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§ 7 BauGO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

Gehört die mitwirkende Stelle zu einem anderen Rechtsträger als die Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Person, auf die nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist, so ist der für die Mitwirkung vereinnahmte Zuschlag an diesen Rechtsträger abzuführen.