Abschnitt 5 PolVStBehRdErl - Besondere Verwahrstücke
Bibliographie
- Titel
- Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
- Redaktionelle Abkürzung
- PolVStBehRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
5.1 Verwahrstücke, insbesondere Beweismittel, die ggf. später als Untersuchungsobjekt für forensische Untersuchungen in Betracht kommen können, sind durchgehend so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung als Beweismittel, Spur oder Spurenträger nicht zu erwarten ist. Es sind die Richtlinien "Standards für die Aufgabenwahrnehmung in den DV-Gruppen Niedersachsen" des LKA in der jeweils geltenden Fassung - 02209/03/12334/140403 - (nicht veröffentlicht) zu beachten.
5.2 Wertsachen sind unverzüglich der endgültigen Verwahrstelle gegen Quittung zu übergeben. Geld, das nicht aus Beweisgründen unvermischt aufbewahrt werden muss, ist auf das Konto der endgültigen Verwahrstelle unter Angabe der dortigen Geschäftsnummer zu überweisen. Die Einzahlungsquittung ist zu den Ermittlungsakten zu nehmen.
5.3 Giftige, feuergefährliche und explosible Verwahrstücke sind unter Beachtung der für sie geltenden Vorschriften - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung einer oder eines Sachverständigen - zu transportieren und zu verwahren. Sie sind verschlossen in einer mit auffallender Kennzeichnung versehenen Verpackung, die auf die Gefährlichkeit des Inhalts hinweist, zu lagern.
Um unnötige Gefahren durch die Aufbewahrung solcher Verwahrstücke zu vermeiden, ist in Fällen, in denen die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufgrund der StPO erfolgte und die sachbearbeitende Polizeidienststelle nicht alsbald die Rückgabe im Rahmen eigener Zuständigkeit anordnet, die Staatsanwaltschaft zu unterrichten und mit ihr innerhalb von drei Werktagen ein Einvernehmen mit dem Vertragspartner der Justiz über den Transport und die Lagerung der Verwahrstücke herzustellen. Hält die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung weiterhin für erforderlich oder geht eine Entscheidung binnen drei Tagen nicht ein, so sind die Verwahrstücke der endgültigen Verwahrstelle zu übergeben. Sofern die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufgrund des OWiG oder aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgte, ist zeitnah mit der endgültigen Verwahrstelle die Erforderlichkeit einer weiteren Verwahrung zu klären.
5.4 Lebende Tiere sind in Abstimmung mit den endgültigen Verwahrstellen unverzüglich geeigneten Tierheimen, Tierschutzstellen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen zu übergeben.
5.5 Lebensmittel und andere verderbliche Verwahrstücke sind durch geeignete Maßnahmen möglichst vor Verderb oder Wertminderung zu schützen (§ 111p StPO oder § 28 NPOG). Werden diese Verwahrstücke als Beweismittel benötigt, ist eine zeitnahe Absprache mit den Fachdienststellen und der Staatsanwaltschaft notwendig.
5.6 Beschlagnahmte, sichergestellte oder in Verwahrung genommene (Kraft-)Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie dem Zugriff Unbefugter entzogen sind. Ist eine Unterbringung auf polizeieigenen gesicherten Grundstücken nicht möglich, sind (Kraft-)Fahrzeuge in anderer Weise zu sichern (z. B. Unterstellen in Kraftfahrzeugbetrieben, die mit der zuständigen Staatsanwaltschaft einen Unterstellungsvertrag abgeschlossen haben; Abstellen auf einem geeigneten Platz, wenn das Kraftfahrzeug gegen unbefugte Benutzung gesichert werden kann). Die sachbearbeitende Polizeidienststelle hat die zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu unterrichten und gleichzeitig um eine Entscheidung innerhalb der nächsten drei Werktage über die Fortdauer der Sicherstellung zu ersuchen. Die Polizei trägt die Kosten der Verwahrung bis zur Übergabe an die endgültige Verwahrstelle.
Sind die (Kraft-)Fahrzeuge Beweismittel, weil der Zustand oder Spuren daran untersucht werden sollen, sind diese so zu transportieren und unterzustellen, dass eine sachverhaltsbezogene Beeinträchtigung oder Manipulation bis zum Abschluss der Untersuchungen vermieden wird.
5.7 Bei der Verwahrung von Betäubungsmitteln sind die "Richtlinien über den Umgang mit Betäubungsmitteln und Neuen psychoaktiven Stoffen" des LKA Niedersachen in der jeweils geltenden Fassung - 02209/03/12334/16 - (nicht veröffentlicht) zu beachten.
5.8 Bei der Verwahrung von Schusswaffen und Munition sind die Vorgaben des Bezugserlasses zu berücksichtigen.
5.9 Fundsachen (auch Kraftfahrzeuge) sind nicht der Verwahrstelle, sondern unverzüglich dem Fundbüro zu übergeben. Dies gilt nicht, solange die Fundsache als Beweismittel sichergestellt, beschlagnahmt oder in Verwahrung genommen ist.
Wird eine Sache, die der oder dem Berechtigten abhandengekommen ist und die eine Dritte oder ein Dritter als Finderin oder Finder an sich genommen hat, sichergestellt, beschlagnahmt oder in Verwahrung genommen, so ist zu gewährleisten, dass die Rechte der Finderin oder des Finders entsprechend den §§ 965 ff. BGB gewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass auch eine gestohlene Sache, deren Besitz die Diebin oder der Dieb in einer Weise aufgegeben hat, dass sie nicht wieder in den Besitz der oder des Bestohlenen gelangt, verloren ist und damit gefunden werden kann. Nicht jede hinweisgebende Person ist jedoch auch Finderin oder Finder i. S. der §§ 965 ff. BGB; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
5.9.1
Die Finderin oder der Finder ist über ihre oder seine Rechte, d. h. Anspruch auf
- a)
Finderlohn,
- b)
Ersatz der Aufwendungen,
- c)
Eigentumserwerb
zu unterrichten. Durch die Sicherstellung des Fundes dürfen für die Finderin oder den Finder keine Rechtsnachteile, insbesondere hinsichtlich ihres oder seines bis zur Abgeltung der Ansprüche nach Nummer 5.9.1 Buchst. a und b stehenden Zurückbehaltungsrechts, entstehen.
5.9.2
Die Fundsache darf daher nur mit ihrem oder seinem Einverständnis an die Verliererin, den Verlierer, die Eigentümerin, den Eigentümer oder die sonstige Empfangsberechtigte oder den sonstigen Empfangsberechtigten ausgehändigt werden. Es sind die vollständigen Personalien (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Erreichbarkeit) der Finderin oder des Finders aufzunehmen. Gleichzeitig ist schriftlich zu vermerken, ob
- a)
Finderrechte geltend gemacht werden,
- b)
das Einverständnis zur Herausgabe der Fundsache an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten gegeben wird.
Diese Erklärung ist von der Finderin oder dem Finder unterschreiben zu lassen. Der Name und die Anschrift der oder des Empfangsberechtigten können der Finderin oder dem Finder zur Durchsetzung ihrer oder seiner Ansprüche bekannt gegeben werden. Sobald die Daten nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)