Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 12 DVO-NKiTaG - Nutzung des Waldes und Räumlichkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Für den Betrieb einer Kindertagesstätte mit einer Kindergartengruppe, in der Kinder ausschließlich im Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung gefördert werden (Waldkindergartengruppe), ist eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII nur zu erteilen, wenn der Träger berechtigt ist, mit der Gruppe einen festgelegten Teil des Waldes zu nutzen. 2Die Waldfläche, für die die Berechtigung zur Nutzung vorliegt, ist in der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII anzugeben.

(2) 1Für die Waldkindergartengruppe finden die §§ 1 bis 4 keine Anwendung. 2Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII wird nur erteilt, wenn auf der Waldfläche nach Absatz 1 ein beheizbarer Bauwagen, eine beheizbare Schutzhütte oder eine sonstige beheizbare bauliche Anlage und eine Toilette zugänglich sind sowie zum Aufenthalt bei witterungsbedingten Gefahren ein dauerhaft mit dem Erdboden verbundenes Gebäude zur Verfügung steht.