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§ 6 APVO-TD - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 13 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung und

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung.

2Die Ausbildungsabschnitte für den Fachbereich und ihre Dauer ergeben sich aus der Anlage 1. 3Die fachtheoretische Ausbildung findet in den Ausbildungsabschnitten "fachbezogener Unterricht" und "Verwaltungslehrgang" statt. 4Das für die Ausbildung für den Fachbereich zuständige Ministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der weitere Einzelheiten der Ausbildungsabschnitte festlegt.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters.3Ist im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation ein Amt für regionale Landesentwicklung Ausbildungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), so entscheidet es im Benehmen mit dem Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen.