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§ 27 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Der Beitrag ist durch Anwendung des Beitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage zu ermitteln.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 folgt aus dem nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Einheitswert oder Ersatzwirtschaftswert. Der im Einheitswert enthaltene Wohnungswert bleibt jedoch insoweit außer Ansatz, als er den zweifachen Wirtschaftswert übersteigt; der danach ermittelte Betrag ist auf volle Hundert Deutsche Mark abzurunden. Ergibt sich nach Satz 2 ein Betrag von weniger als 2.000 Deutsche Mark, so ist von einem Betrag von 2.000 Deutsche Mark auszugehen. Der Betrag nach Satz 1, 2 oder 3 ist in Euro umzurechnen und auf volle Euro abzurunden; er bildet die Bemessungsgrundlage.

(3) Bemessungsgrundlage für die Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist die Summe der amtlich registrierten Längen aller Fischereifahrzeuge des Betriebes am 1. August eines jeden Jahres (Bemessungsstichtag), gemessen je Fahrzeug in Länge über alles, aufgerundet auf volle Meter. Die für die Registrierung nach dem niedersächsischen Fischereirecht zuständige Behörde übermittelt der Finanzverwaltung bis zum 15. August eines jeden Jahres die Länge der Fischereifahrzeuge, die am Bemessungsstichtag registriert waren, sowie Namen und Adressen der Eigentümerinnen und Eigentümer der Fischereifahrzeuge.

(4) Für Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, deren Einheitswert oder Ersatzwirtschaftswert weniger als 1.000 Euro beträgt, und für Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 2, bei denen die Summe der Schiffslängen nicht mehr als zehn Meter beträgt, werden Beiträge nicht erhoben.

(5) Die jährlichen Beitragssätze werden in der Beitragssatzung bestimmt. Die Satzung ist bis zum 1. April für das laufende Haushaltsjahr zu erlassen.

(6) Beschließt die Kammerversammlung in einem Haushaltsjahr bis zum 1. April keine Beitragssatzung, so kann das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium bis zum 1. Juli den Beitragssatz durch Verordnung in der Höhe festsetzen, die zur Erfüllung der Rechtsverbindlichkeiten der Landwirtschaftskammer notwendig ist.

(7) Ist bis zum 1. Juli des laufenden Haushaltsjahres weder eine Beitragssatzung noch eine Verordnung des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums gemäß Absatz 6 erlassen, so gilt die Beitragssatzung des vorhergehenden Haushaltsjahres weiter.