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  • ab 10.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PolVStBehRdErl - Nachweis und Bezeichnung der Verwahrstücke

Bibliographie

Titel
Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolVStBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

3.1 Verwahrstücke sind einzeln durch Ordnungsnummern nach Anzahl, Maß und Gewicht sowie Art, besonderen Kennzeichen und Zustand in einer Niederschrift am Sicherstellungsort nachzuweisen; es ist der Vordruck PolN 381 A und B zu verwenden. Für Kraftfahrzeuge ist der Vordruck PolN 189 zu verwenden. Von einem Einzelnachweis kann abgesehen werden, wenn eine Vielzahl geringwertiger Verwahrstücke sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist, die für Folgemaßnahmen nicht einzeln aufgeführt sein müssen. Ebenfalls kann von einem Einzelnachweis vorerst abgesehen werden, wenn aus wichtigem Grund (Einsatztaktik, Spurenerhalt etc.) eine spätere Detailerfassung zielführend erscheint.

3.2 Die Niederschriften nach Nummer 3.1 sind dreifach zu erstellen. Die erste Ausfertigung ist zu den Akten zu nehmen, die zweite Ausfertigung ist der oder dem Betroffenen auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung ist mit dem Verwahrstück an die endgültige Verwahrstelle abzugeben. Werden elektronisch erstellte Niederschriften gefertigt, sind diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Alle Verwahrstücke sind darüber hinaus im Niedersächsischen Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS (im Folgenden: NIVADIS) als solche zu erfassen; der Verbleib wird hierdurch sowohl für die sachbearbeitende Dienststelle als auch für die Verwahrstelle der Polizei dokumentiert. Darüber hinaus sind dort die Aufbewahrungsorte der Verwahrstücke, soweit sie nicht automatisiert angepasst werden, durch die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter fortlaufend zu aktualisieren.

3.3 Verwahrstücke müssen so gekennzeichnet werden, dass eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann. Die in NIVADIS erfassten Verwahrstücke sind zur fortlaufenden Dokumentation mit elektronischem Barcode eindeutig zu kennzeichnen, sodass eine lückenlose Dokumentation des Asservatenlaufes gewährleistet ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kennzeichnung auch durch Etiketten, Anhänger oder andere geeignete Maßnahmen erfolgen.

Beschädigungen durch die Kennzeichnung sind grundsätzlich zu vermeiden und auf ein Mindestmaß zu beschränken.

3.3.1
Zur Kennzeichnung sind folgende Daten erforderlich:

  1. a)

    Bezeichnung des Gegenstandes,

  2. b)

    Name und Anschrift der bisherigen Besitzerin oder des bisherigen Besitzers,

  3. c)

    Ort und Datum des Beginns der Verwahrung,

  4. d)

    sachbearbeitende Dienststelle und Weiserzeichen der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters,

  5. e)

    Tagebuchnummer des Vorgangs.

3.3.2
Mehrere Verwahrstücke können zusammen verpackt und mit nur einer Kennzeichnung auf der Umverpackung versehen werden, wenn

  1. a)

    diese zum selben Vorgang gehören,

  2. b)

    Verwechselungen ausgeschlossen sind,

  3. c)

    keine Gefahren von einzelnen Verwahrstücken ausgehen und

  4. d)

    Maßnahmen für einzelne Verwahrstücke (z. B. Untersuchungen) nicht erfolgen sollen.

3.3.3
Zusätzlich können mehrere Verwahrstücke lediglich mit Umverpackungskennzeichnung zusammen verpackt werden, wenn dieses aus taktischen Gründen geboten erscheint und keine Beeinträchtigungen für Folgemaßnahmen zu erwarten sind.

3.3.4
Bei der Kennzeichnung von Verwahrstücken mit einem Barcodeaufkleber und einer elektronischen Erfassung in NIVADIS sind die Angaben auf dem über NIVADIS ausdruckbaren Etikett ausreichend.

3.4 Zu verwahrende Betäubungsmittel sind ausschließlich getrennt von anderen Gegenständen in versiegelten oder mit einem Stempel versehenen Umschlägen oder Behältnissen mit eindeutiger Inhaltsbeschreibung und Mengenangabe (Bruttogewicht - einschließlich Verpackung) an die endgültige Verwahrstelle abzugeben.

3.5 Zu verwahrende Waffen sind vor Abgabe an die endgültige Verwahrstelle mit einer schriftlichen Bestätigung ihres Zustandes als "entladen und entspannt" zu versehen.

3.6 Im Rahmen von geschlossenen Einsätzen kann der bundeseinheitliche Vordruck "Kurzbericht" als Niederschrift i. S. von Nummer 3.1 genutzt werden. Die eindeutige Zuordnung von Verwahrstücken ist dabei über die enthaltenen und entsprechend der individuellen Nummerierung des Kurzberichts gekennzeichneten Aufkleber zu gewährleisten.

Die Angaben der Nummer 3.3.1 Buchst. d und e können auch nachträglich eingetragen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)