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§ 27 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Der Beitrag ist durch Anwendung des Beitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage zu ermitteln.

(2) Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes für den Beitragsgegenstand festgestellt worden ist. Der im Einheitswert enthaltene Wohnungswert bleibt jedoch insoweit außer Ansatz, als er den zweifachen Wirtschaftswert übersteigt. Die nach Satz 2 ermittelte Bemessungsgrundlage ist auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abzurunden; sie darf zweitausend Deutsche Mark nicht unterschreiten.

(3) Der Beitragssatz wird in der Beitragssatzung bestimmt und ist auf Zehntausendstel der Bemessungsgrundlage abzurunden. Die Kammerversammlung beschließt die Beitragssatzung jeweils bis zum 1. April des laufenden Haushaltsjahres.

(4) Beschließt die Kammerversammlung in einem Haushaltsjahr bis zum 1. April keine Beitragssatzung, so kann der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bis zum 1. Juli den Beitragssatz durch Verordnung in der Höhe festsetzen, die zur Erfüllung der Rechtsverbindlichkeiten der Landwirtschaftskammer notwendig ist.

(5) Ist bis zum 1. Juli des laufenden Haushaltsjahres weder eine Beitragssatzung noch eine Verordnung des Ministers gemäß Absatz 4 erlassen, so gilt die Beitragssatzung des vorhergehenden Haushaltsjahres weiter.