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§ 146 ZRHO - Umfang der Kostenerstattungspflicht

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Inwieweit im vertraglichen Rechtshilfeverkehr Kosten zu erstatten sind, ergibt sich aus den Absätzen 2 und 3 sowie dem Länderteil.

(2) Im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung dürfen für die Erledigung der Ersuchen Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden (Artikel 11 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung und Artikel 18 Absatz 1 der EG-Beweisaufnahmeverordnung). Davon sind jedoch Kosten nach Artikel 11 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung sowie die in Artikel 18 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung genannten Kosten ausgenommen. Wegen der formgerechten Anforderung eines etwaigen Kostenvorschusses im Rahmen der EG-Beweisaufnahmeverordnung wird auf § 128 Absatz 4 verwiesen.

(3) Nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 darf nur die Erstattung von Auslagen verlangt werden, die entweder durch die Erledigung in einer besonderen Form oder wegen der Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers entstanden sind. Nach Artikel 14 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 darf nur die Erstattung von Kosten verlangt werden, die entweder durch die Erledigung in einer besonderen Form oder für die Entschädigung von Sachverständigen und Dolmetschern angefallen sind. Nach Artikel 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 können darüber hinaus auch Zeugenentschädigungen verlangt werden.

(4) Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr wird von deutscher Seite die Erstattung von Kosten nur verlangt, soweit auch die ausländischen Behörden für die Erledigung deutscher Ersuchen um Rechtshilfe die Erstattung verlangen. Letzteres ergibt sich aus dem Länderteil.

(5) Im Verkehr mit einzelnen Staaten (siehe Länderteil) hat die ersuchte deutsche Behörde den Betrag der Auslagen, die vereinbarungsgemäß vom ersuchenden Staat nicht zu erstatten sind, der ersuchenden Behörde mitzuteilen, damit diese sie von den Personen einziehen kann, die nach den ausländischen Vorschriften zur Erstattung verpflichtet sind. Für die Mitteilung ist der Vordruck ZRH 5 zu verwenden. Als Auslagen sind nur solche Beträge anzugeben, die nach den bestehenden bundes- oder landesrechtlichen Kostenvorschriften erhoben werden können.