Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.02.2006, Az.: 2 K 248/04

Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung als Begünstigung im Sinne von § 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG); Baurechtlich verbindliche Genehmigung der Dauernutzung der Wohnung als Voraussetzung der Begünstigung von Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet im Sinne von § 10 BauNVO; Versagung der Gewährung einer Eigenheimzulage

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
01.02.2006
Aktenzeichen
2 K 248/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 14212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2006:0201.2K248.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 11.05.2006 - AZ: IX B 38/06

Fundstellen

  • NWB direkt 2006, 7-8
  • NZG 2006, VII Heft 8 (Kurzinformation)
  • Jurion-Abstract 2006, 228599 (Zusammenfassung)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    § 2 EigZulG begünstigt nur die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die keine Ferien- oder Wochenendwohnung ist.

  2. 2.

    Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO (Wochenendhausgebiet, Ferienhausgebiet oder Campingplatzgebiet) sind nur begünstigt, wenn die Dauernutzung der Wohnung baurechtlich verbindlich genehmigt worden ist.

  3. 3.

    Wurde die Baugenehmigung nur für ein Ferienhaus erteilt, reicht das nicht aus.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Klägerin für eine in einem Ferienhausgebiet belegene Wohnung für den Zeitraum 2003 bis 2009 Eigenheimzulage zusteht.

2

Die Klägerin erwarb im Vorjahr 2002 für 70.000 EUR das Grundstück A-Straße in X. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag verwiesen. Dieses Grundstück war mit einem, im Jahre 1979 errichteten, Einfamilienhaus bebaut, das die Klägerin seit der Anschaffung unentgeltlich ihren Eltern zu deren eigenen Wohnzwecken überließ. Der Bebauungsplan wies als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück A-Straße gem. § 10 BauNVO ein Ferienhausgebiet aus. Die für die Errichtung des Einfamilienhauses erteilte Baugenehmigung nannte als "Baumaßnahme" den "Neubau eines Ferienhauses (Typ A)". Wegen der Einzelheiten wird auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 1977 Bezug genommen. Der Klägerin war es aber von der Gemeinde gestattet, das Grundstück dauerhaft zu Wohnzwecken zu nutzen oder für solche Zwecke zu überlassen.

3

Die Klägerin beantragte für das Grundstück A-Straße Eigenheimzulage ab dem Vorjahr 2002 für einen Altbau zuzüglich zweier Kinderzulagen.

4

Der Beklagte lehnte die Festsetzung einer Eigenheimzulage mit der Begründung ab, die Wohnung sei in einem Ferien- oder Wochenendgebiet belegen. Hiergegen richtete sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage 2 K 305/03. Dieses Verfahren wurde im September 2003 eingestellt, nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte.

5

Im November 2003 beantragte die Klägerin erneut Eigenheimzulage für die Wohnung, diesmal ab dem Streitjahr 2003.

6

Diesen Antrag lehnte der Beklagte wiederum ab und berief sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Ablehnungsbescheid für das Vorjahr und das Klageverfahren 2 K 305/03.

7

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe Eigenheimzulage zu. Zwar liege das von ihr erworbene Grundstück in einem Ferienhausgebiet und sei nach der Baugenehmigung als Ferienhaus genehmigt. Darauf komme es jedoch nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass die Dauernutzung des Hauses nicht ausgeschlossen sei. So enthalte nämlich die Baugenehmigung keinen solchen Ausschluss. Ein solcher Ausschluss wäre durch eine Nebenbestimmung auszusprechen gewesen. Eine entsprechende Nebenbestimmung enthalte die Baugenehmigung aber gerade nicht. Aus der in der Baugenehmigung verwendeten "Typenbezeichnung" als Ferienhaus ergebe sich kein Ausschluss der Dauernutzung. Die tatsächliche dauerhafte Nutzung zu Wohnzwecken sei nicht baurechtswidrig. Die zuständige Behörde könne diese Nutzung nicht untersagen. Die Klägerin beruft sich für ihre Rechtsauffassung auf das BFH-Urteil vom 14. November 2001, X R 24/00 (BStBl II 2002, 514), nach dem es für die Frage der Baurechtmäßigkeit nicht auf den Bebauungsplan, sondern auf die erteilte Baugenehmigung ankomme.

8

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 9. März 2004 den Beklagten zu verpflichten, Eigenheimzulage (einschl. zweier Kinderzulagen) ab dem Jahr 2003 bis einschließlich 2009 in Höhe von jährlich 2.812 EUR festzusetzen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er hält an seiner Auffassung fest, der Klägerin stehe Eigenheimzulage für die Wohnung A-Straße nicht zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin, schränke die erteilte Baugenehmigung die Nutzung des Grundstücks ein. Den Bestimmungen des Bebauungsplans entsprechend sei das Haus nämlich nur als "Ferienhaus" genehmigt worden. Dies schließe eine Nutzung zum dauerhaften Wohnen aus. Es komme nicht darauf an, ob das dauerhafte Bewohnen des Hauses tatsächlich geduldet werde.

11

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer Eigenheimzulage versagt.

13

Das von der Klägerin erworbene Haus ist als Ferienhaus schon dem Grunde nach nicht begünstigt.

14

§ 2 EigZulG begünstigt die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die keine Ferien- oder Wochenendwohnung ist. Für die Vorgängerregelung dieser Begünstigung, nämlich § 10e Abs. 1 EStG, hat der Bundesfinanzhof - BFH - entschieden, dass unter Ferien- und Wochenendwohnungen solche Wohnungen zu verstehen sind, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund der Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen. Ziel dieser Einschränkung sei es, die Herstellung oder Anschaffung von "Ferien- und Wochenendwohnungen", bei denen die "Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses nicht im Vordergrund steht", von der Begünstigung auszuschließen (BFH-Urteil vom 14. November 2001; X R 24/00, BStBl. II 2002, 514 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.

15

Da im Streitfall die Wohnung in einem Sondernutzungsgebiet i.S. vom § 10 BauNVO (Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete oder Campingplatzgebiete) liegt, hängt die Begünstigung nach dem EigZulG davon ab, ob nach der verbindlichen Entscheidung der zuständigen Behörde die Dauernutzung der Wohnung baurechtlich genehmigt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001; X R 24/00, aaO.).

16

Nach der den Rechtsvorgängern der Klägerin erteilten Baugenehmigung war die Dauernutzung der Wohnung baurechtlich nicht zulässig. Den Bestimmungen des Bebauungsplans folgend wurde die Baugenehmigung nämlich nur für ein Ferienhaus erteilt. Diese Bezeichnung der genehmigten Baumaßnahme ist eindeutig und ausreichend, um auf die Einschränkungen des Nutzungsrechts hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es hierzu keiner weiteren Nebenbestimmung in der Baugenehmigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 14. November 2001; X R 24/00 (aaO.). Im diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt enthielt nämlich die erteilte Baugenehmigung weder einen Verweis auf den Bebauungsplan noch einen sonstigen Hinweis auf eine Nutzungsbeschränkung. Im Streitfall hingegen wies die Bezeichnung "Ferienhaus" eindeutig auf die Nutzungseinschränkung hin. Ob darüber hinaus tatsächlich eine - baurechtswidrige - Dauernutzung geduldet wird, ist unerheblich.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.