§ 41 NGefAG - Datenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) 1Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. 2Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die Polizei und sonstige Behörden der Gefahrenabwehr anderer Länder und des Bundes.
(2) Werden personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben oder nach § 39 Abs. 5 gespeichert worden sind, zu einem anderen Zweck übermittelt, so ist unverzüglich zu prüfen, ob die Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger nach § 39 Abs. 4 zulässig ist.