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  • ab 25.06.2024 (aktuelle Fassung)

Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren (VV-ROG/NROG-ZAV)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren (VV-ROG/NROG-ZAV)
Amtliche Abkürzung
VV-ROG/NROG-ZAV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

RdErl. d. ML v. 25.06.2024 - 302-20002-611/2024-5047/2024 -

Vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 282)

- VORIS 23100 -

Bezug: RdErl. v. 05.04.2017 (Nds. MBl. S. 541), geändert durch
RdErl. v. 02.05.2018 (Nds. MBl. S. 454)
- VORIS 23100 -

Zur Ausführung von § 6 Abs. 2 ROG vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), i. V. m. § 8 NROG i. d. F. vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.04.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 31) werden folgende VV erlassen:

InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck, Anlass und Grenzen des Zielabweichungsverfahrens1
Zweck des Zielabweichungsverfahrens1.1
Anlass für Zielabweichungsverfahren und notwendige Prüfungen im Vorfeld1.2
Raumbedeutsamkeit des Vorhabens1.2.1
Bestehen einer Bindung des Vorhabens an Ziele der Raumordnung1.2.2
Zielqualität der Festlegung, mit der das Vorhaben kollidieren könnte1.2.3
Verstoß des Vorhabens gegen ein Ziel der Raumordnung1.2.4
Vermeidbarkeit eines Zielabweichungsverfahrens durch Modifizierung der Planung oder des Vorhabens 1.2.5
Grenzen des Zielabweichungsverfahrens (Erforderlichkeit einer Planänderung)1.3
Antragserfordernis, Antragsberechtigung (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ROG), Inhalt und Umfang des Antrags1.4
Voraussetzungen für die Zielabweichung2
Raumordnerische Vertretbarkeit einer Abweichung vom Ziel der Raumordnung2.1
Vorliegen einer (unbeabsichtigten) Planungslücke2.1.1
Zulässigkeit einer Raumordnungsplanung, die das Vorhaben ermöglicht hätte (Planbarkeit)2.1.2
Raumverträglichkeit der mit der Zielabweichung verfolgten Planung oder Maßnahme2.1.3
Raumordnerische Vertretbarkeit während einer laufenden Änderung oder Aufhebung des betroffenen Zieles2.1.4
Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung2.2
Ermittlung der Grundzüge der Planung anhand der verfolgten Sicherungs-, Ordnungs- oder Entwicklungsinteressen in dem vom Vorhaben betroffenen räumlichen Bereich2.2.1
Kein Wiederaufbrechen bereits gelöster Konflikte; kein Entstehen neuer Konflikte2.2.2
Keine Präzedenzwirkung2.2.3
Keine Durchbrechung eines gesamträumlichen Konzepts2.2.4
Fallkonstellation Vorrang und Ausschluss2.2.4.1
Fallkonstellation Vorranggebiete2.2.4.2
Fallkonstellation Zentrale Orte2.2.4.3
Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung bei Vorgriff auf eine laufende Änderung oder Aufhebung des betroffenen Zieles2.2.5
Berührtsein der Grundzüge der Planung bei voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen2.2.6
Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen2.3
In ihren Belangen berührte öffentliche Stellen2.3.1
Einholung des Einvernehmens, Anschreiben2.3.2
Umsetzung in der Entscheidung der Landesplanungsbehörde2.3.3
Benehmen mit den betroffenen Gemeinden2.4
Soll-Entscheidung; Ermessenserwägungen2.5
Befristet geltende Voraussetzungen einer Zielabweichung für die bauleitplanerische Ausweisung von Windenergiegebieten nach § 245 e Abs. 5 BauGB2.6
Zuständige Stellen3
Zuständigkeitsverteilung zwischen den Landesplanungsbehörden; Zustimmung zum Verfahrensergebnis3.1
Sonderfragen der Zuständigkeitsverteilung: Zielabweichungsverfahren im Verhältnis zu Raumverträglichkeitsprüfungen und Planfeststellungsverfahren3.2
Zeitliches Zusammentreffen von Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfung3.2.1
Zielabweichungsverfahren im Vorfeld von Zulassungsverfahren3.2.2
Zeitliches Zusammentreffen von Zielabweichungsverfahren und Planfeststellungsverfahren oder immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren 3.2.3
Weitere Verfahrens- und Formerfordernisse, Kosten4
Weitere Verfahrens- und Formerfordernisse4.1
Kosten4.2
Sonderfall: feststellender Bescheid über Nichtvorliegen eines Zielverstoßes5
Schlussbestimmungen6

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 282)