Art. 10 NKomVRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
- Redaktionelle Abkürzung
- NKomVRÄndG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird der folgende § 17 angefügt:
"§ 17
Versorgung bei der Umbildung von kommunalen Körperschaften
Werden Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände infolge der Umbildung einer kommunalen Körperschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so gilt für ihre Versorgung § 66 Abs. 8 BeamtVG entsprechend."