Arbeitsgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.01.2020, Az.: 3 BV 9/19

Antragsbefugnis; Europäischer Betriebsrat; Kostentragungspflicht

Bibliographie

Gericht
ArbG Oldenburg
Datum
08.01.2020
Aktenzeichen
3 BV 9/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der deutsche Arbeitgeber ist zur Tragung der Kosten eines bei ihm beschäftigten Arbeitgebers aus dessen Tätigkeit im europäischen Betriebsrat verpflichtet, auch wenn der europäische Betriebsrat im Ausland angesiedelt ist.
2. Der deutsche Betriebsrat ist für die Geltendmachung von Kosten seines Vorsitzenden, der zugleich Vorsitzender des europäischen Betriebsrats ist, nicht antragsbefugt.

Tenor:

I. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) wird die Beteiligte zu 3) verpflichtet, an den Beteiligten zu 1) 485,88 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Mai 2019 zu zahlen.

Die weitergehenden Anträge des Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.

II. Die Anträge des Beteiligten zu 2) werden zurückgewiesen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Tragung der Kosten, die dem Beteiligten zu 1) durch die Teilnahme einer Sitzung des engeren Ausschusses des Europäischen Betriebsrates entstanden sind sowie über die Feststellung der Verpflichtung der Beteiligten zu 3), ihm jährlich die Kosten für die Teilnahme an vier regulären Sitzungen des Engeren Ausschusses zu erstatten.

Die Beteiligte zu 3) ist eine deutsche Tochter des Konzerns M.-M. G. P., dessen zentrale Leitung sich in W./Österreich befindet.

Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb D. der Beteiligten zu 3) gebildete 5-köpfige Betriebsrat. Sein Vorsitzender ist der Beteiligte zu 1). Er ist zugleich Vorsitzender des Europäischen Betriebsrates der M.-M. G. P. – im Folgenden: M. G.

Der bei der zentralen Leitung in W. angesiedelte Europäische Betriebsrat hat gemäß des für ihn geltenden österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes (im Folgenden: ArbVG) einen engeren Ausschuss gebildet. Nach dessen Geschäftsordnung vom 13. August 2019 finden im Jahr vier reguläre Sitzungen des Gremiums statt (§ 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung, Fotokopie Bl. 31 – 35 d. A.).

Mit E-Mail vom 04. April 2019 (Fotokopie Bl. 36 d. A.) lud der Beteiligte zu 1) zu einer Sitzung des engeren Ausschusses für den 15. Und 16. Mai 2019 in W. ein. Hinsichtlich der vorgesehenen Tagesordnung wird auf die Einladung (Fotokopie Bl. 36 d. A.) verwiesen. Die Konzernleitung hatte mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 03. April 2019 ihre Teilnahme abgesagt. Die Sitzung fand gleichwohl statt.

Gemäß der „Reisespesen-Abrechnung“ vom 29. Mai 2019, auf die Bezug genommen wird, begehrte der Beteiligte zu 1) von der Beteiligten zu 3) die Erstattung seiner Aufwendungen. Nach deren Ablehnung beschloss am 05. Juni 2019 der Beteiligte zu 2) die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und bevollmächtigte den jetzigen Bevollmächtigten mit der Durchführung des Beschlussverfahrens.

Mit der am 21. Juni 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift begehren die Beteiligten zu 1) und 2) die Erstattung der dem Beteiligten zu 1) entstandenen Aufwendungen in Höhe von 532,64 € sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beteiligten zu 3), dem Beteiligten zu 1) entstehenden Aufwendungen für die Teilnahme an jährlich vier regulären Sitzungen des engeren Ausschusses des europäischen Betriebsrates zu erstatten.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind der Auffassung,

der engere Ausschuss sei nicht auf die in §§ 199 und 200 ArbVG genannten Sitzungsanlässe beschränkt. Entsprechend seiner Aufgabe könne er zur Durchführung der Arbeit des Europäischen Betriebsrates im notwendigen Umfange Sitzungen einberufen. Durch die ihm gesetzgeberisch zuerkannte Befugnis, eine Geschäftsordnung zu setzen, sei ihm insoweit ein Selbstorganisationsrecht eingeräumt. In dessen Konkretisierung sei der jährliche Bedarf auf vier Sitzungen festgelegt worden. Weil die Beteiligte zu 3) sich weigere, Aufwendungen aus der Tätigkeit des europäischen Betriebsrates zu erstatten, bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Seine – des Beteiligten zu 2) – Antragsbefugnis ergebe sich aus dem Prinzip der Repräsentation der nationalen Gremien auf der Ebene des europäischen Betriebsrates entsprechend des Anhanges 1 zu Artikel 7 EBR-Richtlinie 2009/38/EG. Dieses Prinzip werde verletzt, wenn die Beteiligte zu 3) die Arbeit des Beteiligten zu 1) in dem europäischen Gremium durch Verweigerung der Übernahme der entstehenden Aufwendungen behindere.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,

1. die Beteiligte zu 3) zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1) EUR 532,68 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.05.2019 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beteiligte zu 3) verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1) für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Engeren Ausschuss des Europäischen Betriebsrats der M.-M. G. P. die Kosten für eine Reise 2. Klasse/Economy Class zu jährlich vier regulären Sitzungen des Engeren Ausschusses des Europäischen Betriebsrats der M.-M. G. P. zu erstatten, sofern diese tatsächlich entstanden sind.

Die Beteiligte zu 3) beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hält den Beteiligten zu 2) für nicht antragsbefugt. Eigene Rechte mache er nicht geltend. Eine Pflicht, dem Beteiligten zu 1) Aufwendungen zu erstatten, bestehe nicht. Über die im österreichischen Recht ausdrücklich vorgesehenen Sitzungsanlässe hinaus bestehe eine Befugnis des Engeren Ausschusses, weitere Sitzungen einzuberufen, nicht. Insoweit stehe die Geschäftsordnung nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Auch sei die Notwendigkeit der Sitzung nicht zu erkennen. Konkret anstehende Aufgaben des europäischen Betriebsrates ergeben sich aus der Tagesordnung nicht. Zudem seien nicht alle der genannten Aufwendungen nachgewiesen. Das stehe der Erstattungspflicht entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

B.

I.

Der auf Zahlung gerichtete Antrag des Beteiligten zu 1) ist zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 1) antragsbefugt. Unzulässig ist sein Feststellungsbegehren. Es fehlt an dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung.

Die Anträge des Beteiligten zu 2 sind unzulässig. Er ist nicht antragsbefugt.

1.

Soweit der Beteiligte zu 1) von der Beteiligten zu 3) Erstattung der ihm entstandenen und verauslagten Aufwendungen für die Teilnahme an der Sitzung des engeren Ausschusses des Europäischen Betriebsrates verlangt, ist er antragsbefugt (§ 81 Abs. 1 ArbGG).

a.

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Die Antragsbefugnis bestimmt sich nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG vom 22.07.2014 – 1 ABR 94/12 Rn. 12).

b.

Danach verfügt der Beteiligte zu 1) über die notwendige Antragsbefugnis. Zwar folgt der geltend gemachte Erstattungsanspruch aus seiner Tätigkeit im Europäischen Betriebsrat, dessen „Gegenspieler“ nicht die Beteiligte zu 3) ist, sondern die zentrale Leitung des M. G. Konzerns in W./Österreich. Auch wenn das Unternehmen nicht dem in § 2 normierten Geltungsbereich des deutschen Gesetzes über europäische Betriebsräte (EBRG) unterfällt, bestimmt jedoch § 16 Abs. 2 EBRG, dass der Arbeitgeber eines aus dem Inland entsandten Mitglieds des besonderen Verhandlungsgremiums neben der zentralen Leitung für dessen Anspruch auf Kostenerstattung als Gesamtschuldner haftet. Diese Vorschrift findet nach § 2 Abs. 4 EBRG auch dann Anwendung, wenn – wie hier - die zentrale Leitung nicht im Inland liegt. Der Beteiligte zu 1) erhebt eine Forderung aus einer kollektivrechtlichen Rechtsposition als Mitglied des Europäischen Betriebsrates und des von ihm gebildeten engeren Ausschusses. Die Kostenerstattung bestimmt sich nach §§ 197,186 ArbVG nach den für das besondere Verhandlungsgremium geltenden Rechtsvorschriften. Auch wenn die Beteiligte zu 3) hieraus nicht unmittelbar verpflichtet ist, haftet sie jedoch neben der zentralen Leitung gesamtschuldnerisch.

2.

Anders verhält es sich in Bezug auf den Beteiligten zu 2). Die geltend gemachten Rechte resultieren nicht aus seiner kollektivrechtlichen Position. Er ist in das hier maßgebende Rechtsverhältnis nicht unmittelbar involviert. Auch das bemühte Repräsentationsprinzip bedingt keine andere Sichtweise. Das maßgebende österreichische Arbeitsverfassungsgesetz gibt dem Beteiligten zu 1) als Mitglied und dem europäischen Betriebsrat als Gremium die Rechte, die erforderlich sind, um die Tätigkeit frei von Behinderungen ausführen zu können und im Beeinträchtigungsfalle diese auch durchzusetzen. Einer „Unterstützung“ durch den Beteiligten zu 2) bedarf es nicht. Das zeigt das vorliegende Verfahren anschaulich.

3.

Hinsichtlich des Antrages zu 2. fehlt es dem Beteiligten zu 1) an dem Rechtsschutzinteresse. Letztlich läuft das Begehren auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens durch das ersuchte Gericht hinaus. Denn selbst wenn die Kammer die aufgeworfene Rechtsfrage, ob der engere Ausschuss des Europäischen Betriebsrates durch Ausübung seiner Selbstorganisation in Form einer Geschäftsordnung die Anzahl der regelmäßig stattzufindenden Sitzungen auch im Verhältnis zur zentralen Leitung verbindlich festlegen kann, positiv bescheiden würde, folgt daraus nicht zwangsläufig die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen. Nach §§ 197, 186 ArbVG sind nur die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben von der zentralen Leitung zu tragen. Der Einwand, eine Sitzung entspreche diesen Vorgaben nicht, kann der zentralen Leitung nicht abgeschnitten werden. Es kommt es auf die Verhältnisse in jedem Einzelfall an.

II.

In der Sache hat das Begehren des Beteiligten zu 1) Erfolg. Ihm steht gegenüber der Beteiligten zu 3) der erhobene Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen im zuerkannten Umfange zu.

1.

Der Anspruch kann auf Zahlung gerichtet werden. Die erstattet begehrten Aufwendungen sind dem Beteiligten zu 1) entstanden; die insoweit eingegangenen Verbindlichkeiten von ihm erfüllt.

2.

Materiell-rechtlich folgt der Anspruch aus den Regelungen in §§ 197,186 ArbVG.

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten trägt nach § 197 ArbVG die zentrale Leitung. Nach Absatz 2 der in Bezug genommene Vorschrift des § 186 ArbVG sind u.a. die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und der jeweils vorbereiteten und nachbereiteten Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich die Aufenthalts- und Reisekosten der Mitglieder, zu tragen.

3.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

a.

Die Vorschriften des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes finden Anwendung. Die zentrale (Konzern) Leitung der M.-M. G. P. liegt in W. und damit im österreichischen Inland. Die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Das steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

b.

In der M. G. ist ein Europäischer Betriebsrat errichtet, ein engerer Ausschuss im Sinne des § 195 ArbVG gebildet. Als Vorsitzender des europäischen Betriebsrates gehört der Beteiligte zu 1) dem engeren Ausschuss an.

c.

Der engere Ausschuss tagte am 15. und 16. Mai 2019. Eingeladen hatte der Beteiligte zu 1). Die Sitzung hat stattgefunden, der Beteiligte zu 1) daran teilgenommen. Soweit die Beteiligte zu 3) dies in Abrede stellt, erachtet die Kammer ihr Bestreiten als unerheblich. Ein schlichtes Bestreiten genügt im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente (Einladung, Auszüge aus dem Protokoll, Flugticket, Hotelrechnung etc, Bl. 122-129 d.A.) nicht. Umstände, die Zweifel an der Teilnahme und Durchführung der Sitzung begründen, konnte die Beteiligte zu 3) auch nicht nennen.

d.

Dahingestellt bleiben kann, ob der engere Ausschuss in Ausübung seines Rechtes, eine Satzung zu beschließen, dabei autonom und für die zentrale Leitung bindend eine Anzahl regelmäßig stattzufindender Sitzungen festlegen darf. Denn der Anspruch ergibt sich bereits aus der Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes.

e.

Zentrale Aufgabe des engeren Ausschusses ist es, die laufenden Geschäfte des europäischen Betriebsrates zu führen (§ 195 Satz 2 ArbVG). Es handelt sich um ein Kollegialorgan, bestehend aus einem Vorsitzenden und höchstens 4 weiteren Mitgliedern (§ 195 Satz 1 ArbVG). In Bezug auf Sitzungen dieses Gremiums folgt zunächst aus der Verweisung in § 195 Satz 3 ArbVG auf § 194 Absatz 4 ArbVG das Recht, vor und nach jeder Sitzung mit der zentralen Leitung (§ 199) zu einer Sitzung zusammen zu treten. Darüber hinaus gewährt § 200 Absatz 1 ArbVG ein Recht zum Zusammentreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, insbesondere bei Verlegung oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, eintreten.

f.

Diese Voraussetzungen sieht die Kammer als erfüllt an.

aa.

Ausweislich der Tagesordnung (TOP 4) war unter anderem Gegenstand der Sitzung die Vorbereitung der Vollversammlung 2019. Gemeint ist damit das zur Unterrichtung des europäischen Betriebsrates nach § 199 ArbVG normierte jährliche Zusammentreten. Da der Éuropäische Betriebsrat ein Recht zur Zusammenkunft hat, kann er dies auch einfordern. Die einzelnen Modalitäten gehören zur Geschäftsführung, sind danach Aufgaben des engeren Ausschusses. Ob insoweit eine Begrenzung auf eine vorbereitende Sitzung im Jahr im Gesetz normiert ist, kann dahingestellt bleiben. Nicht ersichtlich ist, dass es zu diesem Themenkomplex bereits eine Zusammenkunft des engeren Ausschusses gegeben hat.

Für den Erstattungsanspruch ist unerheblich, ob die zentrale Leitung an der Zusammenkunft des engeren Ausschusses teilgenommen hat oder nicht.

bb.

Auch lagen „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des § 200 ArbVG vor. Der am 15. Januar 2019 abgeschlossene Erwerb der „T. G.“, einem Unternehmen mit 8 Produktionsstandorten in 7 Ländern und weltweit rund 1.100 Beschäftigten, durch die M. G. P. stellt einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar, der erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer habt. Erfahrungsgemäß entstehen durch die Eingliederung eines kompletten Unternehmens Synergien, die es gilt, nutzbar zu machen. Auswirkungen auf die davon betroffenen Arbeitnehmer sind unausweichlich. Wie sich aus der mit dem Wort „insbesondere“ eingeleiteten Aufzählung in § 200 Abs. 1 Satz 1 ArbVG ergibt, ist die Aufstellung nicht abschließend. Sie gibt auch nicht, wie die Beteiligte zu 3) meint, die „Richtung“ vor, etwa Personalabbau bei Verlegung, Schließung oder Massenentlassung. Denn bereits durch die Eingliederung eines solchen arbeitnehmerstarken Unternehmens können sich die Verhältnisse in Bezug auf die Zusammensetzung und damit auf die Repräsentanz im europäischen Betriebsrat ändern. Auch das sind erhebliche Auswirkungen für die betroffenen Arbeitnehmer. § 200 Abs. 1 Satz 2 ArbVg gibt dem Europäischen Betriebsrat das Recht, zu beantragen, mit der zentralen Leitung oder anderen geeigneten mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebenen zusammen zu treten, um über solche Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer unterrichtet und hierzu angehört zu werden. Das schließt aus Sicht der Kammer die Befugnis ein, darüber zu beraten, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll. Weil es sich um ein Kollegialorgan handelt, muss hierüber eine Meinungsbildung herbeigeführt werden. Das schließt dann die Befugnis, persönlich zusammen zu kommen, um hierüber zu beraten, ein.

cc.

Schließlich spricht aus Sicht der Kammer auch bereits die in § 95 statuierte Verpflichtung des engeren Ausschusses zur Führung der laufenden Geschäfte für die Befugnis, soweit es die Führung der laufenden Geschäfte erfordert, persönlich zusammen zu kommen, um die notwendigen Dinge zu erörtern. Es liegt auf der Hand, dass die Führung der laufenden Geschäfte mehr ist als lediglich das einmalige Zusammenkommen im Jahr mit der zentralen Leitung und das Zusammentreten bei außergewöhnlichen Umständen im Sinne des § 200. Die Aufgaben des europäischen Betriebsrates, wie sie im ArbVG festgelegt sind, beschränken sich ja nicht nur auf diese beiden Beteiligungsrechte. Entsprechend hat der europäische Betriebsrat sich mit diesen Aufgaben zu beschäftigen, der engere Ausschuss dies entsprechend vorzubereiten im Rahmen seiner Geschäftsführung. Auch dem dient, wie die Tagesordnung zeigt, die Sitzung am 15. und 16. Mai. Die Tagesordnungspunkte bilden Aufgaben ab, die dem Europäischen Betriebsrat obliegen. Entsprechend sind sie nach Auffassung der Kammer geeignet, eine Sitzung des engeren Ausschusses als ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erscheinen zu lassen.

g.

Neben der zentralen Leitung haftet die Beteiligte zu 2) als Gesamtschuldnerin. Entsprechend steht es dem Beteiligten zu 1) frei, welchen der Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt.

4.

Der Höhe nach ist der Anspruch im zuerkannten Umfange berechtigt.

Auf der Grundlage der vorgelegten Reisespesenabrechnung (Bl. 37 d.A.) sind Kosten für Taxi und sonstige Verkehrsmittel lediglich in Höhe von 87,80 EUR nachgewiesen. Hinsichtlich der Bewirtungskosten deckt der vorgelegte Beleg einschließlich eines angemessenen und üblichen Trinkgeldes lediglich 27,-- EUR ab. Unter Berücksichtigung dieser Abzüge errechnet sich der zuerkannte Betrag. Der Einwand der Beteiligten zu 3), eine Genehmigung zur Benutzung des Privatfahrzeuges liege nicht vor, verfängt nicht. Die Beteiligte zu 3) haftet in dem Umfange, in dem die zentrale Leitung Aufwendungsersatz zu leisten hat. Dazu zählen zweifelsfrei auch die Kosten für das benutzte Verkehrsmittel, um zum Flughafen zu gelangen. Dass nach den für die zentrale Leitung geltenden Vorgaben von ihr eine Genehmigung erforderlich ist, ist weder ersichtlich noch von der Beteiligten zu 3) vorgetragen. Auf die gegenüber der Beteiligten zu 3) aus ihrer Arbeitgeberstellung bzw. der betriebsverfassungsrechtlichen Verbundenheit resultierenden Verpflichtung kann nicht abgestellt werden.

5.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist der geschuldete Betrag zu verzinsen.