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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 FlüRFördRdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
Redaktionelle Abkürzung
FlüRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

5.1 Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Hilfen besteht nicht.

5.2 Hilfen werden nur einmalig für die dauerhafte Ausreise gewährt. Ausgenommen hiervon sind Personen, die als minderjährige Personen im Familienverband gefördert ausgereist sind.

5.3 Die Gewährung einer GARP-Starthilfe ist für Personen grundsätzlich ausgeschlossen, die nach den §§ 5354 AufenthG ausgewiesen worden sind. Eine REAG-Rückkehrhilfe kann gewährt werden, wenn sich die Ausreise sonst verzögern würde.

5.4 Personen, bei denen nach den Umständen erkennbar ist, dass sie in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne die Absicht einer dauerhaften Aufenthaltnahme sondern mit der Absicht einer geplanten Rückreise unter Inanspruchnahme einer Rückkehrunterstützung (offensichtlicher Missbrauch), erhalten keine GARP-Starthilfe. Eine REAG-Rückkehrhilfe kann gewährt werden.

5.5 Im Übrigen können die REAG-Rückkehrhilfen und die GARP-Starthilfen auf Antrag gewährt werden, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller

5.5.1
mittellos sind, und damit nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Kosten für die Rückkehr oder Weiterwanderung zu übernehmen; davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn diese Leistungen nach dem AsylbLG oder dem SGB II, dem SGB XII und dem SGB VIII beziehen oder nach deren Bestimmungen anspruchsberechtigt sind (dies gilt als Mittellosigkeit);

5.5.2
für sich und ihre minderjährigen Familienangehörigen erklären, innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Monaten freiwillig auf Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und nicht nur vorübergehend in ihr Herkunftsland zurückzukehren oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern zu wollen;

5.5.3
noch keine Hilfen nach den Rückkehrförderprogrammen REAG/GARP erhalten haben;

5.5.4
sich verpflichten, die erhaltenen REAG- und GARP-Hilfen zu erstatten, wenn sie nachweislich nicht ausgereist oder nicht nur vorübergehend wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Personen, die nach ihrer Wiedereinreise als Flüchtlinge anerkannt werden (Nummer 4.1.3) oder deren erneuter Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt wird und ihre minderjährigen, ledigen Kinder sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten, soweit die Ehe zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Aufenthaltsgewährung schon bestanden hat, sind nicht zur Rückerstattung verpflichtet.

Angefallene Stornokosten bis zu einem Betrag von 300 EUR sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erstatten, es sei denn, diese Person hat die Umstände, die zum Nichtantritt der geplanten Ausreise führen, nicht zu vertreten;

5.5.5
erklären, bereits bei Behörden und Verwaltungsgerichten eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, die auf eine Sicherung des Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland oder einer Einreise hierher gerichtet sind, zurückzunehmen und ggf. auf ihre Rechte aus bestehenden Aufenthaltstiteln zu verzichten;

5.5.6
ihr Einverständnis zur Übermittlung, Bearbeitung und Speicherung persönlicher Daten erklären (Antrag), dass die zuständigen Behörden und programmdurchführenden Stellen den Informationsaustausch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchführen dürfen.

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2) einschließlich nationaler Umsetzungsbestimmungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)