Abschnitt 5 RL GSB-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie Gewässerschutzberatung - GSB)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL GSB-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Vollfinanzierung gewährt.
5.2 Vorhaben nach Nummer 2.1 werden mit Mitteln der EU kofinanziert. Die Höhe der Zuwendung orientiert sich entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/2115 am Sitz des Begünstigten und der damit verbundenen Regionenkategorie. SER werden mit 43 % aus ELER-Mitteln und mit 57 % aus Landesmitteln und ÜR mit 60 % aus ELER-Mitteln und 40 % aus Landesmitteln finanziert.
Vorhaben nach Nummer 2.2 werden ausschließlich aus Landesmitteln finanziert.
5.3 Bei Beratungsleistungen in Trinkwassergewinnungsgebieten müssen die förderfähigen voraussichtlichen Ausgaben mindestens 20 000 EUR pro Jahr betragen. Der Förderantrag hat sich zeitlich an der Laufzeit des Schutzkonzepts zu orientieren.
5.4 Bei Beratungsleistungen in Zielgebieten der EG-WRRL beträgt die Laufzeit in der Regel fünf Jahre.
5.5 Bei der Berechnung der Zuwendung ist von den Ausgaben auszugehen, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des beantragten Vorhabens zu erreichen. Dabei darf die Höhe der Zuwendung die tatsächlichen Ausgaben des Zuwendungsempfängers nicht übersteigen.
5.6 Für EU-kofinanzierte Vorhaben gilt das Ausgabenerstattungsprinzip.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 24. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 413)