Abschnitt 2 PolVStBehRdErl - Verwahrstellen
Bibliographie
- Titel
- Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
- Redaktionelle Abkürzung
- PolVStBehRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
2.1 Für die vorübergehende Verwahrung bis zur alsbaldigen Rückgabe an die oder den Empfangsberechtigten oder bis zur Weitergabe an die endgültige Verwahrstelle (Nummer 2.2) sind die Verwahrstellen der Polizei zuständig. Welche Dienststellen Verwahrstellen sind, bestimmt die zuständige Polizeibehörde. Im Sinne einer sach- und fachgerechten Verwahrung ist zu gewährleisten, dass
nur befugtes Personal Zugang zu den Räumlichkeiten und Zugriff (Entnahmen oder Zuführungen) auf Verwahrstücke hat,
Zugang und Zugriff dokumentiert werden,
die Lagerung jedwede Beschädigungen oder Veränderungen soweit möglich ausschließt,
Beweismittel in Strafverfahren - unbenommen spezifischer Regelungen z. B. in Bezug auf kriminaltechnische Untersuchungen oder Beschaffenheit spezifischer Verwahrstücke - stets vor Veränderungen, unkontrolliertem und nicht dokumentiertem Verbleib oder Verlust mit Blick auf die "Beweiskette" geschützt werden und
Lagerräumlichkeiten nur in besonders gelagerten Fällen (siehe Nummer 5) auch außerhalb geschlossener Gebäude (z. B. Garage) eingerichtet werden.
2.2 Endgültige Verwahrstellen sind:
für Verwahrstücke in Strafverfahren die Staatsanwaltschaften oder Amtsgerichte,
für Verwahrstücke in Ordnungswidrigkeitsverfahren die zuständigen Verwaltungsbehörden,
für Verwahrstücke, die aus Gründen der Gefahrenabwehr sichergestellt werden, die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr; soweit die Verwahrstücke unter das WaffG fallen, die zuständige kommunale Waffenbehörde.
2.3 Sofern die Verwahrung durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden soll, sind vor Übergabe die Ermittlungsakten zu übersenden, um die Übergabe nicht benötigter Asservate zu vermeiden. Die zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet über die Annahme der Gegenstände.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)