Arbeitsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.02.2020, Az.: 6 Ca 323/19 E

Anlage der Gebäudeleittechnik; Arbeitsvorgang; Bedienen; Eigenverantwortlich; Eingruppierung; Elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlage; Konfigurieren; Schulhausmeister; Tätigkeitsmerkmale; Technische Anforderungen; Überwachen

Bibliographie

Gericht
ArbG Oldenburg
Datum
27.02.2020
Aktenzeichen
6 Ca 323/19 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Schulhausmeisters in Entgeltgruppe 7 TVöD (VKA)

Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.05.2017 nach Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA zu vergüten und die jeweiligen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 7 und 5 TVöD-VKA ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Stadt.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.741,48 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers in die richtige Entgeltgruppe.

Der Kläger ist ausgebildeter Gas- und Wasserinstallateur (Prüfungszeugnis Bl. 30 d.A.) und seit dem 01.09.2007 bei der beklagten Stadt als Schulhausmeister beschäftigt. Eingesetzt ist er an der Realschule W. Auf den Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 28 f d.A.) sowie den Inhalt der Dienstanweisung für die Schulhausmeister der Stadt W. vom 01.10.2008 (Bl. 13 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 19.06.2007 (Bl. 11 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Der Kläger erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung zum TVöD, Stufe 5. Mit seiner Klage verlangt er Vergütung nach Entgeltgruppe 7 (Stufe 4). Die Differenz beträgt seit April 2019 monatlich 103,93 € brutto.

Unter Ziffer XXIII. „Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister“ der Entgeltordnung zum TVöD-VKA heißt es in Ziffer 1 der Vorbemerkungen:

Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister sind Hausmeisterinnen oder Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen.

Die Entgeltgruppen 5 und 7 sind wie folgt beschrieben:

Entgeltgruppe 5
Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.
(…)

Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich auf Grund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.
(Eine erhebliche Heraushebung auf Grund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.)

Die Realschule W. verfügt über eine elektronisch zu steuernde Schließanlage, eine elektronisch zu steuernde Alarmanlage sowie eine weitere elektronische Anlage zur Steuerung der Heizung und Lüftung. Der Kläger ist der Einzige, der in der Schule für die Bedienung und Einstellung der Anlagen verantwortlich ist.

Bei der Schließanlage handelt es sich um das Modell BlueControlStart (BCS) der Firma Winkhaus. Mittels der Systemsoftware vergibt der Kläger für die jeweiligen Türen im Schulgebäude unterschiedliche Schließberechtigungen für einzelne Personen und Zeiträume. Mit Hilfe seiner Programmierkarte und dem Programmiergerät weist der Kläger den jeweiligen Schlüsseln der Nutzer die entsprechenden Berechtigungen zu. Dabei setzt er die Vorgaben der Schulleitung um. Diese entscheidet, welche Personen zu welchen Zeiträumen berechtigt sind, das Schulgebäude zu betreten. Der Kläger ist ferner dafür zuständig, Fehler zu beheben. So kommt es beispielsweise vor, dass ein Lehrer nicht mehr in seinen Klassenraum gelangen kann, weil die Schließberechtigung fehlschlägt. Der Kläger überwacht auch Meldungen des Programms, wenn z.B. die Schließberechtigung eines Lehrers endet.

Der Kläger ist darüber hinaus verantwortlich für die elektronische Alarmanlage in der Realschule W., eine Siemens S 11420 Sintony Einbruchmeldezentrale mit einem SAK 41 LCD Bedienteil. Dabei hat der Kläger die Möglichkeit, nicht nur den Haupteingang „scharf“ zu stellen, sondern auch einzelne Bereiche der Schule sowie das Mensagebäude. Dieses wird zusätzlich von wechselnden Veranstaltern und Vereinen zu Sonderzeiten genutzt. Hierzu nutzt der Kläger ein sog. Touchcenter in Form eines Displays an der Wand. Dort stellt er die Alarmanlage scharf bzw. unscharf, setzt einen Alarm zurück und bearbeitet Störungen. Solche, die auf dem Display angezeigt werden, überprüft er und gibt Informationen weiter.

Die Realschule W. verfügt darüber hinaus über eine Gebäudeleittechnik mit der Steuerungsanlage (SPS) und Visualisierung über die Basissoftware (Wonderware InTouch 9.5) kombiniert mit zwei fest installierten Mitsubishi Kabelfernbedienungen PAR-21MAA. Ein Touchpanel befindet sich am Schaltschrank der Technikzentrale der Schule. Darüber hinaus ist die Bedienung über den zentralen Leitrechner im Büro des Klägers möglich. Hier stellt der Kläger die Heizung der Realschule und der Sporthalle sowie die Lüftungsanlagen ein. Insgesamt gibt es 14 Heizkreise sowie zwei Einzellüftungsanlagen. Der Kläger kann Anlagenausfälle und -störungen nach Priorität ordnen, um sicherzustellen, dass schwerwiegende Ausfälle sofort behoben werden. Im Bereich des Energiemanagements besteht die Möglichkeit, eine Langzeitarchivierung von Daten vorzunehmen und diese unter anderem graphisch darzustellen und auszuwerten. Dies dient der Optimierung und der Einsparung von Betriebskosten. Ferner können Fehlermeldungen identifiziert und abgestellt werden. Die Gebäudeleittechnik ist vom Hersteller mit einer Grundprogrammierung im Hinblick auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und CO2-Gehalt der jeweiligen Räume eingerichtet. Entsprechend des konkreten Bedarfs nimmt der Kläger hier Einstellungen für die einzelnen Räume vor. Zum Beispiel stellt der Kläger über das Display in der Technikzentrale die Nutzungszeiten für die Lüftung und die Heizung ein. Ferner bearbeitet er Störungen.

Mit Schreiben vom 02.11.2017 machte der Kläger seinen Anspruch auf Eingruppierung und Zahlung der entsprechenden Differenzbeträge gegenüber der beklagten Stadt geltend. Diese lehnte die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 14.05.2018 (Bl. 31 d.A.) ab.

Der Kläger meint, ihm stehe Vergütung nach Entgeltgruppe 7 (Stufe 4) zu. Er bediene, überwache und konfiguriere die elektronische Schließ- und Alarmanlage sowie die Anlage der Gebäudeleittechnik in der Realschule W. eigenverantwortlich und diese hätten erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung im Sinne der Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Januar 2017 aus der Entgeltgruppe EG 7 TVöD-VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe EG 7 und der Entgeltgruppe EG 5 TVöD beginnend mit dem 1. Februar 2017 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die beklagte Stadt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, welche Steuerungsmöglichkeiten bei elektronischen Schieß- und Alarmanlagen sowie Anlagen der Gebäudetechnik üblicherweise bestünden und welche erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung im Vergleich zu üblichen Anlagen demgegenüber bei den Anlagen in der Realschule W. bestünden. Die Schließanlage in der Realschule befinde sich nicht auf dem neuesten Stand. Sie sei ca. zehn Jahre alt. Die Firma Winkhaus biete neben dem System BlueControlStart auch das System BlueControlProfessional an, das eine Vielzahl zusätzlicher Steuerungsmöglichkeiten biete. Darüber hinaus bestünde keine Anlage der Gebäudeleittechnik in der Realschule. Bei einer Software handele es sich nicht um eine Anlage. Darüber hinaus bediene der Kläger die Schließ- und Alarmanlage nicht eigenverantwortlich. Der Schließplan werde durch die Schulleitung erstellt.

Es handele sich bei den Tätigkeiten des Klägers auch nicht um Konfigurationen im Sinne der Entgeltgruppe 7, sondern um bloßes Bedienen der Anlagen. Der Kläger nehme lediglich Einstellungen vor, ohne dass ein Eingriff in die Programmier- und Servicesoftware erforderlich sei. Sobald Probleme mit der Software aufträten, kümmere sich nicht der Kläger um die Behandlung, sondern die IT-Abteilung. Darüber hinaus nähme er diese Aufgaben jedenfalls nicht in einem für die Eingruppierung relevanten rechtlich erheblichen Ausmaß wahr. Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schließ- und Alarmanlage sowie der Anlage der Gebäudeleittechnik nähmen jedenfalls weniger als fünf Prozent der Arbeitszeit des Klägers ein.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.) und größtenteils begründet (II.).

I.

Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, der zufolge eine Eingruppierungsfeststellungsklage trotz der Möglichkeit, für die Vergangenheit eine Leistungsklage zu erheben, zulässig ist, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG, Urteil vom 05.09.2002, 8 AZR 620/01, NJOZ 2003, 2103, 2105; BAG, Urteil vom 19.03.1986, 4 AZR 470/84, AP Nr. 114 zu § 22, 23 BAT 1975), wie es vorliegend der Fall ist.

Dies gilt auch im Hinblick auf den Zinsantrag (s. BAG, Urteil vom 23.09.2009, 4 AZR 308/08, NZA-RR 2010, 494, 495 unter Berufung auf das Urteil des BAG vom 23.08.2006, 4 AZR 417/05, NZA 2007, 516).

II.

Die Klage hat auch in der Sache größtenteils Erfolg. Der Kläger ist in Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA eingruppiert (hierzu unter 1.). Nachzahlungsbeträge stehen ihm allerdings erst ab Mai 2017 zu (2.). Auch der Zinsanspruch ist begründet (3.).

1. Eine Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA setzt nach § 12 Abs. 2 und Abs. 1 TVöD-VKA voraus, dass die gesamte von dem Kläger nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit deren Tätigkeitsmerkmalen entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 erfüllen.

Um bestimmen zu können, ob danach Vorgänge anfallen, die die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen, ist die Tätigkeit des Klägers zunächst in Arbeitsvorgänge einzuteilen. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an.Dabei können tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG, Urteil vom 20.10.1993, 4 AZR 45/93, NZA 1994, 560 f.; BAG, Urteil vom 25.02.2009, 4 AZR 20/08, NJOZ 2009, 4933, 4935). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tariflichen Voraussetzungen des beanspruchten Entgelts erfüllt werden, obliegt der klagenden Partei (BAG, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09, abrufbar in der Datenbank juris).

Die Tätigkeiten des Klägers stellen vorliegend einen einzigen Arbeitsvorgang dar. Der Schulhausmeister hat nach Ziffer 2 der Dienstanweisung für die Schulhausmeister der Stadt W. für die Instandhaltung, Ordnung, Sicherheit, Reinigung, Heizung und Lüftung des Schulgebäudes sowie des übrigen Schulgrundstückes zu sorgen. Alle weiteren dem Schulhausmeister zugewiesenen Aufgaben dienen diesem Zweck. Es handelt sich daher um einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Dies steht auch zwischen den Parteien nicht in Streit und entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 12.02.1997, 4 AZR 330/95, NZA 1997, 1119, 1120; BAG, Urteil vom 27.11.1985, 4 AZR 436/84, AP Nr. 111 zu §§ 22, 23 BAT 1974).

Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung TVöD-VKA. Er wird von der beklagten Stadt als Schulhausmeister, d.h. als Hausmeister an einer Schule, die keine Akademie, Kunsthochschule, Musikhochschule, Musikschule oder verwaltungseigene Schule ist, beschäftigt. Er hat darüber hinaus eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung – als Gas- und Wasserinstallateur – abgeschlossen. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit.

Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch die Anforderungen der Entgeltgruppe 7. Seine Tätigkeiten heben sich auf Grund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraus. Er bedient, überwacht und konfiguriert nämlich die elektronische Schließ- und Alarmanlage sowie die Anlage der Gebäudeleittechnik der Realschule W. mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe 7.

Im Gebäude der Realschule W. existieren sowohl eine Schließ- und Alarmanlage als auch eine Anlage der Gebäudeleittechnik (hierzu unter a) mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung (b). Der Kläger bedient diese Anlagen (c), überwacht sie (d) und konfiguriert sie (e) eigenverantwortlich (f).

a) Dass der Kläger in der Realschule W. für die elektronische Schließ- und Alarmanlage zuständig ist, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

Die Regelung der Heizungs- und Lüftungsanlage stellt auch eine Anlage der Gebäudeleittechnik im Sinne der Entgeltgruppe 7 dar. Als Gebäudeleittechnik wird die Software bezeichnet, mit der Gebäude überwacht und gesteuert werden (Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, abgerufen im Internet unter www.wikipedia.de, Stichwort „Gebäudeleittechnik“ am 27.02.2020). Dabei können verschiedene Funktionen von Anlagen in einer Anlage der Gebäudeleittechnik integriert sein. Dies gilt auch für Anlagen, die nicht ausdrücklich in Entgeltgruppe 7 genannt sind, z.B. Heizungsanlagen, Anlagen der Veranstaltungstechnik, der Beleuchtung, der Akustik oder Anlagen in Kantinen und Schwimmbädern. Das Tätigkeitsmerkmal erfasst mithin auch Anlagen der Gebäudeleittechnik mit integrierter Steuerung der Heizungs- und Lüftungsanlagen (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 4). Dass mithilfe der Anlage in der Realschule W. die Heizungs- und Lüftungsanlagen gesteuert werden, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

b) Die genannten Anlagen haben auch erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung im Sinne der Entgeltgruppe 7. Voraussetzung ist hier eine softwarebasierte Lösung (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 6). Der Benutzer ist nicht nur darauf beschränkt, die Anlagen an- und auszuschalten, sondern er kann umfangreiche Einstellungen vornehmen.

c) Dass der Kläger alle diese Anlagen bedient im Sinne der Entgeltgruppen 7, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Hierzu genügt der bestimmungsgemäße Einsatz und die Steuerung der technischen Anlage im Sinne der Bedienungsanleitung des Herstellers (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 9). Hierzu genügt bereits das Ein- und Ausschalten der Anlagen.

d) Der Kläger überwacht alle drei Anlagen auch. Das Merkmal „Überwachen“ umfasst die Kontrolle der Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen, die Überprüfung von Störungsmeldungen sowie die Weitergabe von Informationen über Störungen oder Schädigungen an die Schulleitung, an den Hersteller und/oder an eine andere vom Schulamt beauftragte Person wie beispielsweise die IT-Abteilung (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 11). Der Kläger achtet bei allen Anlagen auf Störungsmeldungen und Ausfälle, überprüft diese, stellt Störungen zurück und gibt ggf. Informationen an die IT-Abteilung oder eine externe Firma weiter. Damit überwacht er die drei Anlagen. Nicht erforderlich ist hierfür, dass der Kläger die Anlagen selbst wieder in Stand setzt im Falle einer Störung.

e) Der Kläger konfiguriert alle drei Anlagen auch. Der Begriff „Konfigurieren“ ist im Zusammenhang mit den gestiegenen Anforderungen zu sehen, die an Schulhausmeister auf Grund weit verbreiteter elektronischer Datenverarbeitung gestellt werden. Eine entsprechende Eingruppierung trägt der zunehmenden Digitalisierung an Schulen und insbesondere dem Einsatz „intelligenter“ Gebäudetechnik Rechnung (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 12). „Konfigurieren“ meint „Gestalten, Ausgestalten“ sowie „Gebrauchen“ bzw. die Software eines Computers oder eines elektronischen Gerätes an die Voraussetzungen des Systems und die Bedürfnisse des Benutzers anpassen. Erforderlich ist, dass die Systemeinstellungen im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten verändert und bedarfsgerecht angepasst werden können. Wartungsarbeiten, die mit der Überprüfung der Grundprogrammierung digitaler Anlagen, der Veränderung von Betriebssoftware, der Entwicklung oder der Pflege von Systemhardware verbunden sind, gehören nicht dazu. Dies wird regelmäßig durch IT-Fachpersonal, den Hersteller oder spezialisierte Unternehmen durchgeführt (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 13).

In diesem Sinne konfiguriert der Kläger sowohl die Schließ- und Alarmanlage als auch die Anlage der Gebäudeleittechnik. Im Rahmen der von dem jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Software nimmt der Kläger Einstellungen vor. Im Hinblick auf die Schließanlage erhält der Kläger von der Schulleitung die Informationen, wer wann zutrittsberechtigt ist zu den Gebäuden und setzt dies technisch um. Dies genügt für eine Konfiguration der Schließanlage (s. BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 13). Dabei beschränkt sich der Kläger auch nicht darauf, Zutrittsberechtigungen zu vergeben und zu entziehen. Stattdessen sind Einstellungen im Hinblick auf einzelne Türen und einzelne Zeiträume möglich.

Der Kläger beschränkt sich daher – anders als die beklagte Stadt meint – nicht darauf, die Anlagen zu bedienen. „Konfigurieren“ meint nicht „Programmieren“. Würde man den Begriff „konfigurieren“ dahingehend verstehen, dass eine Änderung der Software im Sinne einer Programmiertätigkeit notwendig ist, würde der Klammerzusatz in Entgeltgruppe 7 leerlaufen. Programmiertätigkeiten gehören nicht zu den Aufgaben eines Schulhausmeisters. In diesem Fall könnte kein Schulhausmeister die Anforderung der Entgeltgruppe 7 mehr erfüllen. Es reicht vielmehr, wenn der Schulhausmeister die Programmier- und Servicesoftware der technischen Anlage zur Anpassung der Nutzungszeiten sowie der Personen und zur Verbrauchsoptimierung anwendet (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 13).

Entsprechend dem eben Gesagten konfiguriert der Kläger nicht nur die Schließanlage, sondern auch die Alarmanlage und die Anlage der Gebäudeleittechnik. Die Konfiguration elektronischer Alarmanlagen umfasst einerseits das Deaktivieren der Alarmfunktion durch die Einstellung von Zutrittsrechten für berechtigte Personen einschließlich der entsprechenden Festlegung von Tag und Uhrzeit der erlaubten Raumnutzung. Auf der anderen Seite gehört auch das Aktivieren der Alarmfunktion für Gebäudeteile und Zeiten, in denen keine Raumbelegung vorgesehen ist, zu den eingruppierungsrelevanten Konfigurationstätigkeiten (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 13). Eben jene Tätigkeiten führt der Kläger durch, indem er die Alarmanlage für einzelne Bereiche des Schulgebäudes und die Mensa und einzelne Zeiträume „scharf“ bzw. „unscharf“ stellt.

Der Kläger konfiguriert auch die Anlage der Gebäudeleittechnik. Insoweit liegt ein Konfigurieren vor, wenn die Steuerung von Parametern für einzelne Schulräume, Raumabschnitte und Zeiten sowie die Einstellung von Nutzerberechtigungen bezüglich autorisierter Personen zu den Aufgaben des Schulhausmeisters gehört (BeckOK TVöD Entgeltordnungen-Stach, Stand: 01.06.2019, Rn. 13). Eben dies ist der Fall. Der Kläger stellt die Heizungs- und Lüftungsanlagen als Teil der Gebäudeleittechnik im Hinblick auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und CO2-Gehalt der einzelnen Räume ein. Auch eine Langzeitarchivierung zur Optimierung ist möglich.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Konfiguration einer Anlage mit Hilfe einer vom Hersteller zur Verfügung gestellten Software mittlerweile für viele Menschen im Privat- und Berufsleben selbstverständlich geworden ist. Dies gilt für Smartphones und Computer, Heizungs- und Lüftungsanlagen zu Hause bis hin zu „Smart Home“-Lösungen. Ob allein deswegen eine um zwei Entgeltgruppen höhere Eingruppierung gerechtfertigt ist, weil eine Anlage mit Hilfe einer Software eingestellt wird, mag daher aus heutiger Sicht womöglich in Frage gestellt werden. Diese Frage müssen allerdings die Tarifpartner beantworten. Sie haben sich in Ziffer XXIII. der Entgeltordnung entschieden, dass eine „Konfiguration“ ausreicht, ohne dass eine weitere Einschränkung erfolgt ist bspw. im Hinblick auf eine notwendige, umfangreiche Schulung o.ä. Diese Entscheidung der Tarifpartner ist hinzunehmen.

f) Seine Aufgaben im Hinblick auf die drei Anlagen in der Realschule W. nimmt der Kläger auch eigenverantwortlich im Sinne der Entgeltgruppe 7 wahr. Er ist – das steht zwischen den Parteien nicht in Streit – der Einzige in der Realschule W., der für die genannten Anlagen verantwortlich ist.

Im Hinblick auf die Schließanlage handelt er ebenfalls eigenverantwortlich. Soweit die beklagte Stadt einwendet, der Schließplan werde durch die Schulleitung erstellt, vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist nie Aufgabe des Hausmeisters, über die Nutzungsberechtigung des Gebäudes zu entscheiden. Diese Information erhält ein Schulhausmeister stets von der Schulleitung. Er ist dafür verantwortlich, diese Information in einem Schließplan technisch umzusetzen. Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass ein Schulhausmeister nie die Anforderungen der Entgeltgruppe 7 erfüllen könnte.

2. Der Kläger hat dementsprechend auch einen Anspruch auf Nachzahlung der entsprechenden Differenzbeträge zwischen Entgeltgruppe 5 (Stufe 5) und Entgeltgruppe 7 (Stufe 4). Lediglich für die Monate Januar bis April 2017 war die Klage abzuweisen. Insoweit ist der Anspruch auf Nachzahlung der Differenzbeträge nach § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD-VKA ausgeschlossen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Die Geltendmachung des Klägers mit Schreiben vom 02.11.2017, die zwischen den Parteien nicht in Streit steht, wahrt damit die Ausschlussfrist lediglich für Ansprüche ab Mai 2017.

3. Der Zinsanspruch folgt jeweils aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Entgeltansprüche sind nach § 24 Abs. 1 S. 2 TVöD-VKA spätestens am Letzten des Monats fällig und damit kalendermäßig bestimmt im Sinne des § 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. Analog § 187 Abs. 1 BGB besteht der Zinsanspruch in Folge dessen ab dem jeweiligen Folgetag, dem jeweils Ersten des Folgemonats.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO iVm § 46 Abs. 2. S. 1 ArbGG. Als unterliegende Partei trägt die beklagte Stadt die Kosten des Rechtsstreits. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht, da die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG nicht hinzugerechnet werden.

Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG iVm § 3 ZPO im Urteil auf 3.741,48 € festzusetzen. Dabei ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung nach § 42 Abs. 2 S. 2 GKG (103,93 € x 36) zu Grunde gelegt worden.

Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 b nach § 64 Abs. 3a S. 1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtssache hat zunächst grundsätzliche Bedeutung. Soweit ersichtlich, fehlt bislang höchstrichterliche Rechtsprechung zur Eingruppierung von Schulhausmeisterin in Entgeltgruppe 7 in vergleichbaren Fällen. Darüber hinaus betrifft diese Rechtsstreitigkeit die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Oldenburg hinaus erstreckt im Sinne des § 64 Abs. 3 Ziff. 2b ArbGG.