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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 FlüRFördRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
Redaktionelle Abkürzung
FlüRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Die Anträge können grundsätzlich nur über die zuständigen deutschen Behörden (Ausländer- und Leistungsbehörden) oder Wohlfahrtsverbände/Fachberatungsstellen gestellt werden. Einzelheiten zum Verfahren, zur Antragstellung und Bewilligung sind den Leitlinien zum REAG/GARP-Programm oder dem entsprechenden Informationsblatt der IOM zu entnehmen. Dieses Informationsmaterial und das zu verwendende Antragsformular können unter www.germany.iom.int oder unter www.returningfromgermany.de aufgerufen werden. Das MI, Tel. 0511 120-6423, übersendet diese Unterlagen auf Anfrage auch per E-Mail.

Zur Realisierung eventueller Rückforderungsansprüche ist es erforderlich, dass die Ausländer- und Leistungsbehörden die IOM umgehend nach Kenntnisnahme über die Wiedereinreise von Personen unterrichten, denen Rückkehrhilfen gewährt wurden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)