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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 10 APVO-TD - Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus der Anlage 2.

(3) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.