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  • ab 10.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 PolVStBehRdErl - Herausgabe, Verwertung, Vernichtung

Bibliographie

Titel
Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolVStBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Die Herausgabe, Verwertung oder Vernichtung der von den Polizeidienststellen übernommenen Verwahrstücke obliegt der endgültigen Verwahrstelle. Hiervon bleibt die eigene Zuständigkeit der sachbearbeitenden Polizeidienststelle für die Anordnung der Rückgabe nach Nummer 4 Abs. 1 Satz 2 zweiter Satzteil und Nummer 5.3 Abs. 2 unberührt.

Eine bewegliche Sache ist an die Betroffene oder den Betroffenen, der oder dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, herauszugeben, wenn sie für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird und wenn kein Anspruch einer oder eines Dritten entgegensteht und diese Voraussetzungen offenkundig sind. Die Herausgabe kann ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft im Einzelfall erfolgen, sofern die Sache ohne richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung in Verwahrung genommen wurde, der Vorgang noch nicht der Staatsanwaltschaft vorlag oder sie mit diesem befasst war und der Schätzwert der Sache 1 000 EUR nicht überschreitet.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)