Grundstückverkauf von 1993 herangezogen werden und das positive Jahresergebnis per 30.6.2000 könnte für einen gewissen Erfolg nach den Grundstücksverkäufen im Jahr 1999 sprechen.

35

Auch diese wirtschaftlichen Erfolge konnten jedoch nicht gehalten werden. Die positiven Betriebsergebnisse von 1996 bis 1998 waren überdies wiederum begleitet von einer neuen, erheblichen Ausweitung der Verschuldung (trotz der Grundstücksverkäufe) von 716.701 DM am 1.7.1994 auf 1.023.099 DM per 1.7.1998. Das im Jahr 2000 erzielte positive Betriebsergebnis von 20.900 DM kann nicht als eine ausreichende, die Existenzfähigkeit des Hofs sichernde Grundlage gewertet werden bei in diesem Jahr bestehenden Verbindlichkeiten von 710.359 DM. Trotz der weiteren, hier (noch) nicht zu würdigenden erheblichen Landverkäufe haben sich zudem in den Folgejahren wiederum Verluste eingestellt (vgl. Übersicht im Ergänzungsgutachten vom 26.11.2002, Seite 6). In 17 Wirtschaftsjahren nach Abschluss des Übertragungsvertrages sind durch den Antragsgegner mit dem Hof lediglich in sieben Jahren geringe Gewinne erzielt worden, in den übrigen Jahren wurden jedoch teilweise erhebliche Verluste erwirtschaftet.

36

Wie der Sachverständige H...S...-M... in seinem Ergänzungsgutachten vom 26.11. 2002 ausgeführt hat, ist der Betrieb des Antragsgegners auch in den letzten Jahren nur mit Substanzverlusten (Vermögensminderungen) geführt worden, wobei der Sachverständige eine durchschnittliche jährliche Vermögensminderung von ca. 91.000 DM errechnet hat. Ob die Jahresverluste und die durchschnittliche Vermögensminderung abweichend von den seitens des Sachverständigen genannten Zahlen geringer anzusetzen sind, wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2.1.2003 gelten macht, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass jedenfalls irgendein in den Jahresergebnissen sich widerspiegelnder wirtschaftlicher Erfolg der Sanierungsbemühungen nicht festzustellen ist, der Antragsgegner und seine Familie vielmehr weiterhin von der Substanz des Hofes leben und dieser verwirtschaftet wird.

37

Für die Annahme des Sachverständigen, die Existenzfähigkeit des Hofes sei nicht gesichert, der Hof sei vielmehr nicht lebensfähig, spricht auch der ständige Substanzverlust des Hofes, der durch die Grundstücksverkäufe keineswegs gestoppt worden ist. Von ursprünglich 41,63 ha Eigenland sind ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten „Betriebsvermögensverzeichnisses Grund und Boden“ zum 30.6.2002 (Anlage des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 30.10.2002) nur noch 9,95 ha übrig geblieben. Das in den Bilanzen ausgewiesene Aktivvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs hat sich von ursprünglich 1,8 Millionen DM per 1.7.1987 kontinuierlich auf insgesamt 867.189 DM zum 1.7.2002 reduziert. Aus den vorgelegten Jahresabschlüssen ergibt sich außerdem, dass das Eigenkapital des Antragsgegners sich von ursprünglich 1.290.360 DM (1.7.1988) auf 693.512 DM (353.504 €) per 30. 6. 2002 vermindert hat. Der landwirtschaftliche Betrieb wird somit vom Antragsgegner nach wie vor mit erheblichen Substanzverlusten geführt.

38

Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund des vom Antragsgegner in erster Instanz vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen Dr. W... vom 30. 3. 2001. Die von Dr. W... vorgenommene Deckungsbeitragsrechnung beruht auf statistischen Standard- oder Durchschnittswerten und geht teilweise von Annahmen aus, die - soweit ersichtlich - im konkreten Fall nicht vorhanden bzw. nicht eingetreten sind...(wird näher ausgeführt).

...

39

Nachabfindungsansprüche der Antragsteller gemäß § 13 HöfeO sind auch nicht durch das vom Erblasser am 6.4.1977 errichtete Testament und den darauf bezogenen Nachtrag vom 4.2.1982 ausgeschlossen.

40

Es mag dabei dahingestellt bleiben, ob und inwieweit ein solcher Ausschluss seitens des Erblassers überhaupt möglich oder ob die Regelung in § 13 HöfeO zwingend ist und ob Regelungen des Erblassers zumindest im unantastbaren Pflichtteilsrecht ihre Grenzen finden (für zwingendes Recht Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., § 13, Rdnr. 130, vgl. aber auch Rdnr. 131; für letzteres BGHZ 38, 110, 115; OLG Köln OLGR 2002, 281; Faßbender/Hötzel/Pikalo/v.Jeinsen, § 13 HöfeO, Rdnr. 58; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 HöfeO, Rdnr. 83).

41

Da ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss von Ergänzungsabfindungsansprüchen weitreichende Folgen hat und im Grunde sich als Entzug eines Teils des Erbes darstellt, sind an einen Ausschluss oder eine Einschränkung der Ergänzungsabfindungsansprüche strenge Anforderungen zu stellen und ist insoweit nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls eine inhaltlich eindeutige, zweifelsfreie Erklärung des Erblassers erforderlich (vgl. OLG Oldenburg RdL 1978, 215, 216; vgl. auch OLG Celle RdL 1961, 295; RdL 1964, 184, 186).

42

Eine solche auf Nachabfindungsansprüche bezogene Ausschlusserklärung lässt sich den genannten testamentarischen Regelungen des verstorbenen Vaters der Beteiligten jedoch nicht entnehmen. Die im Testament getroffene Feststellung des Erblassers, dass die Antragsteller abgefunden seien, bezieht sich lediglich auf eventuelle Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO. Nach dem Wortlaut der genannten testamentarischen Erklärungen sollte der Abfindungsanspruch auch nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, sondern es ist lediglich bestimmt worden, dass die als Hoferben nicht berücksichtigten Kinder bereits zu Lebzeiten das als Abfindung erhalten haben, was sie nach dem Gesetz zu beanspruchen haben. Der Fall, dass der Hof nicht zusammengehalten werden kann, sondern vom Hofnachfolger (in erheblichem Umfang) Grundstücke verkauft werden, wird in den genannten beiden Testamenten des Erblassers gar nicht angesprochen und wird danach von den testamentarischen Regelungen gar nicht erfasst. Von einer eindeutigen, zweifelsfreien Erklärung über einen Ausschluss oder eine Einschränkung der Ergänzungsabfindungsansprüche, wie sie entsprechend den obigen Ausführungen erforderlich wäre, kann danach keine Rede sein, und ein entsprechender Ausschluss oder auch nur ein teilweise Ausschluss von Ergänzungsabfindungsansprüchen kann danach im vorliegenden Fall bereits nach dem Inhalt des Testaments nicht angenommen werden.

43

Bei der Berechnung der danach bestehenden Abfindungsansprüche der Antragsteller ist von den durch die Verkäufe erzielten Erlösen auszugehen.

44

Hiervon abzusetzen sind nach § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO die bei der Veräußerung angefallenen öffentlichen Abgaben und mit der Veräußerung verbundenen Aufwendungen, deren Absetzung jedenfalls nach § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO der Billigkeit entspricht... (wird näher ausgeführt).

...

45

Abzusetzen sind weiterhin anteilig die im Zeitpunkt des Erbfalls bzw. bei Übertragung des Hofs vorhandenen Verbindlichkeiten.

46

Der Antragsgegner hatte im Übertragungsvertrag Grundpfandrechte von nominell 543.000 DM mit den zugrunde liegenden persönlichen Verbindlichkeiten übernommen und sich verpflichtet, den Erblasser (und seine Mutter) von den entsprechenden schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtungen freizustellen.

47

Die auf dem Hof ruhenden Hypotheken und Grundschulden (sowie die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten) hatte der Antragsgegner jedenfalls auch nach § 15 Abs.2, Abs.3 HöfeO zu übernehmen.

...

48

Da die mit dem Hof verbundenen Verbindlichkeiten nicht allein den veräußerten Grundstücken zuzuordnen sind, sondern dem gesamten Hof, erscheint nur ein anteiliger Abzug gerechtfertigt (vgl. BGH AgrarR 1986, 319, 322; OLG Celle AgrarR 1991, 248, 249; RdL 1975, 163, 164 f.; Hartwig. Die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten bei der Abfindung und Ergänzungsabfindung weichender Erben, 1997, S. 141 ff)

49

Der auf die jeweils veräußerten Grundstücke entfallende Anteil der Verbindlichkeit ist in der Weise zu bestimmen, dass der den Grundstücken zuzuordnende Einheitswert ins Verhältnis zum Einheitswert des gesamten Hofes gesetzt wird (vgl. OLG Celle AgrarR 1991, 248, 249; RdL 1975, 163, 164 f.; Hartwig, a.a.O.); dabei ist der auf die gesamten Grundstücke des Hofs entfallende Einheitswert als entscheidende Bezugsgröße zu berücksichtigen.

50

Die Bestimmung des maßgebenden, auf das jeweilige Grundstück entfallenden Anteils der anzurechnenden Schulden anhand der Einheitswerte erscheint – obwohl die Einheitswerte die tatsächlichen Werte bekanntermaßen erheblich unterschreiten – gerechtfertigt und sachgerecht, weil die Einheitswerte jedenfalls die Wertrelation der Grundflächen untereinander, damit auch des veräußerten Teils des Hofes zum verbliebenen Rest hinreichend abbilden und es auf diese Wertrelation gerade entscheidend ankommt.

...

51

Anteilsmäßig mit den oben genannten Prozentsätzen zu berücksichtigen sind auch die von den Antragstellern bereits erhaltenen Abfindungen und Vorausabfindungen (vgl. BGH AgrarR 1986, 319, 322; Faßbender/Hötzel/Pikalo/v.Jeinsen, HöfeO., 3. Aufl., § 13, Rdnr. 43; Hartwig, a.a.O.).

52

Abfindungen gemäß § 12 HöfeO haben die Antragsteller nach Eintritt des Erbfalls bzw. nach der Hofübertragung auf den Antragsgegner nicht erhalten. Insoweit kann eine Anrechnung nicht in Betracht kommen.

53

Hinsichtlich vorliegender Vorempfänge ist im Rahmen des § 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO bei der Berechnung der Abfindung bei Teilveräußerungen eine Ausgleichung nach den §§ 2050, 2055 BGB nicht vorzunehmen (vgl. Faßbender/Hötzel/v.Jeinsen/Pikalo, § 13 HöfeO, Rdnr. 47; WöhrmannStöcker, 13 HöfeO, Rdnr. 115). Die Ausgleichung ist nämlich Teil der Auseinandersetzung des (gesamten) Nachlasses durch die Miterben. § 13 HöfeO in der geltenden Fassung fingiert jedoch abweichend vom früheren Recht (vgl. § 13 HöfeO in der Fassung vom 24.4.1947) keine auf den Hoferbfall zurückbezogene Erbauseinandersetzung, sondern enthält lediglich eine auf die Teilveräußerung beschränkte Abfindungsregelung.

54

§ 12 Abs. 4 HöfeO ordnet jedoch die Anrechnung auch der Zuwendungen an, die der Miterbe oder Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser unter Lebenden als Abfindung aus dem Hof erhalten hat. Die anteilige Anrechnung solcher noch zu Lebzeiten des Erblassers erhaltenen Abfindungsleistungen ist auch bei Nachabfindungsansprüchen nach § 13 HöfeO vorzunehmen (vgl. OLG Hamm AgrarR 1984, 134, 135; OLG Celle RdL 1964, 214, 215; Faßbender/Hötzel/Pikalo/v.Jeinsen, a.a.O.; Lange/Wulf/Lüdtke-Handjery, § 13 HöfeO, Rdnr. 32 a.E.; Wöhrmann/Stöcker, §13 HöfeO, Rdnr. 116). Es muss sich dabei um Zuwendungen handeln, die „aus dem Hof“ erbracht worden sind, wozu es ausreicht, dass sie nach den vorhandenen Umständen aus dem aus dem Hof erwirtschafteten Vermögen stammen (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 12 HöfeO, Rdnr. 72)...

...

55

Bei den danach anzurechnenden Vorempfängen ist der Kaufkraftschwund zu berücksichtigen, und um die Relation zu dem durch die Verkäufe erzielten Kaufpreis herzustellen ist der Wert der Zuwendungen aufgrund des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Lebenshaltungskostenindex auf den Zeitpunkt der einzelnen Verkäufe hochzurechnen (vgl. dazu Wöhrmann/Stöcker, § 12 HöfeO, Rdnr. 70, für auszugleichende und anzurechnende Zuwendungen im Rahmen des § 12 HöfeO). Dabei ist hier der Jahrespreisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in langjähriger Übersicht für das frühere Bundesgebiet - Basisjahr 1995 zugrunde gelegt worden (abgedruckt bei Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1376, Rdnr. 29). ...(von der Wiedergabe der Berechnungen wird abgesehen).