Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.02.2006, Az.: 10 KO 39/05

Vorgeschriebene mündliche Verhandlung als Voraussetzung einer Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren; Terminsgebühr im Eilverfahren (Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung); Erörterung in Räumen des Finanzamts als Erörterungstermin zur außergerichtlichen Beilegung der Streitsache

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
14.02.2006
Aktenzeichen
10 KO 39/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 13417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2006:0214.10KO39.05.0A

Fundstellen

  • BBKM 2006, 196
  • EFG 2006, 1012-1013 (Volltext mit amtl. LS)
  • RVGreport 2006, 228 (Volltext mit red. LS)
  • Jurion-Abstract 2006, 228602 (Zusammenfassung)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Auch im finanzgerichtlichen Verfahren setzt die Entstehung einer Terminsgebühr voraus, dass im betreffenden Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben und nicht nur freigestellt ist.

  2. 2.

    Da im Antragsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO nach der Verfahrensordnung eine mündliche Verhandlung schon vom Grundsatz her nicht vorgesehen ist, entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr.

Tatbestand

1

Die Erinnerungsführer beantragen, die zu erstattenden Kosten unter Ansatz einer Terminsgebühr nach VV Nr. 3202 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sowie von Fahrtkostenerstattung (VV Nr. 7003 RVG) und Tagegeld (VV Nr. 7005 RVG) festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die zu erstattenden Aufwendungen ohne Berücksichtigung der o.g. Aufwendungen festgesetzt, da er die Auffassung vertrat, die Erörterung in den Räumen des Finanzamts habe nicht im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Aussetzungsverfahren gestanden.

2

Hiergegen richtet sich die Erinnerung, mit der die Erinnerungsführer im Wesentlichen vortragen, die Aufwendungen seien erstattungsfähig, weil die im Finanzamt durchgeführte Erörterung auch der außergerichtlichen Erledigung des bei Gericht anhängigen Aussetzungsverfahrens gedient habe.

3

Der Erinnerungsgegner wendet hiergegen hauptsächlich ein, die Erörterung könne schon deshalb nicht das gerichtliche Aussetzungsverfahren zum Gegenstand gehabt haben, weil weder der Sachgebietsleiter noch die Bearbeiterin der für dieses Verfahren zuständigen Rechtsbehelfsstelle bei der Besprechung zugegen gewesen seien. Die Erörterung der unstreitig nicht bei Gericht anhängigen weiteren Rechtsbehelfe mit anderen Sachgebeitsleitern sei von der Terminsgebühr aber nicht umfasst.

Gründe

4

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

5

1.

Die Kosten für die Teilnahme des Bevollmächtigten an der Besprechung sind nicht erstattungsfähig, weil eine Gebühr im Sinne des VV Nr. 3202 RVG nicht entstanden ist.

6

a)

Nach VV Nr. 3202 Abs. 1 RVG, VVNr. 3104 Abs. 1 RVG ist Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr auch im finanzgerichtlichen Verfahren, dass in dem betreffenden Verfahren grundsätzlich die mündliche Verhandlung vorgeschrieben und nicht nur freigestellt ist (vgl. RVG Baumgärtel VV RVG Nr. 3104 Anm. 2). Weil sowohl § 128 Abs. 1 Zivilprozessordnung als auch § 90 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung als Regelfall vorsehen, setzt die Entstehung der Terminsgebühr, die an die Stelle der bisherigen Verhandlungs- Erörterungs- und Beweisgebühr getreten ist (RVG Baumgärtel VV RVG Vorbemerkung 3 Anm. 9), dem Regelfall entsprechend zunächst ein Verfahren voraus, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsieht. Als Ausnahme zu dieser Regel ist für das finanzgerichtliche Verfahren in VV Nr. 3202 Abs. 2 RVG ausdrücklich geregelt, dass die Gebühr abweichend hiervon ebenfalls entsteht, wenn die Entscheidung nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94 a FGO ergeht, d.h. ausnahmsweise im Hauptverfahren ohne mündliche Verhandlung erfolgt.

7

Im Gegensatz zum Hauptverfahren ist in Nebenverfahren wie dem Antragsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO nach der Verfahrensordnung eine mündliche Verhandlung schon vom Grundsatz her nicht vorgesehen. Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet das Gericht gemäß § 113 FGO immer durch Beschluss, d.h. im Regelfall ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 1 S. 2 FGO). Daher kann die im schriftlichen Verfahren ausgesprochene Entscheidung des Gerichts, die keine Entscheidung nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94 a FGO ist, folglich auch keine Terminsgebühr entstehen lassen (so auch für die Verhandlungsgebühr nach altem Recht: BFH-Beschluss vom 3. Februar 1970 VII B 74/69 BFHE 98, 392, BStBl II 1970, 433).

8

b)

Abgesehen davon teilt das Gericht die Ansicht des Erinnerungsgegners, die Entstehung einer Gebühr für die Teilnahme an einem Erörterungstermins zur außergerichtlichen Beilegung der Streitsache setze voraus, dass an dem Erörterungstermin auf Seiten des Finanzamts wenigstens der im konkreten Fall zur abschließenden Entscheidung befugte Beamte, im Streitfall der Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle, teilnimmt. Die Teilnahme des nach der innerbehördlichen Organisation für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers ist notwendige Voraussetzung, weil ohne Teilnahme des entscheidungsbefugten Beamten auch keine an Ort und Stelle bindende Entscheidungen über die Steuerfestsetzung getroffen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92 BFH/NV 1994, 290 [BFH 28.07.1993 - XI R 68/92]) und die Erörterung folglich auch nicht zur Beilegung des Rechtsstreits durch Abschluss einer für beide Seiten bindenden Vereinbarung führen kann. Soweit die Erinnerungsführer auf § 364 a Abgabenordnung (AO) hinweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass die für eine Erörterung nach § 364 a AO entstehenden Gebühren wohl Kosten des Einspruchsverfahrens der Hauptsache sind, die im anschließenden Gerichtsverfahren nur bei einer Kostenentscheidung nach § 139 Abs. S. 3 3 FGO erstattungsfähig sind.

9

c)

Da eine Terminsgebühr im Sinne der VV Nr. 3202 RVG nicht entstanden ist, sind auch die mit der Terminsgebühr in Zusammenhang stehenden Auslagen nach VV Nr. 7003 und Nr. 7005 RVG nicht erstattungsfähig.

10

2.

Die Entscheidung durch die Einzelrichterin folgt aus § 66 Abs. 6 des Gerichtkostengesetzes (GKG).

11

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.