Abschnitt 6 RL GSB-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie Gewässerschutzberatung - GSB)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL GSB-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
6.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus anderen Finanzierungsquellen erfolgt (Verbot der Doppelfinanzierung).
6.2 Bei Modell- und Pilotprojekten nach Nummer 2.2 sind dem Land die Rechte an der Nutzung der Ergebnisse (z. B. zur Veröffentlichung) zu sichern.
Darüber hinaus gilt, dass, wenn eine Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung gemäß Nummer 4.2 Abs. 3 auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt (z. B. Betriebe von Wasserversorgungs- und Abwassernetzen), sie dann für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten getrennt Buch führt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 24. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 413)