§ 15 APVO-TD - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Prüfungsleistungen, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, werden auf Antrag des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
(2) 1Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 2Ist im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation ein Amt für regionale Landesentwicklung Ausbildungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), so entscheidet es im Benehmen mit dem Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen.