§ 10 APVO-TD - Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus der Anlage 2.
(3) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.