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  • ab 10.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PolVStBehRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolVStBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Verwahrstücke i. S. dieses RdErl. sind Gegenstände, die von der Polizei aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere aufgrund des NPOG, der StPO und des OWiG, in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind.

Als Verwahrstücke sind auch die Gegenstände zu behandeln, die von anderen Behörden (z. B. Zoll) sichergestellt wurden und der Polizei für weitere Maßnahmen (z. B. Untersuchungen) zumindest temporär übergeben wurden. Verwahrstücke sind so zu behandeln, dass das Ziel der Sicherstellung, Beschlagnahme bzw. Inverwahrnahme nicht gefährdet wird. Darüber hinaus sind Verwahrstücke sorgfältig zu behandeln und vor vermeidbarer Beschädigung, Wertminderung, Verderb oder Verlust zu schützen. Sie dürfen nicht unbefugt in Gebrauch genommen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)