PolVStBehRdErl,NI - Polizei-Verwahrstücke-Behandlungsrunderlass

Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei

Bibliographie

Titel
Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolVStBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

RdErl. d. MI v. 15. 2. 2022 - 22.2-12341/1 -

Vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)

- VORIS 21011 -

- Im Einvernehmen mit dem MJ -

Bezug: RdErl. v. 4 . 6. 2021 (Nds. MBl. S. 1079)
- 21024 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Verwahrstellen2
Nachweis und Bezeichnung der Verwahrstücke3
Dauer der Verwahrung und Übergabe an die endgültige Verwahrstelle4
Besondere Verwahrstücke5
Herausgabe, Verwertung, Vernichtung6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 PolVStBehRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolVStBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Verwahrstücke i. S. dieses RdErl. sind Gegenstände, die von der Polizei aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere aufgrund des NPOG, der StPO und des OWiG, in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind.

Als Verwahrstücke sind auch die Gegenstände zu behandeln, die von anderen Behörden (z. B. Zoll) sichergestellt wurden und der Polizei für weitere Maßnahmen (z. B. Untersuchungen) zumindest temporär übergeben wurden. Verwahrstücke sind so zu behandeln, dass das Ziel der Sicherstellung, Beschlagnahme bzw. Inverwahrnahme nicht gefährdet wird. Darüber hinaus sind Verwahrstücke sorgfältig zu behandeln und vor vermeidbarer Beschädigung, Wertminderung, Verderb oder Verlust zu schützen. Sie dürfen nicht unbefugt in Gebrauch genommen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)

Abschnitt 2 PolVStBehRdErl - Verwahrstellen

Bibliographie

Titel
Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolVStBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

2.1 Für die vorübergehende Verwahrung bis zur alsbaldigen Rückgabe an die oder den Empfangsberechtigten oder bis zur Weitergabe an die endgültige Verwahrstelle (Nummer 2.2) sind die Verwahrstellen der Polizei zuständig. Welche Dienststellen Verwahrstellen sind, bestimmt die zuständige Polizeibehörde. Im Sinne einer sach- und fachgerechten Verwahrung ist zu gewährleisten, dass

  • nur befugtes Personal Zugang zu den Räumlichkeiten und Zugriff (Entnahmen oder Zuführungen) auf Verwahrstücke hat,

  • Zugang und Zugriff dokumentiert werden,

  • die Lagerung jedwede Beschädigungen oder Veränderungen soweit möglich ausschließt,

  • Beweismittel in Strafverfahren - unbenommen spezifischer Regelungen z. B. in Bezug auf kriminaltechnische Untersuchungen oder Beschaffenheit spezifischer Verwahrstücke - stets vor Veränderungen, unkontrolliertem und nicht dokumentiertem Verbleib oder Verlust mit Blick auf die "Beweiskette" geschützt werden und

  • Lagerräumlichkeiten nur in besonders gelagerten Fällen (siehe Nummer 5) auch außerhalb geschlossener Gebäude (z. B. Garage) eingerichtet werden.

2.2 Endgültige Verwahrstellen sind:

  • für Verwahrstücke in Strafverfahren die Staatsanwaltschaften oder Amtsgerichte,

  • für Verwahrstücke in Ordnungswidrigkeitsverfahren die zuständigen Verwaltungsbehörden,

  • für Verwahrstücke, die aus Gründen der Gefahrenabwehr sichergestellt werden, die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr; soweit die Verwahrstücke unter das WaffG fallen, die zuständige kommunale Waffenbehörde.

2.3 Sofern die Verwahrung durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden soll, sind vor Übergabe die Ermittlungsakten zu übersenden, um die Übergabe nicht benötigter Asservate zu vermeiden. Die zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet über die Annahme der Gegenstände.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)

Abschnitt 3 PolVStBehRdErl - Nachweis und Bezeichnung der Verwahrstücke

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Titel
Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolVStBehRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

3.1 Verwahrstücke sind einzeln durch Ordnungsnummern nach Anzahl, Maß und Gewicht sowie Art, besonderen Kennzeichen und Zustand in einer Niederschrift am Sicherstellungsort nachzuweisen; es ist der Vordruck PolN 381 A und B zu verwenden. Für Kraftfahrzeuge ist der Vordruck PolN 189 zu verwenden. Von einem Einzelnachweis kann abgesehen werden, wenn eine Vielzahl geringwertiger Verwahrstücke sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist, die für Folgemaßnahmen nicht einzeln aufgeführt sein müssen. Ebenfalls kann von einem Einzelnachweis vorerst abgesehen werden, wenn aus wichtigem Grund (Einsatztaktik, Spurenerhalt etc.) eine spätere Detailerfassung zielführend erscheint.

3.2 Die Niederschriften nach Nummer 3.1 sind dreifach zu erstellen. Die erste Ausfertigung ist zu den Akten zu nehmen, die zweite Ausfertigung ist der oder dem Betroffenen auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung ist mit dem Verwahrstück an die endgültige Verwahrstelle abzugeben. Werden elektronisch erstellte Niederschriften gefertigt, sind diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Alle Verwahrstücke sind darüber hinaus im Niedersächsischen Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS (im Folgenden: NIVADIS) als solche zu erfassen; der Verbleib wird hierdurch sowohl für die sachbearbeitende Dienststelle als auch für die Verwahrstelle der Polizei dokumentiert. Darüber hinaus sind dort die Aufbewahrungsorte der Verwahrstücke, soweit sie nicht automatisiert angepasst werden, durch die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter fortlaufend zu aktualisieren.

3.3 Verwahrstücke müssen so gekennzeichnet werden, dass eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann. Die in NIVADIS erfassten Verwahrstücke sind zur fortlaufenden Dokumentation mit elektronischem Barcode eindeutig zu kennzeichnen, sodass eine lückenlose Dokumentation des Asservatenlaufes gewährleistet ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kennzeichnung auch durch Etiketten, Anhänger oder andere geeignete Maßnahmen erfolgen.

Beschädigungen durch die Kennzeichnung sind grundsätzlich zu vermeiden und auf ein Mindestmaß zu beschränken.

3.3.1
Zur Kennzeichnung sind folgende Daten erforderlich:

  1. a)

    Bezeichnung des Gegenstandes,

  2. b)

    Name und Anschrift der bisherigen Besitzerin oder des bisherigen Besitzers,

  3. c)

    Ort und Datum des Beginns der Verwahrung,

  4. d)

    sachbearbeitende Dienststelle und Weiserzeichen der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters,

  5. e)

    Tagebuchnummer des Vorgangs.

3.3.2
Mehrere Verwahrstücke können zusammen verpackt und mit nur einer Kennzeichnung auf der Umverpackung versehen werden, wenn

  1. a)

    diese zum selben Vorgang gehören,

  2. b)

    Verwechselungen ausgeschlossen sind,

  3. c)

    keine Gefahren von einzelnen Verwahrstücken ausgehen und

  4. d)

    Maßnahmen für einzelne Verwahrstücke (z. B. Untersuchungen) nicht erfolgen sollen.

3.3.3
Zusätzlich können mehrere Verwahrstücke lediglich mit Umverpackungskennzeichnung zusammen verpackt werden, wenn dieses aus taktischen Gründen geboten erscheint und keine Beeinträchtigungen für Folgemaßnahmen zu erwarten sind.

3.3.4
Bei der Kennzeichnung von Verwahrstücken mit einem Barcodeaufkleber und einer elektronischen Erfassung in NIVADIS sind die Angaben auf dem über NIVADIS ausdruckbaren Etikett ausreichend.

3.4 Zu verwahrende Betäubungsmittel sind ausschließlich getrennt von anderen Gegenständen in versiegelten oder mit einem Stempel versehenen Umschlägen oder Behältnissen mit eindeutiger Inhaltsbeschreibung und Mengenangabe (Bruttogewicht - einschließlich Verpackung) an die endgültige Verwahrstelle abzugeben.

3.5 Zu verwahrende Waffen sind vor Abgabe an die endgültige Verwahrstelle mit einer schriftlichen Bestätigung ihres Zustandes als "entladen und entspannt" zu versehen.

3.6 Im Rahmen von geschlossenen Einsätzen kann der bundeseinheitliche Vordruck "Kurzbericht" als Niederschrift i. S. von Nummer 3.1 genutzt werden. Die eindeutige Zuordnung von Verwahrstücken ist dabei über die enthaltenen und entsprechend der individuellen Nummerierung des Kurzberichts gekennzeichneten Aufkleber zu gewährleisten.

Die Angaben der Nummer 3.3.1 Buchst. d und e können auch nachträglich eingetragen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)

Abschnitt 4 PolVStBehRdErl - Dauer der Verwahrung und Übergabe an die endgültige Verwahrstelle

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Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolVStBehRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Verwahrstücke sollen nicht länger in den Verwahrstellen der Polizei verbleiben, als dies zur Durchführung der Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Sie sind den endgültigen Verwahrstellen nach Nummer 2.2 gleichzeitig mit der Abgabe der Ermittlungsakte an die zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu übergeben, sofern nicht die sachbearbeitende Polizeidienststelle deren Rückgabe im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit alsbald anordnet. Die Übergabe von Großasservaten, Waffen, Munition und Betäubungsmitteln soll zuvor mit der endgültigen Verwahrstelle hinsichtlich der Gewährleistung der Aufnahmekapazitäten abgesprochen werden, um unnötige Transportkosten zu vermeiden. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass der Transport und die Lagerung bei den Justiz- und Verwaltungsbehörden nicht aufgrund tatsächlicher Umstände oder wegen besonderer Anforderungen an den Transport oder die Verwahrung ausgeschlossen sind. Von einer Übergabe kann im Einvernehmen mit der endgültigen Verwahrstelle abgesehen werden, wenn der Transport des Verwahrstücks unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.

Ist eine Verwahrung von Verwahrstücken, insbesondere von Waffen und Betäubungsmitteln, bei einem Amtsgericht und bei der für dieses Amtsgericht örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft aus tatsächlichen Gründen oder wegen besonderer rechtlicher Anforderungen an die Verwahrung nicht möglich, so können die Verwahrstücke für die Durchführung der Hauptverhandlung an eine Verwahrstelle der Polizei abgegeben werden, es sei denn, die weitere Verwahrung bei der Verwahrstelle der Polizei ist aus räumlichen und/oder personellen Kapazitätsgründen nicht möglich. Die damit verbundenen Transporte verbleiben grundsätzlich in der Zuständigkeit der Justiz.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)