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  • ab 20.05.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 10 NKomVRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NKomVRÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird der folgende § 17 angefügt:

"§ 17
Versorgung bei der Umbildung von kommunalen Körperschaften

Werden Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände infolge der Umbildung einer kommunalen Körperschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so gilt für ihre Versorgung § 66 Abs. 8 BeamtVG entsprechend."