Arbeitsgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.12.2019, Az.: 6 Ca 384/19

Hilfsantrag; Streitwert; Streitwertfestsetzung; Streitwertkatalog; Weiterbeschäftigung; Weiterbeschäftigungsantrag

Bibliographie

Gericht
ArbG Oldenburg
Datum
09.12.2019
Aktenzeichen
6 Ca 384/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist in der Regel als sog. unechter Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Tenor:

In dem Verfahren …

wird der Streitwert zur Gebührenberechnung wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren auf 7.847,40 €

für den Vergleich auf 10.463,20 €

Gründe

Hinsichtlich der Gründe wird auf die einschlägige Absichtserklärung Bezug genommen.

Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich um einen sog. unechten Hilfsantrag handelt. Er wird regelmäßig auch dann nur für den Fall des Obsiegens gestellt, wenn dies im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck kommt (BAG, Beschluss vom 30.08.2011, 2 AZR 668/10 (A), abrufbar in der Datenbank juris). Hilfsanträge führen nach § 45 Abs. 1 und 2 GKG erst zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn eine Entscheidung hierüber ergeht (BAG, Beschluss vom 13.08.2014, 2 AZR 871/12, NZA 2014, 1359, Rn. 3 f.). Dies sieht auch der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 09.02.2018 (NZA 2018, 498 ff.) so (s. I Ziff. 18). Auch im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich ist der Weiterbeschäftigungsantrag im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn im Vergleich über ihn keine gesonderte Regelung ergeht (BAG, Beschluss vom 13.08.2014, 2 AZR 871/12, NZA 2014, 1359, Rn. 5).

Der Wert des Gegenstandes (Streitwert) ist nicht identisch mit der Rechtsanwaltsvergütung, sondern dient zur Errechnung der anwaltlichen Gebühren.