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§ 27 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Der Beitrag ist durch Anwendung des Beitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage zu ermitteln.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 folgt aus dem nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Einheitswert oder Ersatzwirtschaftswert. Der im Einheitswert enthaltene Wohnungswert bleibt jedoch insoweit außer Ansatz, als er den zweifachen Wirtschaftswert übersteigt; der danach ermittelte Betrag ist auf volle Hundert Deutsche Mark abzurunden. Ergibt sich nach Satz 2 ein Betrag von weniger als 2.000 Deutsche Mark, so ist von einem Betrag von 2.000 Deutsche Mark auszugehen. Der Betrag nach Satz 1, 2 oder 3 ist in Euro umzurechnen und auf volle Euro abzurunden; er bildet die Bemessungsgrundlage.

(3) Der Beitragssatz wird in der Beitragssatzung bestimmt und ist auf Zehntausendstel der Bemessungsgrundlage abzurunden. Die Kammerversammlung beschließt die Beitragssatzung jeweils bis zum 1. April des laufenden Haushaltsjahres.

(4) Für Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, deren Einheitswert oder Ersatzwirtschaftswert weniger als 1.000 Euro beträgt, und für Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 2, bei denen die Summe der Schiffslängen nicht mehr als zehn Meter beträgt, werden Beiträge nicht erhoben.

(5) Beschließt die Kammerversammlung in einem Haushaltsjahr bis zum 1. April keine Beitragssatzung, so kann der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bis zum 1. Juli den Beitragssatz durch Verordnung in der Höhe festsetzen, die zur Erfüllung der Rechtsverbindlichkeiten der Landwirtschaftskammer notwendig ist.

(6) Ist bis zum 1. Juli des laufenden Haushaltsjahres weder eine Beitragssatzung noch eine Verordnung des Ministers gemäß Absatz 4 erlassen, so gilt die Beitragssatzung des vorhergehenden Haushaltsjahres weiter.