Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.12.2008, Az.: 12 B 3157/08
Schautag; Sonntag; Feiertag; Verkaufsstelle; Öffnungszeiten
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 05.12.2008
- Aktenzeichen
- 12 B 3157/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 45988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2008:1205.12B3157.08.0A
Rechtsgrundlagen
- 2
- 3
- 4 NLöffVZG
Amtlicher Leitsatz
Die Durchführung eines sog. Schautages in den Räumlichkeiten einer Verkaufsstelle außerhalb der erlaubten Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn sich das damit verbundene Geschehen klar und unmissverständlich von der nicht erlaubten Öffnung einer Verkaufsstelle abgrenzen lässt.
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1 000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zum Teil zulässig, insgesamt jedoch unbegründet.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dahingehend auszulegen (§§ 122, 88 VwGO), dass sie die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit der Durchführung von sog. Schautagen in ihrer Verkaufsstelle "Ambiente im Zentrum" in F.G. am 30. November 2008, 7. Dezember 2008 und 14. Dezember 2008, an denen sie eine reine Besichtigung von Waren, jedoch keinen geschäftlichen Kontakt (Beratung/ Verkauf) ermöglicht und weder sie selbst noch ihr Verkaufspersonal in der Verkaufsstelle anwesend sind, begehrt.
Zum Teil ist der Antrag der Antragstellerin bereits unzulässig, da der unter anderem von ihr benannte Termin 30. November 2008 (Sonntag) bereits aufgrund der zu kurzfristigen Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Zeitpunkt dieser Entscheidung verstrichen ist und es auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Feststellung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht geben kann.
Hinsichtlich der beiden anderen Termine (7. Dezember 2008 und 14. Dezember 2008 - beides Sonntage) ist der Antrag zulässig. Im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist es grundsätzlich auch zulässig, vorläufige Feststellungen durch eine einstweilige Anordnung zu treffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 123, Rn. 9, m.w.N. und unter Verweis auf andere Ansichten). Das Feststellungsinteresse der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. November 2008 und 12. November 2008 der Antragstellerin für den Fall der Öffnung ihres Geschäftes - auch anlässlich von sog. Schautagen - an den benannten Terminen die Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 15 000,- € aufgrund eines Verstoßes gegen die Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) angedroht hat.
Der Antrag ist jedoch insgesamt unbegründet, da die Durchführung von sog. Schautagen im Geschäft der Antragstellerin in der oben dargestellten Art und Weise voraussichtlich nicht zulässig ist.
Die Antragstellerin betreibt eine Verkaufsstelle i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG. Danach sind Verkaufsstellen Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Bei dem von der Antragstellerin geführten Betrieb "Ambiente im Zentrum" in Bad Zwischenahn handelt es sich nach ihren Angaben um ein Geschäft für Kunstgegenstände und Wohnaccessoires, der im Warensortiment Spiegel, Möbel, Beleuchtungskörper, Geschirr, Porzellan, Devotionalien sowie Ansichtskarten und Gemälde mit Motiven aus dem Kurort Bad G. und dem Landkreis H. führt.
Gem. § 3 Abs. 2 NLöffVZG dürfen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen Verkaufsstellen nur in den Ausnahmefällen der §§ 4 und 5 geöffnet werden.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a NLöffVZG sieht vor, dass an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen andere als die in Nummer 1 genannten Verkaufsstellen in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags, für die Dauer von täglich acht Stunden für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikeln und Schmuck, von Devotionalien sowie von Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, geöffnet werden dürfen, sofern sich diese Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten befinden. Daraus ergibt sich, dass in der Zeit vom 1. November bis 14. Dezember die Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a NLöffVZG nicht eingreift und die dort benannten Verkaufsstellen dem Grundsatz des § 3 Abs. 2 NLöffVZG entsprechend nicht geöffnet werden dürfen.
Die Durchführung eines sog. Schautages in Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Öffnungszeiten steht grundsätzlich dieser gesetzlichen Regelung nicht entgegen. Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber durch das NLöffVZG sog. Schautage nicht reglementieren, sondern allein den geschäftlichen Verkehr mit Kunden zu den benannten Zeiten unterbinden wollte. Diese Annahme wird durch die Ausführungen im "Schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten" (vgl. Landtagsdrucksache 15/3610, zu § 1 <Seite 2>) gestützt: "(...) Dafür soll aber das Anbieten von Waren, das dem bisherigem "Feilhalten" entsprechen würde, nicht mehr gesetzlich beschränkt werden. Die Entwurfsregelung hätte insoweit, obwohl sie sich auf das gewerbliche Anbieten im direkten persönlichen Kontakt mit den Kunden beschränkte, zu einer Einschränkung im Vergleich zum bisherigen Recht geführt, weil der gegenüber dem bisherigen Recht veränderte § 2 Abs. 2 beispielsweise Ausstellungen in Verkaufsräumen nicht mehr zugelassen hätte ("zwecks Bestellung")". Dadurch wird deutlich, dass der Gesetzgeber keine gesetzlichen Beschränkungen für Ausstellungen in Verkaufsräumen treffen wollte und damit auch nicht für sog. Schautage. Denn bei letzteren handelt es sich um eine Ausstellung von Waren in Verkaufsräumen.
Die Durchführung eines sog. Schautages in den Räumlichkeiten einer Verkaufsstelle außerhalb der erlaubten Öffnungszeiten ist voraussichtlich jedoch nur dann zulässig, wenn sich das damit verbundene Geschehen klar und unmissverständlich von der nicht erlaubten Öffnung einer Verkaufsstelle abgrenzen lässt. Das wesentliche charakteristische Merkmal einer Verkaufsstelle ist der dort stattfindende Verkauf von Waren. Dies ergibt sich auch aus der Definition der Verkaufsstelle in § 2 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG (s.o.). Insofern geht grundsätzlich mit der Öffnung der Verkaufsstelle die Verwirklichung ihres Zweckes - Verkauf von Waren - einher. Eine auf diesen Zweck gerichtete Benutzung der Verkaufsstelle wollte der Gesetzgeber durch das in § 3 Abs. 2 NLöffVZG manifestierte grundsätzliche Öffnungsverbot an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen unterbinden. Dazu wird in der Begründung des Gesetzesentwurfes des NLöffVZG ausgeführt (vgl. Landtagsdrucksache 15/3276, Gliederungspunkt F./ Allgemeiner Teil <Seite 7>): "Der Kern der bisherigen Regelung über den grundsätzlichen Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen sowie die hierzu festgelegten Ausnahmen werden weitgehend beibehalten. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung unter den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Grundgesetzes gestellt (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung). An den Sonn- und Feiertagen soll grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein, mit der Familie oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann (...)." Zu § 3 Abs. 2 NLöffVZG wird in der Begründung des Gesetzesentwurfes (a.a.O., G./Besonderer Teil <Seite 9>) erläutert: "Mit Absatz 2 wird dem besonderen Schutz der Sonn- und Feiertage Rechnung getragen. Ladenöffnungen sind ausschließlich in den in diesem Gesetz aufgeführten Ausnahmen zulässig". An den Sonn- und Feiertagen soll demnach bis auf die benannten Ausnahmefälle keine werktägliche Tätigkeit in Verkaufsstellen stattfinden. Mit der Entscheidung des Betreibers einer Verkaufsstelle, dort an einem solchen Tag einen sog. Schautag zu veranstalten, muss zugleich der Entschluss verbunden sein, sich an diesem Tag von der üblichen werktäglichen Geschäftstätigkeit distanzieren und dort keine Waren verkaufen zu wollen. Diese Entscheidung allein genügt jedoch nicht, um dem vom Gesetzgeber gewollten besonderen Schutz der Sonn- und Feiertage Rechnung zu tragen. Der Entschluss des Betreibers muss durch objektive, für jeden Dritten ohne weiteres Nachfragen sofort erkennbare Anzeichen nach außen deutlich werden.
Diese Anforderungen erfüllt die Antragstellerin mit den von ihr beabsichtigten sog. Schautagen nicht. Die Antragstellerin trägt dazu vor, am 2. November 2008 ihre Verkaufsstelle zu Zwecken des Verkaufs geöffnet und dabei ein Schild "Schautag" im Schaufenster angebracht gehabt zu haben. Bei den nächsten sog. Schautagen beabsichtige sie, strikt darauf zu achten, dass weder eine Beratung noch ein Verkauf stattfänden und auch keine Bestellformulare auslägen. Zudem sollen weder sie selbst noch ihr Verkaufspersonal in der Verkaufstelle anwesend sein. Die von der Klägerin geplanten Maßnahmen (keine Beratung, kein Verkauf, kein Verkaufspersonal, Hinweisschild bzgl. Schautag) sind bei der Durchführung eines sog. Schautages als Mindestvoraussetzungen geboten (vgl. dazu zum Teil BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1967 - I C 34.67 -, BVerwGE 28,295 = GRUR 1969, 88 [BVerwG 12.12.1967 - BVerwG I C 34.67]; BGH, Urteil vom 26. März 1976 - I ZR 65/74 -, NJW 1976, 964 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74]), reichen in Fällen der vorliegenden Art jedoch nicht aus. Die Anforderungen, die an die klare Erkennbarkeit des sog. Schautages zu stellen sind, sind bei der Art der Verkaufsstelle der Antragstellerin und dem dort angebotenen Warensortiment höher als bei einer Verkaufsstelle, in der üblicherweise auch sog. Schautage an Sonntagen durchgeführt werden wie etwa in Autohäusern oder großen Möbelhäusern, da die dortigen Waren einen sofortigen Kauf nicht nahe legen. Die Abwesenheit des Verkaufspersonals macht dem Besucher deutlich, dass ein Verkauf und auch eine in diesen Häusern übliche Beratung nicht stattfinden sollen. Die Waren in der Verkaufsstelle der Antragstellerin stellen sich dagegen weitestgehend als Waren dar, die grundsätzlich einen sofortigen Kauf durch die Kundschaft ohne Beratung durch das Verkaufspersonal erwarten lassen. Der Kunde erwartet in Geschäften dieser Art in der Regel keine Beratung, sondern sucht sich Kaufgegenstände selbst aus. Er wird durch die Vielzahl und Vielfalt der Gegenstände und ihre Anordnung wie auch sonst in sog. Selbstbedienungsläden zum Kauf angeregt. In solchen Selbstbedienungsläden reichen die bei Autohäusern und großen Möbelhäusern geforderten Maßnahmen (keine Verkaufspersonal, Hinweisschild) nicht aus, dem Kunden deutlich zu machen, dass die Verkaufsstelle zum Verkauf von Waren und Gegenständen nicht geöffnet hat. Die Antragstellerin muss der Erwartung möglicher Kunden, an diesem Tag dort Waren erwerben zu können, durch eine sehr deutliche Abgrenzung des sog. Schautages von einem üblichen Verkaufstag entgegentreten. Bereits der bloße Anschein eines Verkaufstages ist durch sie zu verhindern.
Bei den von der Antragstellerin beabsichtigten sog. Schautagen kommt diese Abgrenzung nicht ausreichend zum Ausdruck. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verkaufsstelle ist es für Interessierte nicht ohne weitere Nachfragen erkennbar, dass an diesem Tag lediglich ein sog. Schautag stattfindet. Ein objektiver Betrachter kann nicht unterscheiden, ob sich an diesem Tag die Antragstellerin als Inhaberin der Verkaufsstelle bzw. ihr Verkaufspersonal im Geschäft befinden oder eine andere von der Antragstellerin ausgesuchte Person, die u.a. den Diebstahl der Waren verhindern soll. Das bisher von der Antragstellerin nach eigenem Vortrag verwendete Hinweisschild im Schaufenster genügt für eine eindeutige und unmissverständliche Abgrenzung, ohne dass dem Gericht dessen genaue Größe und Platzierung bekannt ist, nicht. Bei der Vielzahl der Verkaufsgegenstände und der Vielfalt des Angebots mit Werbehinweisen ist nicht anzunehmen, dass ein Schild im Schaufenster von allen Besuchern wahrgenommen wird. Auf den in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos des Geschäftes der Antragstellerin ist zu erkennen, dass zum Teil auch Waren vor dem Schaufenster aufgestellt und in dem Schaufenster selbst diverse Werbeschilder angebracht sind, die die Aufmerksamkeit des Betrachters von einem Hinweisschild ablenken.
Welche weiteren Anforderungen die Antragstellerin konkret erfüllen muss, um den Charakter eines sog. Schautages in ihrer Verkaufsstelle zum Ausdruck zu bringen, lässt sich im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht klären. Das gilt auch für die Frage, ob es für die Verkaufsstelle der Antragstellerin überhaupt praktikable Möglichkeiten zur Abgrenzung eines sog. Schautages von der an den betreffenden Tagen nicht erlaubten Öffnung der Verkaufsstelle geben kann.
Da die Durchführung von sog. Schautagen in der Verkaufsstelle der Antragstellerin in der dargestellten Art und Weise bereits unzulässig ist, kommt es auf die weitere Frage, wie oft sie Schautage außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten überhaupt durchführen darf, nicht mehr an und kann insofern ebenfalls offen gelassen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.