Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 11 APVO-TD - Schriftliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Aufsichtsarbeiten, für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation aus vier Aufsichtsarbeiten. 2Eine Aufsichtsarbeit ist am Ende des Verwaltungslehrgangs anzufertigen; die Bearbeitungszeit beträgt 5 Zeitstunden. 3Die Bearbeitungszeit für die übrigen Aufsichtsarbeiten beträgt insgesamt 18 Zeitstunden; für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation beträgt sie 5 Zeitstunden je Aufsichtsarbeit.

(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt

  1. 1.

    die Aufgaben,

  2. 2.

    die Verteilung der Bearbeitungszeit nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 auf die Aufsichtsarbeiten und

  3. 3.

    die zulässigen Hilfsmittel.

(3) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten; bei der Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Satz 2 kann die Prüfungsbehörde bestimmen, dass eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer des Studieninstituts des Landes Niedersachsen an die Stelle eines Mitglieds des Prüfungsausschusses tritt. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(4) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).

(5) 1Sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden oder beträgt die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsnote mindestens "5", so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind mehr als zwei Aufsichtsarbeiten nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung nicht mindestens "5", so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.