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§ 41 NGefAG - Datenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die Polizei und sonstige Behörden der Gefahrenabwehr anderer Länder und des Bundes.

(2) Werden personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben oder nach § 39 Abs. 5 gespeichert worden sind, zu einem anderen Zweck übermittelt, so ist unverzüglich zu prüfen, ob die Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger nach § 39 Abs. 4 zulässig ist.